Die Revision ist unbegründet.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung
macht die Revision neuerlich die Nichtigkeitsgründe nach § 477 Z 4
und 6 ZPO geltend. Sie verstößt damit zweifach gegen die ZPO.
Zunächst deswegen, weil zufolge § 519 ZPO gegen die im
Berufungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Berufungsgerichtes
Rekurs nur in den dort namentlich aufgezählten Fällen zulässig ist,
somit der Beschluß des Berufungsgerichtes, womit der Berufung, soweit
sie Nichtigkeitsgründe anführt, keine Folge gegeben wird,
unanfechtbar ist, auch wenn er ins Berufungsurteil aufgenommen wurde
(§ 480 (2) ZPO GLUNF 7208) (OERZ 1933, S 148, ZBl 1927 Nr
261, ZBl 1921 Nr. 176, ZBl 1931 Nr 255).
Es verstößt aber auch der Versuch der Revision, die ihr offenbar
bekannte Unzulässigkeit einer neuerlichen Anrufung der vom
Berufungsgericht verworfenen Nichtigkeitsgründe auf dem Umwege über
den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu
umgehen, gegen die ZPO, weil eine solche als Revisionsgrund nur in
Betracht kommt, wenn sie sich auf den Streitgegenstand selbst
bezieht, als eine unrichtige Gesetzesanwendung in
materiell-rechtlicher Beziehung stattgefunden hat. Zur Bekämpfung
einer unrichtigen Anwendung der Prozeßgesetze dienen nur die
Revisionsgründe des § 503 Z 1 und 2 ZPO (Neumann S 1361 GLUNF
526, 610, 7337, Rsp 1931 Nr 292, GH 1932 S 60, OERZ 1932 S
220 uam).
Allerdings wären Nichtigkeiten desungeachtet bei Prüfung der Akten
auch von Amts wegen wahrzunehmen (§ 471 Z 7, § 513 ZPO), jedoch
nur wenn diese Frage nicht bereits rechtskräftig abgesondert
entschieden ist. Hinsichtlich des Nichtigkeitsgrundes des § 477 Z
6 ZPO gilt hier vor allem § 42 (al 3) JN, der einen
diesbezüglichen Ausspruch ausschließt, wenn ihm hinsichltich des Nichtigkeitsgrundes eine von demselben oder einem anderen Gericht gefällte, noch bindende Entscheidung entgegensteht. Es wäre dem Obersten Gerichtshof darum unter allem Umständen verwehrt auf die behaupteten Nichtigkeitsgründe einzugehen.
Nebenbei sei bemerkt, daß dieselben gar nicht vorliegen und die zur Widerlegung der diesbezüglichen Behauptungen dienenden Ausführungen des angefochtenen Urteils vollständig richtig sind. Das Gesagte gilt auch von dem Versuch der Revision, die Unzulässigkeit einer neuerlichen Aufrollung der angeblichen Nichtigkeitsgründe auf dem Umwege über den Revisionsgrund des § 503 Z 3 ZPO zu umgehen. Die verwerfende Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Nichtigkeitsberufung (im Urteil irrig als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnet) ist endgiltig und unanfechtbar. Im übrigen trifft der Vorwurf der Aktenwidrigkeit nicht das angefochtene Urteil, sondern die Revision, welche den Inhalt der diesbezüglichen Begründung der angefochtenen Entscheidung unrichtig und aktenwidrig widergibt. - Verfahrensmängel wurden nicht behauptet und liegen auch nicht vor.Nebenbei sei bemerkt, daß dieselben gar nicht vorliegen und die zur Widerlegung der diesbezüglichen Behauptungen dienenden Ausführungen des angefochtenen Urteils vollständig richtig sind. Das Gesagte gilt auch von dem Versuch der Revision, die Unzulässigkeit einer neuerlichen Aufrollung der angeblichen Nichtigkeitsgründe auf dem Umwege über den Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO zu umgehen. Die verwerfende Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Nichtigkeitsberufung (im Urteil irrig als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnet) ist endgiltig und unanfechtbar. Im übrigen trifft der Vorwurf der Aktenwidrigkeit nicht das angefochtene Urteil, sondern die Revision, welche den Inhalt der diesbezüglichen Begründung der angefochtenen Entscheidung unrichtig und aktenwidrig widergibt. - Verfahrensmängel wurden nicht behauptet und liegen auch nicht vor.
