Die Anwendung österreichischen Rechtes blieb unbestritten. Sie ist im übrigen berechtigt, weil zwischen der beklagten Partei und der klagenden Partei kein Vertragsverhältnis besteht, die deliktische Haftung der beklagten Partei im Sinne des § 48 IPRG in Anspruch genommen wird, das den Schaden verursachende Verhalten von der österreichischen beklagten Partei gegenüber der österreichischen Zweigniederlassung des Vertragspartners der klagenden Partei in Österreich gesetzt wurde und eine Schwerpunktverlagerung im Sinne des § 48 Abs 1 S 2 IPRG nicht vorliegt. Dazu genügte nicht "irgendeine stärkere Beziehung zu einem anderen Staat, sondern wäre eine solche erforderlich, bei der die Sachverhaltsbeziehungen zum Recht des anderen Staates für beide Parteien in einem Maße überwiegen, das die Beziehungen zum Deliktsort vergleichsweise nebensächlich und zufällig erscheinen ließe" (Schwimann, ZVR 1973, 374; Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 5a zu § 48 IPRG). Davon kann bei dem festgestellten Sachverhalt nicht die Rede sein, weil, wie oben dargestellt wurde, die gesamten die Schadenersatzpflicht auslösenden Umstände sich in Österreich verwirklichten. Das Deliktsstatut bestimmt also, ob und wer wem haftet (Schwimann in Rummel, ABGB, aaO Rz 6), weshalb auch die Frage der Aktivlegitimation der klagenden Partei nach österreichischem Recht zu beurteilen ist.Die Anwendung österreichischen Rechtes blieb unbestritten. Sie ist im übrigen berechtigt, weil zwischen der beklagten Partei und der klagenden Partei kein Vertragsverhältnis besteht, die deliktische Haftung der beklagten Partei im Sinne des Paragraph 48, IPRG in Anspruch genommen wird, das den Schaden verursachende Verhalten von der österreichischen beklagten Partei gegenüber der österreichischen Zweigniederlassung des Vertragspartners der klagenden Partei in Österreich gesetzt wurde und eine Schwerpunktverlagerung im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, S 2 IPRG nicht vorliegt. Dazu genügte nicht "irgendeine stärkere Beziehung zu einem anderen Staat, sondern wäre eine solche erforderlich, bei der die Sachverhaltsbeziehungen zum Recht des anderen Staates für beide Parteien in einem Maße überwiegen, das die Beziehungen zum Deliktsort vergleichsweise nebensächlich und zufällig erscheinen ließe" (Schwimann, ZVR 1973, 374; Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 5a zu Paragraph 48, IPRG). Davon kann bei dem festgestellten Sachverhalt nicht die Rede sein, weil, wie oben dargestellt wurde, die gesamten die Schadenersatzpflicht auslösenden Umstände sich in Österreich verwirklichten. Das Deliktsstatut bestimmt also, ob und wer wem haftet (Schwimann in Rummel, ABGB, aaO Rz 6), weshalb auch die Frage der Aktivlegitimation der klagenden Partei nach österreichischem Recht zu beurteilen ist.
