Begründung:
Die Klägerin hatte bei der beklagten Partei ein Girokonto (Pensionskonto) unter der Nummer 0001-005552. Neben der Klägerin als Kontoinhaberin war ihre Tochter Maria K*** zeichnungsberechtigt. Zu dieser Zeichnungsberechtigung zählt nach Punkt 4) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen nicht die Erteilung oder der Entzug einer weiteren Zeichnungsberechtigung sowie die Schließung des Kontos. Maria K*** erteilte am 5.5.1987 ihrem Ehegatten, dem Nebenintervenienten, nachstehende Vollmacht:
"An Sparkasse der Stadt S***/OÖ. Betr.: Konto Frau Maria W***: - Verfügungsgewalt -. Mein Ehegatte Dr.med.Alfons K***.....ist berechtigt, Auszahlungen von dem Konto meiner Mutter, Frau Maria W***, in jeder Höhe in Empfang zu nehmen." Dr.Alfons K*** behob von dem genannten Konto am 6.5.1987 S 38.325,-- und am 12.6.1987 S 16.588,--.
Die Klägerin begehrte die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung dieser Beträge, insgesamt also von S 54.913,-- sA. Sie brachte vor, daß die Behebungen durch Dr.Alfons K*** ohne ausreichende Bevollmächtigung erfolgt seien. Die beklagte Partei hafte ihr für die Beträge der Behebungen des Dr.K*** sowohl aus dem Vertrag als auch aus schadenersatzrechtlichen Gründen, weil sie die Vollmacht des Dr.K*** nicht ausreichend geprüft habe. Dr.K*** sei nicht bereit, ihr die von ihm behobenen Beträge zu refundieren. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, daß auf Grund der Vollmacht vom 5.5.1987 gegen die Ausfolgung der Beträge von insgesamt S 54.913,-- an Dr.K*** keine Bedenken bestanden hätten; die Einräumung der Verfügungsberechtigung an Maria K*** schließe eine Unterbevollmächtigung keinesfalls aus; die Klägerin habe der Ausfolgung zugestimmt, auch seien ihr die von Dr.K*** behobenen Beträge voll zugekommen. Die Klägerin habe im Jänner 1987 in einem Altenheim untergebracht werden müssen; die Kosten hiefür sollten von ihrer auf das von der beklagten Partei geführte Konto eingehenden Pension bezahlt werden. Die inzwischen verstorbene Tochter der Klägerin Maria K*** habe die entsprechenden Pensionsbeträge bei der beklagten Partei in Schärding abgehoben. Nach ihrer schweren Erkrankung sei die Behebung der Beträge durch Dr.K*** erfolgt und zu dem mit der Klägerin vereinbarten Zweck der Zahlung der Pflegegebühren verwendet worden. Die Behebungen durch Dr.K*** seien im zumindest konkludenten Einvernehmen mit der Klägerin erfolgt; die Beträge seien ihr durch Bezahlung der Pflegekosten auch tatsächlich zugeflossen.
Die Klägerin replizierte, daß die von Dr.K*** behobenen Beträge weder zur Abdeckung der Pflegekosten erforderlich gewesen, noch zu diesem Zweck verwendet worden seien. Zur Deckung der Pflegekosten von insgesamt DM 11.597,52 hätten nämlich DM 10.000,--, die sie ihrer Tochter Maria K*** anläßlich ihrer Aufnahme ins Pflegeheim am 15.1.1987 mit entsprechender Widmung übergeben habe, und weitere DM 3.000,--, die von ihrem Konto bei der beklagten Partei am 25.2.1987 behoben wurden, ausgereicht.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf über den oben wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende Feststellungen:
Anläßlich der Unterbringung der Klägerin im Altersheim in Passau am 15.1.1987 vereinbarte sie mit ihrer Tochter Maria K*** und deren Gatten Dr.Alfons K***, daß diese aus den von ihnen verwalteten Ersparnissen der Klägerin DM 10.000,-- auf ein Konto einzahlten. Dieser Betrag war zur Zahlung der die monatliche Pension überschreitenden Heimkosten, die primär durch die Pension abgedeckt werden sollten, gewidmet. Am 19.1.1987 eröffnete Dr.K*** bei der Sparkasse P***-G*** S*** das Konto Nr.240720466, lautend auf "Dr.A.K*** für Maria W***". Auf dieses Konto wurden am 20.1.1987 die DM 10.000,-- der Klägerin eingezahlt. In der Folge wurden von diesem Konto auf Grund einer dem Caritasheim erteilten Einzugsermächtigung die Heimkosten abgebucht. Am 26.1.1987 veranlaßte Dr.K*** die Überweisung von DM 8.000,-- auf das Festgeldkonto Nr.245794128. Dieses wurde am 2.7.1987 auf den Namen Dr.Alfons K*** umgeschrieben. Behebungen von diesem Konto wurden bis dahin nicht vorgenommen. Auf das Konto Nr.240720466 leistete Dr.K*** Bareinzahlungen von DM 3.000,-- am 25.2.1987 und von jeweils DM 4.000,-- am 27.3. und 12.6.1987, um einen für die Überweisung der Heimkosten erforderlichen Guthabensaldo herzustellen. Bei den DM 3.000,-- handelte es sich um den von Maria K*** am 24.2.1987 vom Pensionskonto der Klägerin bei der beklagten Partei behobenen Betrag von S 21.741,--.
Am 6.7.1987 wechselte die Klägerin vom Caritasheim in Passau in das Altenheim nach Schärding.
