Entscheidungsgründe:
Die beklagten Parteien haften der Klägerin aufgrund des Versäumungsurteiles des Bezirksgerichtes H*****vom 24.9.1990, ***** für alle künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 12.7.1988 zu zwei Drittel.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin einen Verdienstentgang für das Jahr 1990 in der Höhe von S 119.335,66,--. Sie brachte dazu vor, aufgrund der beim Unfall erlittenen schweren Verletzungen nicht mehr in der Lage zu sein, den bis zum Unfall ausgeübten Beruf als Chefsekretärin bei der Firma S***** GmbH weiter auszuüben. Im Jahr 1990 hätte sie zumindest S 294.751,80 verdient; an Arbeitslosenentschädigung habe sie S 136.802,-- bezogen, weshalb ihr Verdienstentgang S 157.949,80 betrage, wovon ihr die beklagten Parteien zwei Drittel, das seien S 105.299,86 sowie zwei Drittel des 15. Monatsgehaltes, das seien S 14.035,80 zu ersetzen hätten. Einen anderen Arbeitsplatz habe die Klägerin nicht finden können.
Die Beklagten wendeten ein, die Klägerin wäre jedenfalls 1990 in der Lage gewesen, ihren Beruf als Sekretärin wieder aufzunehmen. Sie habe ihre Schadensminderungspflicht verletzt, weil sie das nicht getan habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebehren statt, wobei es im wesentlichen folgende Feststellungen traf:
Die Klagerin war bis zum Verkehrsunfall vom 12.7.1988, bei dem sie eine Gehirnerschütterung, einen Serienrippenbruch links der dritten bis neunten Rippe mit Ausbildung einer Luft- und Blutbrust beiderseits, sowie eine Lungenprellung, einen offenen Unterschenkeltrümmerbruch, eine Rißquetschwunde über der rechten Augenbraue und mehrfache Prellungen und Hautabschürfungen erlitt, bei der Firma S***** bzw nach deren Ausgliederung bei der Firma S***** GmbH in L***** tätig, wobei sie in den letzten fünf Jahren als Chefsekretärin arbeitete. In dieser Funktion führte sie neben der spezifischen Tätigkeit als Sekretärin auch selbständige organistorische Arbeiten im Personalbereich, wie die Verwaltung der Überstundenmeldungen für alle Angestellten des Werkes, sowie die Führung der Kilometerbanken der Bundesbahn und die Koordination der Fahrten mit den firmeneigenen Dienstwägen und Dienstreiseanträge durch. Auch die Planung und Organisation von Vorstandssitzungen und Werksbesichtigungen wurden von der Klägerin durchgeführt. Um ihren Aufgabenbereich erledigen zu können, leistete sie regelmäßig eine große Anzahl von Überstunden. Sie hatte auf Grund ihrer Vertrauensstellung auch den Generalschlüssel für die Räumlichkeiten des Unternehmens und einen Zugang zum Tresor. Sie erhielt auch Kenntnis von vertraulichen Informationen. Im Jahre 1990 hätte sie netto monatlich S 21.153,70, unter Einbeziehung der Sonderzahlungen und der Jahresprämie insgesamt netto S 315.805,50 verdient.
Infolge ihrer Position als Chefsekretärin war sie, wie dies für solche Tätigkeiten auch üblich ist, in die Verwendungsgruppe IV (des Kollektivvertrages zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Gewerbe, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, anderseits) eingestuft. Sekretärinnen ohne zusätzlichen Aufgabenbereich werden üblicherweise in die Verwendungsgruppe III eingestuft.Infolge ihrer Position als Chefsekretärin war sie, wie dies für solche Tätigkeiten auch üblich ist, in die Verwendungsgruppe römisch vier (des Kollektivvertrages zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Gewerbe, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, anderseits) eingestuft. Sekretärinnen ohne zusätzlichen Aufgabenbereich werden üblicherweise in die Verwendungsgruppe römisch drei eingestuft.
Als Folge ihrer Verletzungen wurde der Klägerin von Februar bis Dezember 1989 eine zeitlich beschränkte Berufsunfähigkeitspension zuerkannt, weshalb sie das Arbeitsverhältnis bei der Firma S***** einvernehmlich auflöste.
