Entscheidung 2 Ob 55/26s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Fachgebiet
Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren
Entscheidungsdatum
19.05.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der * 2023 verstorbenen J*, zuletzt *, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellern 1. C*, vertreten durch Mag. Martin Divitschek und andere Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, 2. J*, vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, 3. W*, vertreten durch Mag. Dr. Heike Berner, Rechtsanwältin in Feldbach, und 4. M*, vertreten durch Mag. Günther Kiegerl, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der Zweit-, Dritt- und Viertantragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 5. Februar 2026, GZ 4 R 208/25z-143, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Eine auf unverbundenen Blättern, von denen nur das Letzte unterschrieben ist, eigenhändig geschriebene letztwillige Verfügung ist bei Echtheit und Zusammenhang gültig. Bei Verwendung mehrerer Blätter muss daher nicht jede Seite unterfertigt werden; zwischen den unterfertigten und nicht unterfertigten Teilen muss aber ein räumlicher oder inhaltlicher Zusammenhang bestehen, sodass von einem einheitlichen Schriftstück gesprochen werden kann (RS0018303 [T1]; 5 Ob 1571/94; 4 Ob 29/04z; vgl auch 2 Ob 29/22m [Rz 36]; 2 Ob 239/22v [Rz 18]). 1. Eine auf unverbundenen Blättern, von denen nur das Letzte unterschrieben ist, eigenhändig geschriebene letztwillige Verfügung ist bei Echtheit und Zusammenhang gültig. Bei Verwendung mehrerer Blätter muss daher nicht jede Seite unterfertigt werden; zwischen den unterfertigten und nicht unterfertigten Teilen muss aber ein räumlicher oder inhaltlicher Zusammenhang bestehen, sodass von einem einheitlichen Schriftstück gesprochen werden kann (RS0018303 [T1]; 5 Ob 1571/94; 4 Ob 29/04z; vergleiche auch 2 Ob 29/22m [Rz 36]; 2 Ob 239/22v [Rz 18]).
[2] 2. Ausgehend davon ist die Rechtsansicht des Rekursgerichts, wonach die am ersten Blatt begonnenen und am zweiten Blatt fortgesetzten Ausführungen der Erblasserin zur Wohnsituation des Zweitantragstellers den inneren Zusammenhang zwischen den beiden Blättern ausreichend herstellen, nicht korrekturbedürftig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00055.26S.0519.000
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2026
Dokumentnummer
JJT_20260519_OGH0002_0020OB00055_26S0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung