Aus den Entscheidungsgründen:
Was die Behebung von 2125 S am 3. 7. 1980 anlangt, kann den Ausführungen der Revision nicht gefolgt werden. Gemäß § 3 Abs. 2 KO wird der Verpflichtete durch die Zahlung einer Schuld an den Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung nicht befreit, es sei denn, daß das Geleistete der Konkursmasse zugewendet worden ist oder daß dem Verpflichteten zur Zeit der Leistung die Konkurseröffnung nicht bekannt war und daß die Unkenntnis nicht auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht. Nicht der Masseverwalter hat also zu beweisen, daß dem Schuldner zur Zeit der Leistung die Konkurseröffnung wenigstens bekannt sein mußte, sondern der auf Zahlung belangte Schuldner muß beweisen, daß ihm die Konkurseröffnung weder bekannt war, noch bekannt sein mußte (Bartsch - Pollak[3] I 54; SZ 33/40; EvBl. 1965/191 ua.).Was die Behebung von 2125 S am 3. 7. 1980 anlangt, kann den Ausführungen der Revision nicht gefolgt werden. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, KO wird der Verpflichtete durch die Zahlung einer Schuld an den Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung nicht befreit, es sei denn, daß das Geleistete der Konkursmasse zugewendet worden ist oder daß dem Verpflichteten zur Zeit der Leistung die Konkurseröffnung nicht bekannt war und daß die Unkenntnis nicht auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht. Nicht der Masseverwalter hat also zu beweisen, daß dem Schuldner zur Zeit der Leistung die Konkurseröffnung wenigstens bekannt sein mußte, sondern der auf Zahlung belangte Schuldner muß beweisen, daß ihm die Konkurseröffnung weder bekannt war, noch bekannt sein mußte (Bartsch - Pollak[3] römisch eins 54; SZ 33/40; EvBl. 1965/191 ua.).
Im vorliegenden Fall hat auch der Kläger zugestanden, daß die Beklagte am 3. 7. 1980 noch keine Kenntnis von der Konkurseröffnung hatte. Nach Auffassung des Erstrichters wäre die Beklagte jedoch verpflichtet gewesen, sich täglich entweder durch telefonische Anrufe beim Konkursgericht oder durch das Studium der Anschläge an der Konkurstafel davon zu überzeugen, ob gegen eine ihrer Kunden der Konkurs eröffnet worden ist. Mit Recht hat das Berufungsgericht darin überspitzte Anforderungen an die Sorgfaltspflichten einer Bank erblickt. Täglich telefonische Anrufe beim Konkursgericht, die schließlich nicht nur von Banken, sondern auch von anderen größeren Unternehmungen gefordert werden müßten, würden, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, zu einem Zusammenbruch der Tätigkeit des Konkursgerichtes führen. Daß aber sämtliche größeren Unternehmungen jeden Tag die Anschläge an der Amtstafel des Konkursgerichtes studieren und dahin überprüfen müßten, ob sich unter den Personen, gegen die der Konkurs eröffnet worden ist, auch Kunden befinden, ist weder üblich noch bei der Organisation von Betrieben praktisch durchführbar. Da die Verpflichtung zur amtlichen Veröffentlichung von Insolvenzverfahren besteht, wird man daher im allgemeinen eine Verfolgung dieser Veröffentlichungen im entsprechenden Amtsblatt als ausreichende Maßnahme zwecks Verschaffung der notwendigen Kenntnis ansehen müssen. Zwar muß derjenige, der Zahlungen an den Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung geleistet hat, auch beweisen, daß seine Unkenntnis nicht auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruhte. Gerade die Umstände dieses Falles lassen aber eine solche Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt nicht erkennen. Der Gemeinschuldner hatte nur zwei kleine Konten bei der Beklagten. Außergewöhnliche Überziehungen dieser Konten wurden nicht festgestellt. Auch sonst spricht nichts dafür, daß aus dem Kontakt des Gemeinschuldners zur Beklagten Schlüsse auf dessen finanzielle Schwäche möglich gewesen wären. Daß im vorliegenden Fall außergewöhnliche Umstände besondere Vorsichtsmaßnahmen erfordert hätten, wurde nicht einmal behauptet.
Mit Recht hat sohin das Berufungsgericht eine verschuldete Unkenntnis der Beklagten von der Konkurseröffnung am 3. 7. 1980 nicht angenommen, weshalb die Auszahlung der 2125 S an diesem Tage auch mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der Masse erfolgt ist.
