Aus den Entscheidungsgründen:
Gemäß § 3 Abs. 1 KO sind Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung, welche die Konkursmasse betreffen, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Nach § 3 Abs. 2 KO wird der Verpflichtete durch die Zahlung einer Schuld an den Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung nicht befreit, es sei denn, daß das Geleistete der Konkursmasse zugewendet worden ist oder daß dem Verpflichteten zur Zeit der Leistung die Konkurseröffnung nicht bekannt war und daß die Unkenntnis nicht auf einer "Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht (bekannt sein mußte)". Unter "Verpflichteter" iS der letztgenannten Gesetzesstelle ist nicht nur der persönlich leistende Schuldner, sondern auch derjenige, der in seinem Namen die Leistung erbringt (Bartsch - Pollak[3]; I Anm. 27 zu § 3 KO; EvBl. 1965/191), anzusehen, somit aber auch der Drittschuldner im Konkurse des betreibenden Gläubigers, denn er hat diesem gegenüber eine exekutionsmäßig begrundete Leistungsverpflichtung und damit eine Schuld zu erfüllen. Diese stellt umgekehrt eine zur Masse gehörige Forderung des betreibenden Gläubigers und nunmehrigen Gemeinschuldners dar (vgl. Bartsch - Pollak aaO Anm. 19 zu § 3). Letzterer darf gemäß § 3 Abs. 1 KO die Zahlung des Drittschuldners weder selbst noch durch seinen Vertreter (§ 1024 ABGB; Bartsch - Pollak aaO Anm. 3 und 4 zu § 3; Lehmann, Kommentar zur Konkurs-Ausgleichs- und Anfechtungsordnung, 53 f.; Petschek - Reimer - Schiemer, Das Österreichische Insolvenzrecht, 460 f.) entgegennehmen. Eine dennoch solcherart erfolgte Leistung ist unwirksam. Die Beweislast dafür, daß die Leistung der Masse zugekommen ist oder daß ihm die Konkurseröffnung weder bekannt war noch bekannt sein mußte, trägt der Verpflichtete (Bartsch - Pollak aaO Anm. 24 und 30 zu § 3; Rintelen, Handbuch des Österreichischen Konkurs- und Ausgleichsrechtes 144; Petschek - Reimer - Schiemer aaO 461; Lehmann aaO 53 FN 11; Bartsch - Heil, Grundriß des Insolvenzrechts[4], 45, 126; SZ 33/40; EvBl. 1965/191; QuHGZ 1982/211).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KO sind Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung, welche die Konkursmasse betreffen, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Nach Paragraph 3, Absatz 2, KO wird der Verpflichtete durch die Zahlung einer Schuld an den Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung nicht befreit, es sei denn, daß das Geleistete der Konkursmasse zugewendet worden ist oder daß dem Verpflichteten zur Zeit der Leistung die Konkurseröffnung nicht bekannt war und daß die Unkenntnis nicht auf einer "Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht (bekannt sein mußte)". Unter "Verpflichteter" iS der letztgenannten Gesetzesstelle ist nicht nur der persönlich leistende Schuldner, sondern auch derjenige, der in seinem Namen die Leistung erbringt (Bartsch - Pollak[3]; römisch eins Anmerkung 27 zu Paragraph 3, KO; EvBl. 1965/191), anzusehen, somit aber auch der Drittschuldner im Konkurse des betreibenden Gläubigers, denn er hat diesem gegenüber eine exekutionsmäßig begrundete Leistungsverpflichtung und damit eine Schuld zu erfüllen. Diese stellt umgekehrt eine zur Masse gehörige Forderung des betreibenden Gläubigers und nunmehrigen Gemeinschuldners dar vergleiche Bartsch - Pollak aaO Anmerkung 19 zu Paragraph 3,). Letzterer darf gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KO die Zahlung des Drittschuldners weder selbst noch durch seinen Vertreter (Paragraph 1024, ABGB; Bartsch - Pollak aaO Anmerkung 3 und 4 zu Paragraph 3,; Lehmann, Kommentar zur Konkurs-Ausgleichs- und Anfechtungsordnung, 53 f.; Petschek - Reimer - Schiemer, Das Österreichische Insolvenzrecht, 460 f.) entgegennehmen. Eine dennoch solcherart erfolgte Leistung ist unwirksam. Die Beweislast dafür, daß die Leistung der Masse zugekommen ist oder daß ihm die Konkurseröffnung weder bekannt war noch bekannt sein mußte, trägt der Verpflichtete (Bartsch - Pollak aaO Anmerkung 24 und 30 zu Paragraph 3,; Rintelen, Handbuch des Österreichischen Konkurs- und Ausgleichsrechtes 144; Petschek - Reimer - Schiemer aaO 461; Lehmann aaO 53 FN 11; Bartsch - Heil, Grundriß des Insolvenzrechts[4], 45, 126; SZ 33/40; EvBl. 1965/191; QuHGZ 1982/211).
