Unbestritten ist, daß sich am 1. August 1966 in P. ein Verkehrsunfall ereignet hat, bei dem der Kraftwagen des Klägers mit dem von der Beklagten gelenkten Kraftwagen zusammengestoßen ist. Ein Strafverfahren wurde nicht eingeleitet.
Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte in der Höhe von 1610.70 S geltend gemacht und behauptet, daß der Haftpflichtversicherer der Beklagten den Schaden dem Gründe und der Höhe nach anerkannt und dem Klagevertreter einen entsprechenden Entschädigungsantrag übermittelt habe. Dieser Antrag sei unterfertigt an den Haftpflichtversicherer rückgemittelt und damit dessen Anbot angenommen worden. In der Folge habe der Haftpflichtversicherer eine Zahlung abgelehnt. Es liege ein konstitutives Anerkenntnis vor, das die Beklagte gegen sich gelten lassen müsse.
Die Beklagte hat dem Gründe und der Höhe nach bestritten und Klagsabweisung begehrt. Sie hat das alleinige Verschulden des Klägers behauptet und ein Anerkenntnis ihres Haftpflichtversicherers in Abrede gestellt.
Das Erstgericht hat dem Klagebegehren stattgegeben. Es hat aus den vorgelegten Urkunden festgestellt, daß die Beklagte bei der X.- Versicherungs-Aktiengesellschaft haftpflichtversichert sei und diese ermächtigt habe, die gegnerischen Schadenersatzansprüche zu regeln. Nach dem Unfall habe sich der Klagevertreter an den Haftpflichtversicherer zwecks Bereinigung der Angelegenheit gewendet. Mit Schreiben vom 30. Jänner 1967 habe sich dieser bereit erklärt, den geltend gemachten Schadenersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall vom 1. August 1966 durch Bezahlung eines Betrages von 1910.70 S zu berichtigen, vorausgesetzt, daß vom Kläger eine formelle Erklärung unterfertigt werde, daß keine weiteren Schadenersatzansprüche mehr gestellt werden. Zu diesem Zweck sei ein Entschädigungsantrag mit dem entsprechenden Inhalt angeschlossen worden. Beigefügt sei noch gewesen, daß im Interesse einer prompten Zahlung die Zahlungsadresse bekanntzugeben sei. Der Klagevertreter habe diesen Entschädigungsantrag unterfertigt und an den Haftpflichtversicherer zurückgeschickt. Damit habe er das Angebot angenommen. Die Beklagte sei daher verpflichtet, dem Kläger die Klagsforderung zu bezahlen, welche in dem Anbot Deckung findet.Das Erstgericht hat dem Klagebegehren stattgegeben. Es hat aus den vorgelegten Urkunden festgestellt, daß die Beklagte bei der römisch zehn.- Versicherungs-Aktiengesellschaft haftpflichtversichert sei und diese ermächtigt habe, die gegnerischen Schadenersatzansprüche zu regeln. Nach dem Unfall habe sich der Klagevertreter an den Haftpflichtversicherer zwecks Bereinigung der Angelegenheit gewendet. Mit Schreiben vom 30. Jänner 1967 habe sich dieser bereit erklärt, den geltend gemachten Schadenersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall vom 1. August 1966 durch Bezahlung eines Betrages von 1910.70 S zu berichtigen, vorausgesetzt, daß vom Kläger eine formelle Erklärung unterfertigt werde, daß keine weiteren Schadenersatzansprüche mehr gestellt werden. Zu diesem Zweck sei ein Entschädigungsantrag mit dem entsprechenden Inhalt angeschlossen worden. Beigefügt sei noch gewesen, daß im Interesse einer prompten Zahlung die Zahlungsadresse bekanntzugeben sei. Der Klagevertreter habe diesen Entschädigungsantrag unterfertigt und an den Haftpflichtversicherer zurückgeschickt. Damit habe er das Angebot angenommen. Die Beklagte sei daher verpflichtet, dem Kläger die Klagsforderung zu bezahlen, welche in dem Anbot Deckung findet.
Das Berufungsgericht hat der Berufung der Beklagten Folge gegeben, das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen. Es war der Meinung, daß der Kläger erst durch die Entschädigungserklärung einen Antrag (Anbot) an den Haftpflichtversicherer gestellt habe, daß er sich, wenn ihm bezahlt werde, für endgültig befriedigt erachte. Dieses Anbot hätte vom Haftpflichtversicherer angenommen werden müssen. Erst dadurch wäre der Vertrag perfekt geworden und erst dann hätte die Entschädigung, sofern sie nicht bezahlt wurde, eingeklagt werden können. Die Willenserklärung sei aber in diesem Falle nur bis zum "Anbot" des Klägers vorgeschritten, welches der Haftpflichtversicherer nicht angenommen habe. Es sei daher auch kein Vertrag zustande gekommen. Es müsse daher auf die übrigen Klagsgrunde (Schadenersatz wegen Verschuldens) eingegangen und das Verfahren in dieser Richtung ergänzt werden.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Berufungsgerichte die Entscheidung in der Sache selbst unter Abstandnahme von dem gebrauchten Weisungsgrund auf.