Was dagegen den Betrag von 8500 S anlangt, haben die Untergerichte unbeachtet gelassen, daß der Aktivstand des Kontos 0101-022796 nur durch den Eingang von 11 247.91 S am 2. 7. 1980, also nach Konkurseröffnung, erreicht worden ist. Nur dieser Eingang hat eine Umbuchung der 8500 S ermöglicht. Damit kann aber keinesfalls mehr davon ausgegangen werden, daß es sich bei dieser Umbuchung um einen reinen Buchungsvorgang gehandelt hat. Vielmehr wurde durch den Eingang auf das eine Konto eine Forderung des Gemeinschuldners gegen die kontoführende Bank begrundet (vgl. Bydlinski in Klang[2] IV/2, 331 f.; Koziol - Welser[5] I 184). Durch die Umbuchung des Guthabens von dem einen auf das andere Konto und die dadurch vorgenommene Verringerung des Passivstandes des anderen Kontos hat die Beklagte eine Aufrechnung vorgenommen. Nach § 19 Abs. 1 KO können jedoch nur Forderungen, die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits aufrechenbar waren, mit Wirkung für den Konkurs vorgenommen werden. Die Aufrechnung ist dagegen gemäß § 20 Abs. 1 KO unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden ist.Was dagegen den Betrag von 8500 S anlangt, haben die Untergerichte unbeachtet gelassen, daß der Aktivstand des Kontos 0101-022796 nur durch den Eingang von 11 247.91 S am 2. 7. 1980, also nach Konkurseröffnung, erreicht worden ist. Nur dieser Eingang hat eine Umbuchung der 8500 S ermöglicht. Damit kann aber keinesfalls mehr davon ausgegangen werden, daß es sich bei dieser Umbuchung um einen reinen Buchungsvorgang gehandelt hat. Vielmehr wurde durch den Eingang auf das eine Konto eine Forderung des Gemeinschuldners gegen die kontoführende Bank begrundet vergleiche Bydlinski in Klang[2] IV/2, 331 f.; Koziol - Welser[5] römisch eins 184). Durch die Umbuchung des Guthabens von dem einen auf das andere Konto und die dadurch vorgenommene Verringerung des Passivstandes des anderen Kontos hat die Beklagte eine Aufrechnung vorgenommen. Nach Paragraph 19, Absatz eins, KO können jedoch nur Forderungen, die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits aufrechenbar waren, mit Wirkung für den Konkurs vorgenommen werden. Die Aufrechnung ist dagegen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, KO unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden ist.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Konkursgläubiger hat zur Folge, daß nach der Konkurseröffnung weder eine neue Konkursforderung entstehen noch eine bestehende durch spätere Rechtshandlungen irgendeiner Person eine Vorzugstellung vor anderen Forderungen erlangen kann. Diesem Grundsatz entspricht es, daß nach der Konkurseröffnung auch die Entstehung der Aufrechenbarkeit ausgeschlossen ist. Eine Aufrechnung, die nach § 20 Abs. 1 KO unzulässig ist, hat der Masse gegenüber keine Wirkung. Die zur Masse gehörige Forderung bleibt im vollen Umfang bestehen, die Gegenforderung ebenfalls (Bartsch - Pollak[3] I 116).Der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Konkursgläubiger hat zur Folge, daß nach der Konkurseröffnung weder eine neue Konkursforderung entstehen noch eine bestehende durch spätere Rechtshandlungen irgendeiner Person eine Vorzugstellung vor anderen Forderungen erlangen kann. Diesem Grundsatz entspricht es, daß nach der Konkurseröffnung auch die Entstehung der Aufrechenbarkeit ausgeschlossen ist. Eine Aufrechnung, die nach Paragraph 20, Absatz eins, KO unzulässig ist, hat der Masse gegenüber keine Wirkung. Die zur Masse gehörige Forderung bleibt im vollen Umfang bestehen, die Gegenforderung ebenfalls (Bartsch - Pollak[3] römisch eins 116).
Da sohin die Beklagte bezüglich der 8500 S mit einer erst nach Konkurseröffnung entstandenen Forderung des Gemeinschuldners aufgerechnet hat, ist dieser Vorgang gegenüber der Masse wirkungslos. Vielmehr kann der Masseverwalter die Herausgabe des Guthabens, das durch die unwirksame Aufrechnung nicht berührt worden ist, verlangen. Daß die Beklagte bei ihrer Umbuchung auf dem anderen Konto zu einem Aktivsaldo des Gemeinschuldners gelangt, ist ohne Bedeutung, weil der Buchungsvorgang als gegen das Aufrechnungsverbot verstoßend keinerlei Wirkung hat. Die Beklagte kann daher auch das andere Konto so behandeln, als ob die Aufrechnung nicht vorgenommen worden wäre. Jenes Konto jedoch, das ein Guthaben des Gemeinschuldners ergibt, muß sie auf Wunsch des Masseverwalters zu dessen Gunsten verwenden.