Vom 15.1. bis 15.7.1987 liefen Heimkosten in Höhe von DM 12.299,52 auf, die wie bereits dargestellt vom Konto bei der Sparkasse P*** bezahlt wurden. Der Pensionsbezug der Klägerin von Jänner bis einschließlich Juni 1987 betrug S 76.649,59. Am 6.5.1987 wies das Konto 240720466 bei der Sparkasse P*** ein Guthaben vom DM 2.200,84 auf, welches aus der Bareinzahlung des Nebenintervenienten vom 27.3.1987 resultierte.
Vor Auszahlung der von Dr.Alfons K*** behobenen Beträge setzte sich die beklagte Partei mit der Klägerin nicht in Verbindung. Daß diese den Behebungen durch Dr.K*** zugestimmt hätte, ist nicht feststellbar.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß die beklagte Partei durch ihre Auszahlungen an den Nebenintervenienten gegen ihre Verpflichtungen aus dem Kontoführungsvertrag verstoßen habe. Es sei der Beweis nicht gelungen, daß die Klägerin im Falle einer Rücksprache den Auszahlungen an Dr.K*** ihre Zustimmung erteilt hätte. Die beklagte Partei hafte daher grundsätzlich der Klägerin für einen ihr aus den vertragwidrigen Behebungen des Nebenintervenienten entstandenen Schaden. Ein solcher sei aber nicht eingetreten, weil die Pensionsbezüge der Klägerin ohnedies zur Gänze zur Bezahlung der Heimkosten verwendet wurden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge, änderte das erstgerichtliche Urteil ab und erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin S 54.913,-- sA zu bezahlen. Es verwies darauf, daß die unstrittige Feststellung, wonach Dr.Alfons K*** vom Konto der Klägerin bei der beklagten Partei am 6.5.1987 S 38.325,-- und am 12.6.1987 S 16.588,-- behoben habe, in der mündlichen Berufungsverhandlung dahin klargestellt wurde, daß er die Auszahlung dieser Beträge an sich selbst verfügte, und sie nicht bloß über vorangegangene Verfügung der Maria K*** in Empfang nahm. Zu einer solchen Verfügung sei aber Dr.Alfons K*** nicht berechtigt gewesen, weil die Zeichnungsberechtigung seiner Ehegattin Maria K*** nach Punkt 4 AGB nicht die Bestellung eines Untervertreters für die Kontoinhaberin umfaßte. Dies habe zur Folge, daß die Verfügungen des Dr.Alfons K*** über das Konto der Klägerin gegenüber nicht wirksam war. Die vollmachtslose Behebung sei nicht saniert worden. Selbst wenn davon ausgegangen werde, daß Dr.Alfons K*** die behobenen Beträge zur Bezahlung der Pflegegebühren verwendete, könne mangels entsprechender Willensbetätigung der Klägerin von einer Vorteilszuwendung im Sinne des § 1016 ABGB nicht die Rede sein. Auch eine Bereicherung der Klägerin liege nicht vor, weil Dr.Alfons K***, sollte er die Pflegekosten bezahlt haben, einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegen die Klägerin habe. Die vom falsus procurator getätigten Behebungen seien gegenüber der Klägerin nicht wirksam; diese habe daher gegenüber der beklagten Partei einen Anspruch auf Bezahlung aus dem weiterhin bestehenden Kontoguthaben. Die Revision werde zugelassen, weil zu Punkt 4 der AGB der Österreichischen Kreditunternehmungen eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge, änderte das erstgerichtliche Urteil ab und erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin S 54.913,-- sA zu bezahlen. Es verwies darauf, daß die unstrittige Feststellung, wonach Dr.Alfons K*** vom Konto der Klägerin bei der beklagten Partei am 6.5.1987 S 38.325,-- und am 12.6.1987 S 16.588,-- behoben habe, in der mündlichen Berufungsverhandlung dahin klargestellt wurde, daß er die Auszahlung dieser Beträge an sich selbst verfügte, und sie nicht bloß über vorangegangene Verfügung der Maria K*** in Empfang nahm. Zu einer solchen Verfügung sei aber Dr.Alfons K*** nicht berechtigt gewesen, weil die Zeichnungsberechtigung seiner Ehegattin Maria K*** nach Punkt 4 AGB nicht die Bestellung eines Untervertreters für die Kontoinhaberin umfaßte. Dies habe zur Folge, daß die Verfügungen des Dr.Alfons K*** über das Konto der Klägerin gegenüber nicht wirksam war. Die vollmachtslose Behebung sei nicht saniert worden. Selbst wenn davon ausgegangen werde, daß Dr.Alfons K*** die behobenen Beträge zur Bezahlung der Pflegegebühren verwendete, könne mangels entsprechender Willensbetätigung der Klägerin von einer Vorteilszuwendung im Sinne des Paragraph 1016, ABGB nicht die Rede sein. Auch eine Bereicherung der Klägerin liege nicht vor, weil Dr.Alfons K***, sollte er die Pflegekosten bezahlt haben, einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegen die Klägerin habe. Die vom falsus procurator getätigten Behebungen seien gegenüber der Klägerin nicht wirksam; diese habe daher gegenüber der beklagten Partei einen Anspruch auf Bezahlung aus dem weiterhin bestehenden Kontoguthaben. Die Revision werde zugelassen, weil zu Punkt 4 der AGB der Österreichischen Kreditunternehmungen eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz richten sich die Revisionen der beklagten Partei und ihres Nebenintervenienten. Beide stützen sich auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Beantragt wird die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.
Die Klägerin beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.