Rechtssatz RS0018303
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018303
Entscheidungsdatum
19.05.2026
Rechtssatz
Eine auf unverbundenen Blättern, von denen nur das Letzte unterschrieben ist, geschriebene letztwillige Verfügung ist bei Echtheit und Zusammenhang gültig.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 1571/94
Entscheidungstext OGH 21.10.1994 5 Ob 1571/94
- 4 Ob 29/04z
Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 29/04z
Auch; Beisatz: Zwischen den unterfertigten und nicht unterfertigten Teilen muss ein räumlicher oder inhaltlicher Zusammenhang bestehen, sodass von einem einheitlichen Schriftstück gesprochen werden kann. (T1)
- 2 Ob 143/19x
Entscheidungstext OGH 28.11.2019 2 Ob 143/19x
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Fremdhändiges Testament. (T2); Veröff: SZ 2019/115
- 2 Ob 55/26s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.05.2026 2 Ob 55/26s
Beisatz wie T1: Hier: Die am ersten Blatt des Testaments begonnenen und am zweiten Blatt fortgesetzten Ausführungen der Erblasserin zur Wohnsituation des Zweitantragstellers stellten bei einer eigenhändigen Verfügung einen inneren Zusammenhang her. (T3)
Schlagworte
Urkundeneinheit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0018303
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19941021_OGH0002_0050OB01571_9400000_001