Das Berufungsgericht erörterte die kollisionsrechtliche Frage mit dem Ergebnis, daß eine restlose Klärung der Anknüpfungsvoraussetzungen unterbleiben könne, weil das Sachrecht beider in Betracht kommenden Rechtsordnungen, der englischen und der österreichischen, zum gleichen Ergebnis führe. Dies gelte auch für die Beurteilung des Garantievertrages. Sowohl nach englischem als auch nach österreichischem Recht komme ein Vertrag nach dem Konsensprinzip durch Anbot und damit übereinstimmende Annahme zustande. Übereinstimmende Erklärungen lägen hier jedoch nicht vor. Die Firma AID habe 1000 metrische Tonnen Hochlandkaffee Arabica, gewaschen, Ernte 1982/83, europäische Verarbeitung, angeboten. Dagegen habe die beklagte Partei den Ankauf dahin bestätigt, daß sie gewaschenen kolumbianischen Arabica-Kaffee Armenia Excelsior und/oder Medellin heurige Ernte 1983 verlange. Die von der beklagten Partei gewählte Warenbezeichnung decke sich nicht mit der von der Firma AID angegebenen. Mangels übereinstimmender Warenbezeichnung könne daher sowohl nach österreichischem als auch nach englischem Recht von einem Vertragsabschluß keine Rede sein. Auch hinsichtlich des Inhaltes der Garantieverpflichtung teilte das Berufungsgericht die Auffassung des Erstgerichtes, daß die klagende Partei nur die Haftung für den Nichterfüllungsschaden übernommen habe. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Erklärungen sowohl bei Anwendung der Auslegungsregeln des österreichischen Rechtes als auch nach englischem Recht, das nur auf den Urkundentext abstelle. Die Provisionsvereinbarung zwischen den Streitteilen sei jedenfalls nach österreichischem Recht zu beurteilen. Danach gebühre dem Vermittler nur für das durch seine Tätigkeit zustande gekommene Rechtsgeschäft eine Provision. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Geschäftsherrn wegen Nichtabschlusses des angebahnten Geschäftes stehe dem Vermittler nur zu, wenn der Geschäftsherr den Geschäftsabschluß in der alleinigen Absicht unterlassen habe, den Vermittler um seine Provision zu bringen, oder bei einem Verstoß gegen Treu und Glauben. Derartiges habe aber die klagende Partei nicht einmal behauptet. Ein Geschäftsabschluß sei nie erfolgt. Gegen den abändernden Teil des Berufungsurteils richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteils.
Den bestätigenden Teil der zweitinstanzlichen Entscheidung bekämpft die beklagte Partei aus dem gleichen Anfechtungsgrund mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Abweisung der Klage.
Beide Rechtsmittelwerber erstatteten eine Revisionsbeantwortung und beantragten jeweils, der Revision des Gegners nicht Folge zu geben.
Keiner der beiden Revisionen kommt Berechtigung zu.
I. Zur Revision der klagenden Partei:römisch eins. Zur Revision der klagenden Partei:
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Provisionsanspruch der klagenden Partei nach österreichischem Sachrecht zu beurteilen ist, wird nicht in Zweifel gezogen, sodaß insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im Berufungsurteil verwiesen werden kann. Unbestritten ist auch, daß für ein nicht abgeschlossenes Geschäft eine Provision nur dann gebührt, wenn der Abschluß vom Geschäftsherrn gegen Treu und Glauben verweigert wurde (HS 11.697 mwN). Der Auffassung der klagenden Partei, daß letzteres hier zutreffe, kann nicht gefolgt werden. Die klagende Partei beruft sich für ihren Standpunkt darauf, daß der beklagten Partei jedenfalls beim zweiten Anbot der Firma AID bekannt gewesen sei, welche Zahlungsbedingungen diese stelle. Trotzdem habe sie ein Akkreditiv erstellt, das eine Willensübereinstimmung verhindert habe. Dem ist entgegenzuhalten, daß es der beklagten Partei freigestanden wäre, das von der klagenden Partei vermittelte Anbot der Firma AID wegen der von dieser geforderten Zahlungsbedingungen abzulehnen, ohne deswegen ersatzpflichtig zu werden. Wenn die beklagte Partei dennoch versuchte, das Geschäft mit den von ihr gewünschten Zahlungsbedingungen abzuschließen, kann ihr dies nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben angelastet werden. Es ist im Geschäftsverkehr üblich, daß jeder Vertragspartner versucht, das Rechtsgeschäft zu den ihm günstiger erscheinenden Bedingungen abzuschließen.
