Begründung:
Dr.Rudolf M***** lehnte die zur Führung der Pflegschaftssache betreffend seine Tochter Nadja M***** nach der Geschäftsverteilung des Bezirksgerichtes Salzburg zuständige Richterin Dr.***** K***** mit Schriftsatz vom 23.1.1992 ab.
Der Vorsteher des Bezirksgerichtes Salzburg gab mit Beschluß vom 5.3.1992 (Jv 119/92-10) diesem Ablehnungsantrag Folge (Punkt 1.) des Spruches), wies die Pflegschaftssache dem Stellvertreter der abgelehnten Richterin (Dr.***** B*****) zu (Punkt 2.) des Spruches), und sprach 3.) aus, daß das Verfahren (ab) einschließlich des Beschlusses vom 16.10.1991, ON 58, als nichtig aufgehoben werde. Wenngleich die abgelehnte Richterin nach dem Gesetz vorgegangen sei, so ziehe sich doch durch das gesamte Verfahren, gleichsam wie sein roter Faden, der Vorwurf, die Richterin habe sich nicht von rein objektiven Gesichtspunkten im Verfahren leiten lassen, sondern zu sehr dem Begehren der Mutter Rechnung getragen und dem Vater fundamentale Rechte, wie das auf Gehör, vorenthalten. So manche Vorgangsweise der Richterin erwecke den Verdacht, die Richterin wäre in der Sache befangen. Gemäß § 21 Abs 2 JN könne eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit dann nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei diesem in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt habe. Darüber hinaus seien in der Zwischenzeit einige Entscheidungen rechtskräftig geworden, sodaß nach Rechtskraft dieser Beschlüsse eine Geltendmachung von Ablehnungsgründen nicht mehr möglich sei. Gemäß § 25 JN iVm § 21 Abs 2 JN sei daher das Verfahren ab einschließlich des Beschlusses vom (richtig) 16.10.1991, On 58, als nichtig aufzuheben gewesen.Der Vorsteher des Bezirksgerichtes Salzburg gab mit Beschluß vom 5.3.1992 (Jv 119/92-10) diesem Ablehnungsantrag Folge (Punkt 1.) des Spruches), wies die Pflegschaftssache dem Stellvertreter der abgelehnten Richterin (Dr.***** B*****) zu (Punkt 2.) des Spruches), und sprach 3.) aus, daß das Verfahren (ab) einschließlich des Beschlusses vom 16.10.1991, ON 58, als nichtig aufgehoben werde. Wenngleich die abgelehnte Richterin nach dem Gesetz vorgegangen sei, so ziehe sich doch durch das gesamte Verfahren, gleichsam wie sein roter Faden, der Vorwurf, die Richterin habe sich nicht von rein objektiven Gesichtspunkten im Verfahren leiten lassen, sondern zu sehr dem Begehren der Mutter Rechnung getragen und dem Vater fundamentale Rechte, wie das auf Gehör, vorenthalten. So manche Vorgangsweise der Richterin erwecke den Verdacht, die Richterin wäre in der Sache befangen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, JN könne eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit dann nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei diesem in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt habe. Darüber hinaus seien in der Zwischenzeit einige Entscheidungen rechtskräftig geworden, sodaß nach Rechtskraft dieser Beschlüsse eine Geltendmachung von Ablehnungsgründen nicht mehr möglich sei. Gemäß Paragraph 25, JN in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, JN sei daher das Verfahren ab einschließlich des Beschlusses vom (richtig) 16.10.1991, On 58, als nichtig aufzuheben gewesen.
