Rechtssatz RS0015806
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015806
Geschäftszahl
2Ob55/68; 2Ob27/69; 7Ob272/04g
Entscheidungsdatum
02.03.2005
Rechtssatz
Die Erklärung des Haftpflichtversicherers, dem Geschädigten den bekanntgegebenen Schaden zu ersetzen, wenn dieser eine Entschädigungserklärung unterfertigt, ist als Anerkenntnis unter einer aufschiebenden Bedingung ( Unterfertigung der Entschädigungserklärung ) anzusehen. Einer neuerlichen Annahme durch den Versicherer bedarf es nicht, auch wenn die Entschädigungserklärung in der Form eines "Anbotes" abgefaßt ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 55/68
Entscheidungstext OGH 07.03.1968 2 Ob 55/68
Veröff: RZ 1968,157 = VersR 1969,361 = SZ 41/28
- 2 Ob 27/69
Entscheidungstext OGH 04.06.1969 2 Ob 27/69
- 7 Ob 272/04g
Entscheidungstext OGH 02.03.2005 7 Ob 272/04g
Auch; nur: Die Erklärung des Haftpflichtversicherers, dem Geschädigten den bekanntgegebenen Schaden zu ersetzen, wenn dieser eine Entschädigungserklärung unterfertigt, ist als Anerkenntnis unter einer aufschiebenden Bedingung ( Unterfertigung der Entschädigungserklärung ) anzusehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0015806
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19680308_OGH0002_0020OB00055_6800000_001