Zu prüfen bleibt nur, ob die erhobene Rechtsrüge begründet ist, insofern sie behauptet, daß dem Klagebegehren wegen mangelnder Individualisierung der in der Berufung taxativ aufgezählten, und nunmehr generell als "nicht bestimmt bezeichnete Gegenstände" angeführten Sachen nicht hätte Folge gegeben werden dürfen.
Die Revision ist jedoch auch in diesem Punkte verfehlt. Wohl trifft
es zu, daß der Eigentumskläger gemäß § 370 ABGB die eingeklagte
Sache so genau als möglich zu beschreiben hat, um die Feststellung
ihrer Identität zu ermöglichen, (Ehrenzweig I/2 S 319, Klang I/2
S 85) und daß eine mangelhafte Erfüllung dieser Vorschrift --
unbeschadet der Prozeßleitungspflicht des Richters -- zur Abweisung
des Klagebegehrens gemäß § 226 (1) ZPO führen müßte. Es ist jedoch
dem angefochtenen Urteil darin zuzustimmen, daß einerseits bei einzelnen der eingeklagten Gattungssachen durch Zusätze (Bücher mit Autogramm namentlich angeführter Autoren, Werkzeuge aus dem klg.Fabriksbetriebe) bereits eine hinreichende Individualisierung erfolgt ist, andererseits gar nicht gefordert werden kann, daß der Eigentumskläger in jedem Fall die von ihm angesprochenen Sachen genau nach qualitativ beschreibenden Merkmalen individualisieren müsse. Denn das wäre bei vielen Gattungssachen gar nicht möglich. Dem Erfordernis des § 370 ABGB und damit auch der Norm des § 226 ZPO ist vielmehr schon entsprochen, wenn die eingeklagten Gegenstände dergestalt beschrieben sind, daß dadurch die Feststellung ihrer Identität ermöglicht wird. Es genügt darum auch eine lokale Individualisierung, also die Nachweisung von Umständen, aus welchen sich ergibt, daß die im Besitz der Beklagten befindlichen Sachen mit den dem Kläger gehörenden identisch sein müssen (Pfersche, Grundriß § 6/IV). Im vorliegenden Fall ist nach dem als wahr anzusehenden Klagsvorbringen als erwiesen anzusehen, daß die Beklagte die vindizierten Fahrnisse an sich genommen und deren Besitz zugegeben hat, mit dem Ausdruck der Bereitwilligkeit, dieselben zurückzugeben.dem angefochtenen Urteil darin zuzustimmen, daß einerseits bei einzelnen der eingeklagten Gattungssachen durch Zusätze (Bücher mit Autogramm namentlich angeführter Autoren, Werkzeuge aus dem klg.Fabriksbetriebe) bereits eine hinreichende Individualisierung erfolgt ist, andererseits gar nicht gefordert werden kann, daß der Eigentumskläger in jedem Fall die von ihm angesprochenen Sachen genau nach qualitativ beschreibenden Merkmalen individualisieren müsse. Denn das wäre bei vielen Gattungssachen gar nicht möglich. Dem Erfordernis des Paragraph 370, ABGB und damit auch der Norm des Paragraph 226, ZPO ist vielmehr schon entsprochen, wenn die eingeklagten Gegenstände dergestalt beschrieben sind, daß dadurch die Feststellung ihrer Identität ermöglicht wird. Es genügt darum auch eine lokale Individualisierung, also die Nachweisung von Umständen, aus welchen sich ergibt, daß die im Besitz der Beklagten befindlichen Sachen mit den dem Kläger gehörenden identisch sein müssen (Pfersche, Grundriß Paragraph 6 /, römisch vier,). Im vorliegenden Fall ist nach dem als wahr anzusehenden Klagsvorbringen als erwiesen anzusehen, daß die Beklagte die vindizierten Fahrnisse an sich genommen und deren Besitz zugegeben hat, mit dem Ausdruck der Bereitwilligkeit, dieselben zurückzugeben.
Bei dieser Sachlage sind aber die herauszugebenden Gegenstände mit
hinreichender Deutlichkeit bezeichnet, wie dies für einen nach § 369
ABGB zu erbringenden Beweis, aber auch zur Vollstreckung des Urteils
gemäß § 346 EO erforderlich ist (2 Ob 447/49, 2 Ob 32/50,
Ehrenzweig I/2 S 233, 319).
Der völlig haltlosen Revision war darum der Erfolg zu verweigern.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.