Der Oberste Gerichtshof hat in JBl 1990, 447 und JBl 1991, 247 die vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogene Rechtsansicht vertreten, wie sie oben wiedergegeben wurde. Er hat seither in einer weiteren Entscheidung 2 Ob 17/92 darauf verwiesen, daß zwar Ausgangspunkt aller Erwägungen weiterhin der Grundsatz bleibt, daß nur dem unmittelbar Geschädigten Schadenersatzansprüche zustehen, und der Schädiger für einen Drittschaden nicht haftet (SZ 61/178; JBl. 1973, 579 und 581; ZVR 1967/191; ZVR 1977/368 uza); in Fällen bloßer Schadensverlagerung (vgl Koziol2 I 278 ff), also dann, wenn der Schade eine typische Folge, die die übertretene Norm verhindern wollte, ist und ihn auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder rechtsgeschäftlicher Regelung ausnahmsweise ein Dritter zu tragen hat, ist der Schädiger aber verpflichtet, diesem Ersatz zu leisten (SZ 51/164; SZ 55/190; SZ 58/202; JBl 1986, 468; JBl 1992, 325 ua). Diesem Gedankengang folgend und mit dem Hinweis auf die Lehre (Apathy in JBl 1985, 233; Koziol2 II 29 ff; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 22 zu § 1332) ging der Oberste Gerichtshof von der Rechtsansicht ab, daß der Leasingnehmer keinen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten habe, weil diese der Leasingnehmer auf Grund des Leasingvertrages selbst zu tragen habe. Die gleichen Grundsätze finden auch hier Anwendung:Der Oberste Gerichtshof hat in JBl 1990, 447 und JBl 1991, 247 die vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogene Rechtsansicht vertreten, wie sie oben wiedergegeben wurde. Er hat seither in einer weiteren Entscheidung 2 Ob 17/92 darauf verwiesen, daß zwar Ausgangspunkt aller Erwägungen weiterhin der Grundsatz bleibt, daß nur dem unmittelbar Geschädigten Schadenersatzansprüche zustehen, und der Schädiger für einen Drittschaden nicht haftet (SZ 61/178; JBl. 1973, 579 und 581; ZVR 1967/191; ZVR 1977/368 uza); in Fällen bloßer Schadensverlagerung vergleiche Koziol2 römisch eins 278 ff), also dann, wenn der Schade eine typische Folge, die die übertretene Norm verhindern wollte, ist und ihn auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder rechtsgeschäftlicher Regelung ausnahmsweise ein Dritter zu tragen hat, ist der Schädiger aber verpflichtet, diesem Ersatz zu leisten (SZ 51/164; SZ 55/190; SZ 58/202; JBl 1986, 468; JBl 1992, 325 ua). Diesem Gedankengang folgend und mit dem Hinweis auf die Lehre (Apathy in JBl 1985, 233; Koziol2 römisch zwei 29 ff; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 22 zu Paragraph 1332,) ging der Oberste Gerichtshof von der Rechtsansicht ab, daß der Leasingnehmer keinen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten habe, weil diese der Leasingnehmer auf Grund des Leasingvertrages selbst zu tragen habe. Die gleichen Grundsätze finden auch hier Anwendung:
Im vorliegenden Fall ist die vertragliche Konstruktion zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber so, daß die klagende Partei zwar verpflichtet ist, den Stapler nach Beendigung der Vertragszeit unter Ausschluß von Gewährleistungsansprüchen zum vorausbestimmten Preis von DM 3.528,-- zu kaufen. Diesem Umstand Rechnung tragend zog sie sich aber bereits bei Geltendmachung ihrer Schadenersatzansprüche, die daraus abgeleitet werden, daß sie während der Restlaufzeit des Leasingvertrages Nettomieteinnahmen von DM 24.449,04 erzielt hätte, die frustrierten Ankaufskosten des Staplers ab; so wie deren Verlust eindeutig in die Vermögenssphäre des Leasinggebers fiele, verlagert sich aber der aus dem Entgang der Mieteinnahmen bestehende Schade wirtschaftlich gänzlich in die Vermögenslage der klagenden Partei. Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze muß es ihr unter diesen Umständen aber unbenommen bleiben, den so berechneten, sie allein treffenden Schaden im eigenen Namen geltend zu machen, was in Übereinstimmung mit der berufungsgerichtlichen Auffassung zur Bejahung ihrer Aktivlegitimation für das vorliegende Klagebegehren und damit zur Rückverweisung der Rechtssache an das Gericht erster Instanz zur Verhandlung über die vom Berufungsgericht aufgezeigten weiteren Fragen führt.
Dem Rekurs war somit der Erfolg zu versagen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 52, ZPO.