Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionsgründe nach § 503 Z 2 und 3 ZPO liegen nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO). In der Rechtsrüge führte der Revisionswerber aus, das Berufungsgericht habe "zufolge irriger Rechtsauffassung" die mangelhaft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts übernommen. Aus den Feststellungen habe das Berufungsgericht den rechtlichen Schluß gezogen, daß der Veräußerungsvorgang nach dem Recht des Mietengesetzes zu beurteilen sei, da der Übergabestichtag mit 31.7.1981 im Kaufvertrag angeführt sei. Diese rechtliche Folgerung sei nicht zutreffend, da im Kaufvertrag vom 15.7.1981 ein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden sei. Ein solcher Eigentumsvorbehalt verschiebe jedoch den sachenrechtlichen Übergang eines Unternehmens. Eine Veräußerung liege dann vor, wenn sowohl ein gültiges Rechtsgeschäft als auch die Übergabe und Übernahme gegeben seien, sodaß das Veräußerungsgeschäft richtig als Verfügungsgeschäft bezeichnet werden müsse. Im gegenständlichen Fall liege zwar ein gültiges Rechtsgeschäft, nämlich der Kaufvertrag vom 15.7.1981 vor, jedoch fehle es zu diesem Zeitpunkt an der Übergabe und Übernahme, da ein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden sei. Maßgeblicher Zeitpunkt der Veräußerung sei der Eigentumsübergang. Dies müsse jedoch nicht der vereinbarte Zeitpunkt sein. Sei also in einem Kaufvertrag vereinbart worden, daß das Eigentum erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises übergehen solle, so könnten bis dahin auch die Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 MRG nicht eintreten. Aus der oben dargelegten Rechtsansicht ergebe sich eindeutig, daß dieses Rechtsverhältnis dem Mietrechtsgesetz unterliegend angesehen werden müsse.Die Revisionsgründe nach Paragraph 503, Ziffer 2 und 3 ZPO liegen nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). In der Rechtsrüge führte der Revisionswerber aus, das Berufungsgericht habe "zufolge irriger Rechtsauffassung" die mangelhaft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts übernommen. Aus den Feststellungen habe das Berufungsgericht den rechtlichen Schluß gezogen, daß der Veräußerungsvorgang nach dem Recht des Mietengesetzes zu beurteilen sei, da der Übergabestichtag mit 31.7.1981 im Kaufvertrag angeführt sei. Diese rechtliche Folgerung sei nicht zutreffend, da im Kaufvertrag vom 15.7.1981 ein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden sei. Ein solcher Eigentumsvorbehalt verschiebe jedoch den sachenrechtlichen Übergang eines Unternehmens. Eine Veräußerung liege dann vor, wenn sowohl ein gültiges Rechtsgeschäft als auch die Übergabe und Übernahme gegeben seien, sodaß das Veräußerungsgeschäft richtig als Verfügungsgeschäft bezeichnet werden müsse. Im gegenständlichen Fall liege zwar ein gültiges Rechtsgeschäft, nämlich der Kaufvertrag vom 15.7.1981 vor, jedoch fehle es zu diesem Zeitpunkt an der Übergabe und Übernahme, da ein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden sei. Maßgeblicher Zeitpunkt der Veräußerung sei der Eigentumsübergang. Dies müsse jedoch nicht der vereinbarte Zeitpunkt sein. Sei also in einem Kaufvertrag vereinbart worden, daß das Eigentum erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises übergehen solle, so könnten bis dahin auch die Rechtsfolgen des Paragraph 12, Absatz 3, MRG nicht eintreten. Aus der oben dargelegten Rechtsansicht ergebe sich eindeutig, daß dieses Rechtsverhältnis dem Mietrechtsgesetz unterliegend angesehen werden müsse.
Diesen Ausführungen ist zunächst zu erwidern, daß der Revisionswerber mit seinem Vorbringen, das Berufungsgericht habe "zufolge irriger Rechtsauffassung", mangelhaft gebliebene Feststellungen des Erstgerichts übernommen, keinen auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhenden Feststellungsmangel aufzuzeigen vermag, sondern vielmehr den im Revisionsverfahren unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts unternimmt.
Auch den weiteren Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung kommt keine Berechtigung zu. Wie der Oberste Gerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (vgl. SZ 57/191, EvBl 1983/143 ua.), ist die Bestimmung des § 12 Abs 3 MRG gemäß § 43 Abs 1 MRG auch auf Mietverhältnisse anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des MRG (1.1.1982) abgeschlossen wurden, jedoch nur, wenn die Unternehmensveräußerung nach dem 1.1.1982 erfolgte. Diese Rechtsauffassung wird in der Revision auch nicht bekämpft. Der Revisionswerber vertritt aber die Ansicht, im vorliegenden Fall sei mit Rücksicht auf die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts der für die Unternehmensveräußerung maßgebende Eigentumsübergang erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises, somit erst nach dem 1.1.1982 erfolgt, sodaß auf das gegenständliche Rechtsverhältnis die Bestimmungen des MRG, insbesondere daher auch § 12 Abs 3 MRG, anzuwenden sei.Auch den weiteren Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung kommt keine Berechtigung zu. Wie der Oberste Gerichtshof mehrfach ausgesprochen hat vergleiche SZ 57/191, EvBl 1983/143 ua.), ist die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG gemäß Paragraph 43, Absatz eins, MRG auch auf Mietverhältnisse anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des MRG (1.1.1982) abgeschlossen wurden, jedoch nur, wenn die Unternehmensveräußerung nach dem 1.1.1982 erfolgte. Diese Rechtsauffassung wird in der Revision auch nicht bekämpft. Der Revisionswerber vertritt aber die Ansicht, im vorliegenden Fall sei mit Rücksicht auf die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts der für die Unternehmensveräußerung maßgebende Eigentumsübergang erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises, somit erst nach dem 1.1.1982 erfolgt, sodaß auf das gegenständliche Rechtsverhältnis die Bestimmungen des MRG, insbesondere daher auch Paragraph 12, Absatz 3, MRG, anzuwenden sei.