II. Zur Revision der beklagten Partei:römisch zwei. Zur Revision der beklagten Partei:
Nach dem Standpunkt der beklagten Partei seien für die Beurteilung ihrer Rechtsbeziehungen zur Firma AID die Sachnormen des englischen Rechtes heranzuziehen und die Frage eines wirksamen Vertragsabschlusses sei daher ausschließlich nach dem Inhalt der vorliegenden Urkunden (Beilagen 1 und 8) zu beurteilen, was zu einem anderen Sachergebnis führe. Eine Besicherung der Kaufpreisforderung durch ein Akkreditiv sei in diesen Urkunden nicht vorgesehen, im übrigen sei aber das Anbot der Firma AID (Beilage 8) von ihr angenommen worden. Die Sortenwahl sei nach dem Inhalt der Beilage 8 ihr überlassen worden, sie sei daher entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes durch die von ihr getroffene Sortenwahl nicht vom Anbot der Firma AID abgewichen. Davon abgesehen sei aber jedenfalls das Rechtsgeschäft durch Unterfertigung der Einkaufsbestätigung (Beilage 5) durch die klagende Partei als Agent zustandegekommen, weil dem Agenten nach englischem Recht Vertretungsbefugnis für seinen Geschäftsherrn zukomme. Die klagende Partei sei jedenfalls als Bevollmächtigter aufgetreten, sodaß sie alle Ansprüche zu vertreten habe, die gegen einen Vertreter ohne Vertretungsmacht geltend gemacht werden könnten. Der Garantievertrag zwischen den Streitteilen sei ein echter Garantievertrag, mit dem die klagende Partei nicht bloß die Haftung für den Erfüllungsschaden übernommen habe, sondern die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäftes garantiert habe.
Es ist zwar richtig, daß nach englischem Recht bei der Vertragsauslegung nur dem Wortlaut der Urkunde entscheidende Bedeutung zukommt und außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände außer Betracht zu bleiben haben. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Außerhalb der Vertragsurkunde liegende Beweismittel sind nur dann nicht zulässig, wenn sie den Inhalt der Urkunde ergänzen, verändern oder ihm widersprechen. Mündlichen Absprachen kommt aber Bedeutung zu, wenn es sich um vom Vertragstext nicht betroffene Abreden handelt oder wenn die Vertragsurkunde nicht den gesamten Vertragsinhalt wiedergibt (Triebel, Englisches Handels- und Wirtschaftsrecht 44 f). Diese Regeln gelten überdies nur bei Errichtung einer förmlichen Vertragsurkunde, bei Vertragsabschluß "under seal", nicht auch für einfache Verträge, "simple contracts", die formfrei, also auch mündlich, abgeschlossen werden können (Triebel aaO 39). Zur Errichtung einer Vertragsurkunde kam es hier jedoch nicht. Auf die von der klagenden Partei als Agent, nicht jedoch auch von der Firma AID unterfertigte Urkunde Beilage 5 kann sich die beklagte Partei nicht mit Erfolg berufen. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend darlegte, ist der Begriff des "agent" im englischen Recht sehr weit. In der Praxis wird auch der Handelsvertreter als agent bezeichnet, dessen Vertretungsmacht mangels anderslautender Vereinbarung sich jedoch nur auf die Vermittlung von Rechtsgeschäften erstreckt (Triebel aaO 91 und 97). Daß der klagenden Partei von der Firma AID auch Abschlußvollmacht eingeräumt worden wäre, wurde von der beklagten Partei nicht einmal behauptet. Bei den übrigen Urkunden handelt es sich bloß um die fernschriftlich abgegebenen Willenserklärungen. Entgegen der Meinung der beklagten Partei kommt daher die nur für förmliche Vertragsurkunden geltende Auslegungsregel des englischen Rechtes hier nicht zum Tragen. Es ist also davon auszugehen, daß auch im englischen Recht das Konsensprinzip gilt. Voraussetzung dafür, daß ein gültiger Vertrag zustandekommt, ist daher, daß die beiden Parteien in ihren Willenserklärungen