Vorliegendenfalls hat die beklagte Partei unbestrittenermaßen als Drittschuldnerin nach der ihr nicht bekannten Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des betreibenden Gläubigers Zahlung an dessen bevollmächtigten Vertreter geleistet; das Geleistete ist in der Folge der Masse nicht zugekommen. Durch diese Zahlung wurde die beklagte Partei daher gemäß § 3 Abs. 2 KO von ihrer Schuld nur dann befreit, wenn ihre mangelnde Kenntnis von der Konkurseröffnung nicht auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruhte.Vorliegendenfalls hat die beklagte Partei unbestrittenermaßen als Drittschuldnerin nach der ihr nicht bekannten Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des betreibenden Gläubigers Zahlung an dessen bevollmächtigten Vertreter geleistet; das Geleistete ist in der Folge der Masse nicht zugekommen. Durch diese Zahlung wurde die beklagte Partei daher gemäß Paragraph 3, Absatz 2, KO von ihrer Schuld nur dann befreit, wenn ihre mangelnde Kenntnis von der Konkurseröffnung nicht auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruhte.
Entgegen der Ansicht der beklagten Partei kann es im Hinblick auf den Wortlaut des § 3 KO nicht zweifelhaft sein, daß auch eine Pensionsversicherungsanstalt Vorkehrungen treffen muß, um Zahlungen an den Gemeinschuldner statt an die Masse zu vermeiden. Der Gesetzesauftrag, die Verwaltung mit sparsamsten Mitteln zu führen, entbindet sie keinesfalls von der Einhaltung auch der übrigen Normen der Rechtsordnung. Sie hat daher jedenfalls eine auf die Verlautbarungen in den Amtsblättern gestützte Konkursevidenz zu führen (vgl. SZ 33/40; QuHGZ 1982/211) und darüber hinaus grundsätzlich auch als Drittschuldnerin die Pflicht, vor Auszahlungen an einen betreibenden Gläubiger eine entsprechende Überprüfung anhand dieser Konkursevidenz vorzunehmen. Nun kann zweifellos nicht außer acht gelassen werden, daß die beklagte Partei als Drittschuldnerin im Hinblick auf die offenkundige Vielzahl der betreibenden Gläubiger - sie behauptet eine solche von mindestens 36 000 jährlich - und die hinsichtlich jedes einzelnen durch einen längeren Zeitraum wiederkehrend, im allgemeinen monatlich zu erbringenden Auszahlungen gepfändeter Pensionsanteile einen zusätzlichen Arbeitsaufwand zu tragen hat. Bei der Beurteilung, ob eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, stellt sich daher die Frage der Zumutbarkeit einer solchen Evidenzhaltung und laufenden Überprüfung. Dafür, daß dieser Mehraufwand auch bei dem hier vom Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegten Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen ein Ausmaß erreichte, das ihn unzumutbar erscheinen ließe (vgl. SZ 33/40), trifft nach den oben dargestellten Grundsätzen die beklagte Partei die Beweislast. Einen solchen Beweis hat sie jedoch nicht erbracht. Somit muß sie aber die Unkenntnis von der Konkurseröffnung über das Vermögen der Firma A GesmbH vertreten. Ihren Zahlungen an deren Bevollmächtigten kommt demgemäß keine schuldbefreiende Wirkung zu.Entgegen der Ansicht der beklagten Partei kann es im Hinblick auf den Wortlaut des Paragraph 3, KO nicht zweifelhaft sein, daß auch eine Pensionsversicherungsanstalt Vorkehrungen treffen muß, um Zahlungen an den Gemeinschuldner statt an die Masse zu vermeiden. Der Gesetzesauftrag, die Verwaltung mit sparsamsten Mitteln zu führen, entbindet sie keinesfalls von der Einhaltung auch der übrigen Normen der Rechtsordnung. Sie hat daher jedenfalls eine auf die Verlautbarungen in den Amtsblättern gestützte Konkursevidenz zu führen vergleiche SZ 33/40; QuHGZ 