Zunächst ist davon auszugehen, daß beide klagenden Parteien nur formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO sind. Sie stehen in Ansehung des Streitgegenstandes weder in Rechtsgemeinschaft noch sind sie aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet. Die Streitwerte ihrer Ansprüche sind daher für die Frage der Zulässigkeit der Revision nicht zusammenzurechnen. Weiters ist festzuhalten, daß innerhalb jedes einzelnen Begehrens der klagenden Parteien verschiedene Anspruchsteile ihr eigenes auf den Deckungsfonds der Witwe und jedes einzelnen Waisen beruhendes rechtliches Schicksal haben. Auch solche Anspruchsteile sind - da die genannten Personen wiederum nur formelle Streitgenossen wären (Fasching, Zivilprozeß, Rz 371; JBl 1953, 541 ua) - nicht zusammenzurechnen (SZ 57/17 mwN).Zunächst ist davon auszugehen, daß beide klagenden Parteien nur formelle Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO sind. Sie stehen in Ansehung des Streitgegenstandes weder in Rechtsgemeinschaft noch sind sie aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet. Die Streitwerte ihrer Ansprüche sind daher für die Frage der Zulässigkeit der Revision nicht zusammenzurechnen. Weiters ist festzuhalten, daß innerhalb jedes einzelnen Begehrens der klagenden Parteien verschiedene Anspruchsteile ihr eigenes auf den Deckungsfonds der Witwe und jedes einzelnen Waisen beruhendes rechtliches Schicksal haben. Auch solche Anspruchsteile sind - da die genannten Personen wiederum nur formelle Streitgenossen wären (Fasching, Zivilprozeß, Rz 371; JBl 1953, 541 ua) - nicht zusammenzurechnen (SZ 57/17 mwN).
Die von der erstklagenden Partei geltend gemachten Ansprüche sind in Wirklichkeit solche auf Teilersatz im Regreßwege von Bestattungskosten im Betrag von S 8.775,70 und von Witwen- sowie Waisenrenten im Betrag von je S 18.993,43. Keiner der im Sinne der obigen Ausführungen als selbständig zu beurteilenden Anspruchsteile übersteigt selbst bei Zurechnung des Bestattungskostenbeitrages S 50.000,--. Bei der zweitklagenden Partei liegen die Verhältnisse nahezu gleich. Nur die auf den Deckungsfonds der Witwe beruhende Regreßforderung für Witwenpension übersteigt S 50.000,--, hingegen bleiben die Ansprüche, die auf den Deckungsfonds der Waisen zurückgehen, jeweils unter S 50.000,--.
Besteht - wie hier zufolge der zusätzlichen Feststellungsbegehren - der Wert des Streitgegenstandes hinsichtlich der dargelegten Ansprüche nicht ausschleßlich in einem Geldbetrag, dann hat das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes in Ansehung jedes einzelnen insgesamt S 50.000,-- übersteigt oder nicht. Nur dann, wenn diese Werte nach seinem Ausspruch je S 50.000,-- übersteigen, hat es überdies im einzelnen auszusprechen, ob die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO zulässig ist oder nicht; andernfalls hätte es auszusprechen, daß die Revision nach § 500 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist. Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall überhaupt keine Bewertung vorgenommen, obwohl eine solche zufolge der oben dargelegten Grundsätze - mit einer Ausnahme - hinsichtlich diverser Anspruchsteile erforderlich war. Es hat auch in seiner Begründung nichts dergleichen zum Ausdruck gebracht, vielmehr nur ausgeführt, weshalb seines Erachtens eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliege. Dieser Ausspruch schließt jedoch die weiters erforderliche Bewertung nicht in sich, weil ja die zweite Instanz der unrichtigen Auffassung gewesen sein könnte, es komme beim Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes an (4 Ob 89/91 ua).Besteht - wie hier zufolge der zusätzlichen Feststellungsbegehren - der Wert des Streitgegenstandes hinsichtlich der dargelegten Ansprüche nicht ausschleßlich in einem Geldbetrag, dann hat das Berufungsgericht gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes in Ansehung jedes einzelnen insgesamt S 50.000,-- übersteigt oder nicht. Nur dann, wenn diese Werte nach seinem Ausspruch je S 50.000,-- übersteigen, hat es überdies im einzelnen auszusprechen, ob die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO zulässig ist oder nicht; andernfalls hätte es auszusprechen, daß die Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig ist. Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall überhaupt keine Bewertung vorgenommen, obwohl eine solche zufolge der oben dargelegten Grundsätze - mit einer Ausnahme - hinsichtlich diverser Anspruchsteile erforderlich war. Es hat auch in seiner Begründung nichts dergleichen zum Ausdruck gebracht, vielmehr nur ausgeführt, weshalb seines Erachtens eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliege. Dieser Ausspruch schließt jedoch die weiters erforderliche Bewertung nicht in sich, weil ja die zweite Instanz der unrichtigen Auffassung gewesen sein könnte, es komme beim Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes an (4 Ob 89/91 ua).
Dem Berufungsgericht war daher die Ergänzung seines Beschlusses durch Aussprüche über den Wert des Streitgegenstandes hinsichtlich jedes der dargelegten Ansprüche der einzelnen klagenden Parteien wie im Spruch aufzutragen. Sollte es aussprechen, daß diese Werte im Einzelfall S 50.000,-- nicht übersteigen, dann wird es seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision im Wege der Berichtigung zu beseitigen und durch einen diesbezüglichen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 2 ZPO zu ersetzen haben.Dem Berufungsgericht war daher die Ergänzung seines Beschlusses durch Aussprüche über den Wert des Streitgegenstandes hinsichtlich jedes der dargelegten Ansprüche der einzelnen klagenden Parteien wie im Spruch aufzutragen. Sollte es aussprechen, daß diese Werte im Einzelfall S 50.000,-- nicht übersteigen, dann wird es seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision im Wege der Berichtigung zu beseitigen und durch einen diesbezüglichen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zu ersetzen haben.