Rechtssatz RS0058565
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058565
Entscheidungsdatum
28.10.1986
Norm
Englisches case law allg
Rechtssatz
Bei der Vertragsauslegung kommt dem Wortlaut der Vertragsurkunde entscheidende Bedeutung zu; außerhalb liegende Umstände haben außer Betracht zu bleiben. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Außerhalb der Urkunde liegende Beweismittel sind nur dann nicht zulässig, wenn sie den Inhalt der Urkunde ergänzen, verändern oder ihm widersprechen. Mündlichen Absprachen kommt aber Bedeutung zu, wenn es sich um vom Vertragstext nicht betroffene Abreden handelt oder wenn die Urkunde nicht den gesamten Vertragsinhalt wiedergibt. Diese Regeln gelten überdies nur bei Errichtung einer förmlichen Vertragsurkunde, bei Vertragsabschluß "under seal", nicht auch für einfache Verträge, "simple contracts", die formfrei, also auch mündlich, abgeschlossen werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0058565
Dokumentnummer
JJR_19861028_OGH0002_0020OB00553_8600000_002