Dem ist zu erwidern, daß nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts die Übergabe und Übernahme des Unternehmens und der damit verbundenen Lasten und Gefahren am 31.7.1981 erfolgte; in Punkt VI. des Kaufvertrages ist lediglich festgelegt, daß die von den Käufern übernommenen Geschäftseinrichtungen und Waren unter Eigentumsvorbehalt verkauft wurden und bis zur restlosen Abstattung des Kaufpreises im Eigentum des Verkäufers verbleiben.Dem ist zu erwidern, daß nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts die Übergabe und Übernahme des Unternehmens und der damit verbundenen Lasten und Gefahren am 31.7.1981 erfolgte; in Punkt römisch sechs. des Kaufvertrages ist lediglich festgelegt, daß die von den Käufern übernommenen Geschäftseinrichtungen und Waren unter Eigentumsvorbehalt verkauft wurden und bis zur restlosen Abstattung des Kaufpreises im Eigentum des Verkäufers verbleiben.
Unter diesen Umständen ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß von einer vereinbarten Veräußerung des Unternehmens unter Eigentumsvorbehalt nicht die Rede sein kann, vielmehr bereits am 31.7.1981 sämtliche Voraussetzungen für einen Übergang des Eigentums am Unternehmen, nämlich Erwerbstitel und Erwerbsart erfüllt wurden. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht mit Rücksicht auf die vor dem 1.1.1982 stattgefundene Unternehmensveräußerung die Anwendbarkeit der Bestimmungen des MRG, insbesondere auch des § 12 Abs 3 MRG auf den gegenständlichen Fall verneint, sodaß § 19 Abs 2 Z 10 MG, welche Bestimmung sich im übrigen im wesentlichen mit jener des § 30 Abs 2 Z 4 MRG deckte, zur Anwendung gelangt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 19 Abs 2 Z 10 MG stellt die mit der Veräußerung eines Unternehmens verbundene Überlassung der Benützung der gemieteten Geschäftsräumlichkeiten, in denen das Unternehmen betrieben wird, an einen Dritten den Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 10 MG nicht her, sofern nicht die Veräußerung des Unternehmens lediglich den Zweck verfolgte, dem Erwerber die Ausnützung der Bestandrechte zu ermöglichen. Bei der Veräußerung und Fortführung eines lebenden Unternehmens ist im Zweifel anzunehmen, daß nicht die selbständige Ausnützung der Bestandrechte im Vordergrund steht (vgl. MietSlg 33.362, MietSlg 21.506/58 ua.).Unter diesen Umständen ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß von einer vereinbarten Veräußerung des Unternehmens unter Eigentumsvorbehalt nicht die Rede sein kann, vielmehr bereits am 31.7.1981 sämtliche Voraussetzungen für einen Übergang des Eigentums am Unternehmen, nämlich Erwerbstitel und Erwerbsart erfüllt wurden. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht mit Rücksicht auf die vor dem 1.1.1982 stattgefundene Unternehmensveräußerung die Anwendbarkeit der Bestimmungen des MRG, insbesondere auch des Paragraph 12, Absatz 3, MRG auf den gegenständlichen Fall verneint, sodaß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG, welche Bestimmung sich im übrigen im wesentlichen mit jener des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG deckte, zur Anwendung gelangt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG stellt die mit der Veräußerung eines Unternehmens verbundene Überlassung der Benützung der gemieteten Geschäftsräumlichkeiten, in denen das Unternehmen betrieben wird, an einen Dritten den Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG nicht her, sofern nicht die Veräußerung des Unternehmens lediglich den Zweck verfolgte, dem Erwerber die Ausnützung der Bestandrechte zu ermöglichen. Bei der Veräußerung und Fortführung eines lebenden Unternehmens ist im Zweifel anzunehmen, daß nicht die selbständige Ausnützung der Bestandrechte im Vordergrund steht vergleiche MietSlg 33.362, MietSlg 21.506/58 ua.).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist dem Berufungsgericht zu folgen, daß nach den Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Veräußerung des Unternehmens lediglich den Zweck verfolgt hätte, dem Erwerber die Ausnützung der Bestandrechte zu ermöglichen. In der Auffassung des Berufungsgerichts, daß der geltend gemachte Kündigungsgrund nicht vorliegt und demgemäß die Aufkündigung aufzuheben und das Räumungsbegehren abzuweisen war, ist somit keine unrichtige rechtliche Beurteilung zu erblicken.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.