Das Gericht zweiter Instanz wies den von der Mutter der Minderjährigen gegen Punkt 3.) dieses Beschlusses mit dem Antrag, das Verfahren frühestens erst ab dem 19.12.1991 als nichtig aufzuheben, gerichteten Rekurs zurück, wobei es aussprach, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Wenn der Ablehnung stattgegeben werde, seien nach § 25 letzter Satz JN die vom abgelehnten Richter vorgenommenen Prozeßhandlungen nichtig und - soweit erforderlich - aufzuheben. Die Nichtigkeit werde durch den Ablehnungsbeschluß rückwirkend festgestellt. Im Ablehnungsbeschluß müsse ausdrücklich ausgesprochen werden, ob das vorangegangene Verfahren als nichtig und ab welchem Zeitpunkt es aufgehoben werde. Nach § 24 Abs 2 JN finde ein Rechtsmittel nur gegen die Zurückweisung der Ablehnung an die übergeordnete Instanz statt, gegen die Stattgebung der Ablehnung somit kein Rechtsmittel. Der Ausspruch nach § 25 letzter Satz JN hänge mit der Ablehnung, die mit dem angefochtenen Beschluß bejaht worden sei, unmittelbar zusammen; daraus sei abzuleiten, daß auch der Ausspruch über die Nichtigerklärung von Verfahrensteilen als Folge der Stattgebung der Ablehnung unanfechtbar sein müsse (EvBl. 1977/173). Der Rekurs habe daher als unzulässig zurückgewiesen werden müssen, weshalb es dem Rekursgericht auch verwehrt sei, in merito auf die Vorgangsweise und die Ausführungen des Vorstehers des Bezirksgerichtes Salzburg einzugehen. Darüber werde in der gesonderten Entscheidung über den Ablehnungsantrag der Rekurswerberin gegen den Vorsteher des Bezirksgerichtes Salzburg zu befinden sein. Wegen der Unzulässigkeit des vorliegenden Rekurses habe über dieses Rechtsmittel vor rechtskräftiger Entscheidung des genannten Ablehnungsantrages der Mutter entschieden werden können.Das Gericht zweiter Instanz wies den von der Mutter der Minderjährigen gegen Punkt 3.) dieses Beschlusses mit dem Antrag, das Verfahren frühestens erst ab dem 19.12.1991 als nichtig aufzuheben, gerichteten Rekurs zurück, wobei es aussprach, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Wenn der Ablehnung stattgegeben werde, seien nach Paragraph 25, letzter Satz JN die vom abgelehnten Richter vorgenommenen Prozeßhandlungen nichtig und - soweit erforderlich - aufzuheben. Die Nichtigkeit werde durch den Ablehnungsbeschluß rückwirkend festgestellt. Im Ablehnungsbeschluß müsse ausdrücklich ausgesprochen werden, ob das vorangegangene Verfahren als nichtig und ab welchem Zeitpunkt es aufgehoben werde. Nach Paragraph 24, Absatz 2, JN finde ein Rechtsmittel nur gegen die Zurückweisung der Ablehnung an die übergeordnete Instanz statt, gegen die Stattgebung der Ablehnung somit kein Rechtsmittel. Der Ausspruch nach Paragraph 25, letzter Satz JN hänge mit der Ablehnung, die mit dem angefochtenen Beschluß bejaht worden sei, unmittelbar zusammen; daraus sei abzuleiten, daß auch der Ausspruch über die Nichtigerklärung von Verfahrensteilen als Folge der Stattgebung der Ablehnung unanfechtbar sein müsse (EvBl. 1977/173). Der Rekurs habe daher als unzulässig zurückgewiesen werden müssen, weshalb es dem Rekursgericht auch verwehrt sei, in merito auf die Vorgangsweise und die Ausführungen des Vorstehers des Bezirksgerichtes Salzburg einzugehen. Darüber werde in der gesonderten Entscheidung über den Ablehnungsantrag der Rekurswerberin gegen den Vorsteher des Bezirksgerichtes Salzburg zu befinden sein. Wegen der Unzulässigkeit des vorliegenden Rekurses habe über dieses Rechtsmittel vor rechtskräftiger Entscheidung des genannten Ablehnungsantrages der Mutter entschieden werden können.
Den Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, daß hier eine Ausnahme vom grundsätzlichen Ausschluß eines weiteren Rechtsmittelzuges gegen Entscheidungen der zweiten Instanz in Ablehnungssachen vorliege, weil das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses aus formellen Gründen abgelehnt habe (EFSlg.
63.899 mwN; RZ 1981/5). In Ablehnungssachen richte sich das Rechtsmittelverfahren - sofern die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelung enthielten - nach den Vorschriften des Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgte (EFSlg. 63.897). Rekursgegenstand sei kein vermögensrechtlicher Anspruch, sodaß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof in den Zulassungsbereich des § 14 Abs 1 AußStrG falle. Da - soweit überblickbar - zu der hier gegenständlichen Frage keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege, sei der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig zu erklären gewesen.63.899 mwN; RZ 1981/5). In Ablehnungssachen richte sich das Rechtsmittelverfahren - sofern die Paragraphen 19 bis 25 JN keine Sonderregelung enthielten - nach den Vorschriften des Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgte (EFSlg. 63.897). Rekursgegenstand sei kein vermögensrechtlicher Anspruch, sodaß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof in den Zulassungsbereich des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG falle. Da - soweit überblickbar - zu der hier gegenständlichen Frage keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege, sei der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig zu erklären gewesen.
Gegen diesen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der als ordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rekurs der Mutter der Minderjährigen mit dem Antrag, den Beschluß des Rekursgerichtes dahin abzuändern, daß die Nichtigkeitsaufhebung von Verfahrensbestimmungen im Pflegschaftsverfahren frühestens erst ab 19.12.1991 erfolge; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.