vollständig übereinstimjen (Triebel aaO 37; Curti, Englisches Privat- und Handelsrecht II 8 und 19). Das Vorliegen einer solchen Willensübereinstimmung erscheint schon hinsichtlich des Kaufgegenstandes fraglich, weicht doch dessen Bezeichnung jedenfalls dem Wortlaut nach in den abgegebenen Willenserklärungen erheblich voneinander ab. Über die Bedeutung der von den Parteien des abzuschließenden Kaufvertrages jeweils gewählten Sorten- bzw. Qualitätsbezeichnungen vertreten die Streitteile unterschiedliche Standpunkte, und die beklagte Partei beantragte die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Ein solches Gutachten wurde vom Erstgericht nicht eingeholt und der deshalb von der beklagten Partei behauptete Verfahrensmangel vom Berufungsgericht zu Recht verneint, weil es auf die Verkehrsbedeutung der Sorten- bzw. Qualitätsbezeichnung nicht mehr ankommt. Nach den insoweit übereinstimmenden Willenserklärungen sollte die Sicherung des Kaufpreises durch ein Akkreditiv erfolgen. Die Akkreditiveröffnung hat in der Regel keine Bedeutung für das Zustandekommen des Kaufvertrages (Schinnerer-Avancini, Bankverträge III, 28). Im vorliegenden Fall hat die Firma AID überdies schon nach dem ersten Anbot klargestellt, daß sie erst gebunden sein wolle, wenn ein von ihrer Bank bestätigtes Akkreditiv vorliege. Die bloße Annahmeerklärung der beklagten Partei allein könnte daher, selbst wenn sich die Sorten- und Qualitätsbezeichnungen nach ihrer Verkehrsbedeutung letztlich decken würden, noch keinen verbindlichen Vertragsabschluß zur Folge haben. Ein von der Bank der Firma AID bestätigtes Akkreditiv wurde aber von der beklagten Partei nie eröffnet. Zu Recht hat daher das Berufungsgericht auch bei Anwendung englischen Sachrechtes einen wirksamen Vertragsabschluß zwischen der beklagten Partei und der Firma AID verneint. Die Beurteilung dieser Frage durch das Berufungsgericht nach österreichischem Recht wird von der Revision ohnehin nicht in Zweifel gezogen. Da die in Betracht kommenden Sachrechtsordnungen im Sachergebnis übereinstimmen, konnte auch eine Klärung der Anknüpfungsvoraussetzungen unterbleiben (Schwimann in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu § 2 IPR-Gesetz mwN). Letzteres gilt auch für die Beurteilung des Inhaltes der Garantieerklärung der beklagten Partei. Hier gehen die Revisionsausführungen ohnedies von inländischem Sachrecht aus und ihnen ist insoweit beizupflichten, als für die Beurteilung des nach § 914 ABGB maßgeblichen Parteiwillens nicht der unkontrollierbare subjektive Parteiwille maßgebend ist, sondern die einem redlichen Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden (Koziol-Welser 7 I 85; SZ 49/59 ua). Aus beiden hier in Betracht kommenden Erklärungen der klagenden Partei vom 28.10.1983, Beilage B, und vom 31.10.1983, Beilage 6, ergibt sich aber, daß diese von einem abgeschlossenen Kaufvertrag ausging und für dessen Durchführung durch den Verkäufer die Haftung übernehmen wollte. Schon nach den Voraussetzungen, unter denen die klagende Partei ihre Garantieerklärung abgab, konnte es für die beklagte Partei nicht zweifelhaft sein, daß nur die Erfüllung eines abgeschlossenen Kaufvertrages, nicht aber der Erfolg der von der klagenden Partei vermittelten Geschäftsbeziehung garantiert werden sollte. Dies wird in der Erklärung vom 31.10.1983 durch die Bestimmung verdeutlicht, daß die Garantiesumme im Falle der Nichterfüllung in Anspruch genommen werden soll. Mangels Abschlusses eines Kaufvertrages konnte die Garantieerklärung der klagenden Partei keine Wirkung nach sich ziehen. Kein anderes Ergebnis ergibt die Anwendung englischen Rechtes. Über den Garantievertrag zwischen den Streitteilen liegt