Seit 1.1.1990 ist die Klägerin psychisch und physisch wieder in der Lage, als Sekretärin zu arbeiten. Ihre Leistungsfähigkeit ist nicht hochgradig eingeschränkt, sie ist jedoch den psychischen Belastungen, die die Tätigkeit einer Chefsekretärin mit sich bringt, nicht mehr gewachsen. Bei starken psychischen Belastungen, die die Tätigkeit einer Chefsekretärin mit sich bringt, neigt sie zu körperlichen Beschwerden, es ist also eine Tendenz zu psychosomatischen Symptomen vorhanden. Eine körperliche Belastung, die dem Berufsbild der Chefsekretärin zugrundeliegt, insbesondere mit einer großen Zahl von Überstunden, ist der Klägerin nicht zumutbar.
Die Klägerin war im gesamten Jahr 1990 arbeitslos; sie erhielt S 136.802,-- die sich aus Leistungen der Arbeitslosenversicherung und der OÖ Gebietskrankenkasse für die Zeit vom 10.10. bis 30.10.1990, in der die Klägerin auf Kur war, zusammensetzen. Die Klägerin war während des Jahres 1990 ständig bemüht, eine Anstellung als Chefsekretärin zu finden. Sie fragte bei verschiedenen Firmen bzw Behörden, die ihr noch aus der Zeit ihrer Berufstätigkeit bekannt waren, nach. Überdies erkundigte sie sich beim Arbeitsamt und in diversen Stellenangeboten in Zeitungen nach freien Stellen. Sie konnte jedoch keine Anstellung finden.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, die beklagten Parteien hätten der Klägerin gemäß § 1325 ABGB den entstandenen Verdienstentgang zu ersetzen. Die Klägerin müsse sich aber anrechnen lassen, was sie aus einem ihr zumutbaren aber ausgeschlagenen Erwerb zu beziehen schuldhaft unterlassen habe. Den dafür beweispflichtigen Beklagten sei es nicht gelungen, nachzuweisen, daß die Klägerin schuldhaft eine konkrete Erwerbsmöglichkeit ausgeschlagen habe, weshalb das Klagebegehren berechtigt sei.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, die beklagten Parteien hätten der Klägerin gemäß Paragraph 1325, ABGB den entstandenen Verdienstentgang zu ersetzen. Die Klägerin müsse sich aber anrechnen lassen, was sie aus einem ihr zumutbaren aber ausgeschlagenen Erwerb zu beziehen schuldhaft unterlassen habe. Den dafür beweispflichtigen Beklagten sei es nicht gelungen, nachzuweisen, daß die Klägerin schuldhaft eine konkrete Erwerbsmöglichkeit ausgeschlagen habe, weshalb das Klagebegehren berechtigt sei.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Die von den beklagten Parteien bekämpfte Feststellung, die Klägerin sei als Folge ihrer erlittenen Verletzungen nicht mehr fähig gewesen, den Anforderungen einer Chefsekretärin zu entsprechen, wurde vom Berufungsgericht wegen fehlender Relevanz für die Entscheidung nicht übernommen. Im übrigen verwies das Berufungsgericht auf die Rechtsprechung, wonach zwischen dem Fall der Ausnützung der verbliebenen teilweisen Erwerbsfähigkeit in einem anderen Beruf und der wiedererlangten vollen Erwerbstätigkeit im vor dem Unfall ausgeübten Beruf zu unterscheiden sei. Im ersteren Fall müßte, um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht annehmen zu können, der Schädiger den Nachweis erbringen, daß der Geschädigte eine ihm nachgewiesene konkrete Erwerbsmöglichkeit oder eine zu einer solchen voraussichtlich führende Umschulung ohne zureichende Gründe ausgeschlagen habe. Im zweiten Fall hingegen sei es dem wiederhergestellten Verletzten zuzumuten, daß er sich um die Wiederlangung des früheren oder eines gleichartigen zumutbaren Arbeitplatzes bemühe. In diesem Fall der Wiedererlangung der früheren Arbeitsfähigkeit wäre es unbillig, vom Schädiger zu verlangen, daß er den Geschädigten auf die allfällige Möglichkeit der Wiedererlangung des entsprechenden Arbeitsplatzes besonders hinweise (SZ 51/91; ZVR 1980/154; ZVR 1993/63). Es sei daher im vorliegenden Fall Sache der geschädigten Klägerin zu behaupten und zu beweisen, daß sie trotz wiedererlangter