1982/211) und darüber hinaus grundsätzlich auch als Drittschuldnerin die Pflicht, vor Auszahlungen an einen betreibenden Gläubiger eine entsprechende Überprüfung anhand dieser Konkursevidenz vorzunehmen. Nun kann zweifellos nicht außer acht gelassen werden, daß die beklagte Partei als Drittschuldnerin im Hinblick auf die offenkundige Vielzahl der betreibenden Gläubiger - sie behauptet eine solche von mindestens 36 000 jährlich - und die hinsichtlich jedes einzelnen durch einen längeren Zeitraum wiederkehrend, im allgemeinen monatlich zu erbringenden Auszahlungen gepfändeter Pensionsanteile einen zusätzlichen Arbeitsaufwand zu tragen hat. Bei der Beurteilung, ob eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, stellt sich daher die Frage der Zumutbarkeit einer solchen Evidenzhaltung und laufenden Überprüfung. Dafür, daß dieser Mehraufwand auch bei dem hier vom Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegten Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen ein Ausmaß erreichte, das ihn unzumutbar erscheinen ließe vergleiche SZ 33/40), trifft nach den oben dargestellten Grundsätzen die beklagte Partei die Beweislast. Einen solchen Beweis hat sie jedoch nicht erbracht. Somit muß sie aber die Unkenntnis von der Konkurseröffnung über das Vermögen der Firma A GesmbH vertreten. Ihren Zahlungen an deren Bevollmächtigten kommt demgemäß keine schuldbefreiende Wirkung zu.
Die Klagsforderung ist aber auch nicht, wie die beklagte Partei behauptet, teilweise verjährt. Gemäß § 308 EO ist der betreibende Gläubiger - hier der Masseverwalter im Konkurse über das Vermögen des betreibenden Gläubigers - ua. berechtigt, die vom Drittschuldner nicht ordnungsgemäß bezahlte Forderung des Verpflichteten - hier liegt eine nicht schuldbefreiende Zahlung an den Gemeinschuldner vor - gegen den Drittschuldner in Vertretung des Verpflichteten einzuklagen "macht also dessen Forderung geltend. Diese besteht vorliegendenfalls in den dem Verpflichteten Leopold K gegen die beklagte Partei (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c ASVG) zustehenden Pensionsbezügen gemäß §§ 222, 253 ff. ASVG, welche dem Verpflichteten nach den §§ 357, 367 ASVG durch Bescheid zuerkannt worden waren (vgl. EvBl. 1964/185). Damit handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, auf welchen die privatrechtlichen Verjährungsbestimmungen mangels entsprechender Anordnung im ASVG nicht zur Anwendung kommen (ÖJZ 1957, 20; ZfV 1977/2075; ZfV 1976/71 ua.).Die Klagsforderung ist aber auch nicht, wie die beklagte Partei behauptet, teilweise verjährt. Gemäß Paragraph 308, EO ist der betreibende Gläubiger - hier der Masseverwalter im Konkurse über das Vermögen des betreibenden Gläubigers - ua. berechtigt, die vom Drittschuldner nicht ordnungsgemäß bezahlte Forderung des Verpflichteten - hier liegt eine nicht schuldbefreiende Zahlung an den Gemeinschuldner vor - gegen den Drittschuldner in Vertretung des Verpflichteten einzuklagen "macht also dessen Forderung geltend. Diese besteht vorliegendenfalls in den dem Verpflichteten Leopold K gegen die beklagte Partei (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ASVG) zustehenden Pensionsbezügen gemäß Paragraphen 222, 253, ff. ASVG, welche dem Verpflichteten nach den Paragraphen 357, 367, ASVG durch Bescheid zuerkannt worden waren vergleiche EvBl. 1964/185). Damit handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, auf welchen die privatrechtlichen Verjährungsbestimmungen mangels entsprechender Anordnung im ASVG nicht zur Anwendung kommen (ÖJZ 1957, 20; ZfV 1977 aus 2075,; ZfV 1976/71 ua.).