zwar eine von beiden Parteien unterfertigte schriftliche Vertragsurkunde vor (Beilage 6). Auch eine bloß auf den Wortlaut dieser Vertragsurkunde beschränkte Auslegung muß aber zum Nachteil der beklagten Partei ausfallen, weil nach dem Wortlaut dieses Vertrages die Garantie der klagenden Partei Bestandteil des Kontraktes mit der Firma AID ist und erst im Falle der Nichterfüllung des Kontraktes durch die Firma AID in Anspruch genommen werden soll.Es ist zwar richtig, daß nach englischem Recht bei der Vertragsauslegung nur dem Wortlaut der Urkunde entscheidende Bedeutung zukommt und außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände außer Betracht zu bleiben haben. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Außerhalb der Vertragsurkunde liegende Beweismittel sind nur dann nicht zulässig, wenn sie den Inhalt der Urkunde ergänzen, verändern oder ihm widersprechen. Mündlichen Absprachen kommt aber Bedeutung zu, wenn es sich um vom Vertragstext nicht betroffene Abreden handelt oder wenn die Vertragsurkunde nicht den gesamten Vertragsinhalt wiedergibt (Triebel, Englisches Handels- und Wirtschaftsrecht 44 f). Diese Regeln gelten überdies nur bei Errichtung einer förmlichen Vertragsurkunde, bei Vertragsabschluß "under seal", nicht auch für einfache Verträge, "simple contracts", die formfrei, also auch mündlich, abgeschlossen werden können (Triebel aaO 39). Zur Errichtung einer Vertragsurkunde kam es hier jedoch nicht. Auf die von der klagenden Partei als Agent, nicht jedoch auch von der Firma AID unterfertigte Urkunde Beilage 5 kann sich die beklagte Partei nicht mit Erfolg berufen. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend darlegte, ist der Begriff des "agent" im englischen Recht sehr weit. In der Praxis wird auch der Handelsvertreter als agent bezeichnet, dessen Vertretungsmacht mangels anderslautender Vereinbarung sich jedoch nur auf die Vermittlung von Rechtsgeschäften erstreckt (Triebel aaO 91 und 97). Daß der klagenden Partei von der Firma AID auch Abschlußvollmacht eingeräumt worden wäre, wurde von der beklagten Partei nicht einmal behauptet. Bei den übrigen Urkunden handelt es sich bloß um die fernschriftlich abgegebenen Willenserklärungen. Entgegen der Meinung der beklagten Partei kommt daher die nur für förmliche Vertragsurkunden geltende Auslegungsregel des englischen Rechtes hier nicht zum Tragen. Es ist also davon auszugehen, daß auch im englischen Recht das Konsensprinzip gilt. Voraussetzung dafür, daß ein gültiger Vertrag zustandekommt, ist daher, daß die beiden Parteien in ihren Willenserklärungen vollständig übereinstimjen (Triebel aaO 37; Curti, Englisches Privat- und Handelsrecht römisch zwei 8 und 19). Das Vorliegen einer solchen Willensübereinstimmung erscheint schon hinsichtlich des Kaufgegenstandes fraglich, weicht doch dessen Bezeichnung jedenfalls dem Wortlaut nach in den abgegebenen Willenserklärungen erheblich voneinander ab. Über die Bedeutung der von den Parteien des abzuschließenden Kaufvertrages jeweils gewählten Sorten- bzw. Qualitätsbezeichnungen vertreten die Streitteile unterschiedliche Standpunkte, und die beklagte Partei beantragte die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Ein solches Gutachten wurde vom Erstgericht nicht eingeholt und der deshalb von der beklagten Partei behauptete Verfahrensmangel vom Berufungsgericht zu Recht verneint, weil es auf die Verkehrsbedeutung der Sorten- bzw. Qualitätsbezeichnung nicht mehr ankommt. Nach den insoweit übereinstimmenden Willenserklärungen sollte die Sicherung des Kaufpreises durch ein Akkreditiv erfolgen. Die Akkreditiveröffnung hat in der Regel keine Bedeutung für das Zustandekommen des Kaufvertrages (Schinnerer-Avancini, Bankverträge römisch drei, 28). Im vorliegenden Fall hat die Firma AID überdies schon nach dem ersten Anbot klargestellt, daß sie erst gebunden sein wolle, wenn ein von ihrer Bank bestätigtes Akkreditiv vorliege. Die bloße Annahmeerklärung der beklagten Partei allein könnte daher, selbst wenn sich die Sorten- und Qualitätsbezeichnungen nach ihrer Verkehrsbedeutung letztlich decken würden, noch keinen verbindlichen Vertragsabschluß zur Folge haben. Ein von der Bank der Firma AID bestätigtes Akkreditiv wurde aber von der beklagten Partei nie eröffnet. Zu Recht hat daher das Berufungsgericht auch bei Anwendung englischen Sachrechtes einen wirksamen Vertragsabschluß zwischen der beklagten Partei und der Firma AID verneint. Die Beurteilung dieser Frage durch das Berufungsgericht nach österreichischem Recht wird von der Revision ohnehin nicht in Zweifel gezogen. Da die in Betracht kommenden Sachrechtsordnungen im Sachergebnis übereinstimmen, konnte auch eine Klärung der Anknüpfungsvoraussetzungen unterbleiben (Schwimann in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu Paragraph 2, IPR-Gesetz mwN). Letzteres gilt auch für die Beurteilung des Inhaltes der Garantieerklärung der beklagten Partei. Hier gehen die Revisionsausführungen ohnedies von inländischem Sachrecht aus und ihnen ist insoweit beizupflichten, als für die Beurteilung des nach Paragraph 914, ABGB maßgeblichen Parteiwillens nicht der unkontrollierbare subjektive Parteiwille maßgebend ist, sondern die einem redlichen Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden (Koziol-Welser 7 römisch eins 85; SZ 49/59 ua). Aus beiden hier in Betracht kommenden Erklärungen der klagenden Partei vom 28.10.1983, Beilage B, und vom 31.10.1983, Beilage 6, ergibt sich aber, daß diese von einem abgeschlossenen Kaufvertrag ausging und für dessen Durchführung durch den Verkäufer die Haftung übernehmen wollte. Schon nach den Voraussetzungen, unter denen die klagende Partei ihre Garantieerklärung abgab, konnte es für die beklagte Partei nicht zweifelhaft sein, daß nur die Erfüllung eines abgeschlossenen Kaufvertrages, nicht aber der Erfolg der von der klagenden Partei vermittelten Geschäftsbeziehung garantiert werden sollte. Dies wird in der Erklärung vom 31.10.1983 durch die Bestimmung verdeutlicht, daß die Garantiesumme im Falle der Nichterfüllung in Anspruch genommen werden soll. Mangels Abschlusses eines Kaufvertrages konnte die Garantieerklärung der klagenden Partei keine Wirkung nach sich ziehen. Kein anderes Ergebnis ergibt die Anwendung englischen Rechtes. Über den Garantievertrag zwischen den Streitteilen liegt zwar eine von beiden Parteien unterfertigte schriftliche Vertragsurkunde vor (Beilage 6). Auch eine bloß auf den Wortlaut dieser Vertragsurkunde beschränkte Auslegung muß aber zum Nachteil der beklagten Partei ausfallen, weil nach dem Wortlaut dieses Vertrages die Garantie der klagenden Partei Bestandteil des Kontraktes mit der Firma AID ist und erst im Falle der Nichterfüllung des Kontraktes durch die Firma AID in Anspruch genommen werden soll.
Demgemäß ist beiden Revisionen ein Erfolg zu versagen. Die Kosten ihrer erfolglosen Revisionen haben beide Parteien selbst zu tragen. Dagegen steht jeder Partei ein Ersatzanspruch für die Revisionsbeantwortung zu, die jeweils der erfolgreichen Abwehr des Anspruches des Gegners dienten (§§ 41,50 ZPO).Demgemäß ist beiden Revisionen ein Erfolg zu versagen. Die Kosten ihrer erfolglosen Revisionen haben beide Parteien selbst zu tragen. Dagegen steht jeder Partei ein Ersatzanspruch für die Revisionsbeantwortung zu, die jeweils der erfolgreichen Abwehr des Anspruches des Gegners dienten (Paragraphen 41,,50 ZPO).