voller Erwerbsfähigkeit nicht in der Lage war, einen Arbeitsplatz zu finden, an dem sie einen ihrem früheren Einkommen entsprechenden Verdienst hätte erzielen können. Nur unter dieser Voraussetzung könne der festgestellte Verdienstausfall der Klägerin eine adäquate Folge der Körperverletzung darstellen. Im vorliegenden Fall stehe fest, daß sich die Klägerin während des Jahres 1990 vergeblich bemühte eine Anstellung als Chefsekretärin zu finden. Es sei daher ohne Bedeutung, ob sie als Chefsekretärin wieder ihre frühere Erwerbsfähigkeit erlangte, weil sie als solche trotz verschiedenster Bemühungen keine Beschäftigung fand. Es könne aber auch als offenkundige Tatsache angesehen werden, daß die im Jahre 1990 50-jährige Klägerin auch als "einfache" Sekretärin der Verwendungsgruppe III keinen Arbeitsplatz bekommen hätte. Dies ergebe sich auch dem Gutachten des Sachverständigen Dr.S*****. Damit sei der Klägerin aber der Beweis gelungen, daß sie nach der unfallsbedingten Unterbrechung ihrer Tätigkeit als (Chef-)sekretärin keinen neuen Arbeitsplatz bekommen hätte, so daß ihr für das Jahr 1990 ein Anspruch auf Verdienstentgang zustehe.Die von den beklagten Parteien bekämpfte Feststellung, die Klägerin sei als Folge ihrer erlittenen Verletzungen nicht mehr fähig gewesen, den Anforderungen einer Chefsekretärin zu entsprechen, wurde vom Berufungsgericht wegen fehlender Relevanz für die Entscheidung nicht übernommen. Im übrigen verwies das Berufungsgericht auf die Rechtsprechung, wonach zwischen dem Fall der Ausnützung der verbliebenen teilweisen Erwerbsfähigkeit in einem anderen Beruf und der wiedererlangten vollen Erwerbstätigkeit im vor dem Unfall ausgeübten Beruf zu unterscheiden sei. Im ersteren Fall müßte, um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht annehmen zu können, der Schädiger den Nachweis erbringen, daß der Geschädigte eine ihm nachgewiesene konkrete Erwerbsmöglichkeit oder eine zu einer solchen voraussichtlich führende Umschulung ohne zureichende Gründe ausgeschlagen habe. Im zweiten Fall hingegen sei es dem wiederhergestellten Verletzten zuzumuten, daß er sich um die Wiederlangung des früheren oder eines gleichartigen zumutbaren Arbeitplatzes bemühe. In diesem Fall der Wiedererlangung der früheren Arbeitsfähigkeit wäre es unbillig, vom Schädiger zu verlangen, daß er den Geschädigten auf die allfällige Möglichkeit der Wiedererlangung des entsprechenden Arbeitsplatzes besonders hinweise (SZ 51/91; ZVR 1980/154; ZVR 1993/63). Es sei daher im vorliegenden Fall Sache der geschädigten Klägerin zu behaupten und zu beweisen, daß sie trotz wiedererlangter voller Erwerbsfähigkeit nicht in der Lage war, einen Arbeitsplatz zu finden, an dem sie einen ihrem früheren Einkommen entsprechenden Verdienst hätte erzielen können. Nur unter dieser Voraussetzung könne der festgestellte Verdienstausfall der Klägerin eine adäquate Folge der Körperverletzung darstellen. Im vorliegenden Fall stehe fest, daß sich die Klägerin während des Jahres 1990 vergeblich bemühte eine Anstellung als Chefsekretärin zu finden. Es sei daher ohne Bedeutung, ob sie als Chefsekretärin wieder ihre frühere Erwerbsfähigkeit erlangte, weil sie als solche trotz verschiedenster Bemühungen keine Beschäftigung fand. Es könne aber auch als offenkundige Tatsache angesehen werden, daß die im Jahre 1990 50-jährige Klägerin auch als "einfache" Sekretärin der Verwendungsgruppe römisch drei keinen Arbeitsplatz bekommen hätte. Dies ergebe sich auch dem Gutachten des Sachverständigen Dr.S*****. Damit sei der Klägerin aber der Beweis gelungen, daß sie nach der unfallsbedingten Unterbrechung ihrer Tätigkeit als (Chef-)sekretärin keinen neuen Arbeitsplatz bekommen hätte, so daß ihr für das Jahr 1990 ein Anspruch auf Verdienstentgang zustehe.
Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.