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Rechtssatz RS0058565

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058565

Geschäftszahl

2Ob553/86

Entscheidungsdatum

28.10.1986

Norm

Englisches case law allg

Rechtssatz

Bei der Vertragsauslegung kommt dem Wortlaut der Vertragsurkunde entscheidende Bedeutung zu; außerhalb liegende Umstände haben außer Betracht zu bleiben. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Außerhalb der Urkunde liegende Beweismittel sind nur dann nicht zulässig, wenn sie den Inhalt der Urkunde ergänzen, verändern oder ihm widersprechen. Mündlichen Absprachen kommt aber Bedeutung zu, wenn es sich um vom Vertragstext nicht betroffene Abreden handelt oder wenn die Urkunde nicht den gesamten Vertragsinhalt wiedergibt. Diese Regeln gelten überdies nur bei Errichtung einer förmlichen Vertragsurkunde, bei Vertragsabschluß "under seal", nicht auch für einfache Verträge, "simple contracts", die formfrei, also auch mündlich, abgeschlossen werden können.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 553/86
    Entscheidungstext OGH 28.10.1986 2 Ob 553/86
    Veröff: HS XVI/XVII/15

Schlagworte

*GB*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0058565

Dokumentnummer

JJR_19861028_OGH0002_0020OB00553_8600000_002