Begründung:
Die Beklagte betreibt aufgrund der bescheidmäßig ergangenen Zivilflugplatzbewilligung des Bundesministeriums für Verkehr und öffentliche Wirtschaft als oberste Zivilluftfahrtbehörde einen inländischen Flughafen im Sinne des § 64 LFG mit allen für den internationalen Luftverkehr erforderlichen Einrichtungen wie Flugsicherung, Grenzkontrolle und Zollabfertigung. Der Flughafen steht innerhalb der regelmäßigen Betriebszeiten dem Linien- und Bedarfsverkehr und der allgemeinen Luftfahrt unter den gleichen Bedingungen offen und kann von allen Luftfahrzeugen benützt werden, deren Betriebssicherheitsgrenzen einen sicheren Abflug und eine sichere Landung zulassen. Die Zivilflugplatzbedingungen für diesen Flughafen enthalten seit einer mit Bescheid des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 5.6.1990, Zl. 60203/7-7/90, erfolgten Änderung folgende Regelung über den Fallschirmsprungbetrieb:Die Beklagte betreibt aufgrund der bescheidmäßig ergangenen Zivilflugplatzbewilligung des Bundesministeriums für Verkehr und öffentliche Wirtschaft als oberste Zivilluftfahrtbehörde einen inländischen Flughafen im Sinne des Paragraph 64, LFG mit allen für den internationalen Luftverkehr erforderlichen Einrichtungen wie Flugsicherung, Grenzkontrolle und Zollabfertigung. Der Flughafen steht innerhalb der regelmäßigen Betriebszeiten dem Linien- und Bedarfsverkehr und der allgemeinen Luftfahrt unter den gleichen Bedingungen offen und kann von allen Luftfahrzeugen benützt werden, deren Betriebssicherheitsgrenzen einen sicheren Abflug und eine sichere Landung zulassen. Die Zivilflugplatzbedingungen für diesen Flughafen enthalten seit einer mit Bescheid des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 5.6.1990, Zl. 60203/7-7/90, erfolgten Änderung folgende Regelung über den Fallschirmsprungbetrieb:
"2.9.5.1. Für den Fallschirmsprungschulbetrieb steht auf dem Flughafen ***** derzeit keine Fallschirmspringerlandefläche zur Verfügung.
2.9.5.2. Fallschirmspringerlandungen im Bereich des Flughafenareals sind nicht gestattet.
2.9.5.3. In der Mittagszeit zwischen 12,30 Uhr und 14 Uhr dürfen keine Fallschirmspringerabsetzflüge durchgeführt werden. Kreisen über dem Flughafen und dessen Umgebung ist zu unterlassen (Lärmschutzbestimmungen)."
Die Kläger stellten das Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, Fallschirmspringerlandungen durch die klagenden Parteien bzw. deren einzelne Mitglieder auf ihren Grundstücken auf dem öffentlichen Flughafen ***** insbesondere den dort befindlichen Bewegungsflächen bzw. jeder anderen in Frage kommenden Fläche zu dulden. Sie brachten vor, die Beklagte verweigere entgegen des in den §§ 63 und 64 LFG normierten Kontrahierungzwanges und des Umfanges der Betriebsbewilligung, wonach die Benützung des Flughafens allen Luftfahrzeugen gestattet sei, entgegen der bisherigen Übung rechtswidrig die Vornahme von Fallschirmabsprüngen. Die Beklagte habe ohne Notwendigkeit und ohne Begründung die entsprechende Änderung der Flugplatzbenützungsbedingungen beantragt und auch bescheidmäßig genehmigt erhalten. Diese genehmigte Abänderung sei gesetz- und sittenwidrig, weil sie der Betriebspflicht der Beklagten widerspreche. Fallschirme seien nämlich Luftfahrzeuge im Sinne des § 11 LFG und daher von der Benützungsbewilligung erfaßt. Ein Kontrahierungszwang bestehe auch aufgrund des bestehenden Flugplatzzwanges gemäß § 9 LFG. Der Vereinszweck, nämlich in gemeinnütziger Weise seinen Mitgliedern die Ausübung des Fallschirmsportes zu ermöglichen, Nachwuchs heranzubilden, fortzubilden, den Leistungs- und Fallschirmsport zu fördern sowie in Katastrophenfällen Hilfe zu leisten, werde dadurch gefährdet. Auch würden wegen mangelnder Möglichkeit der Absolvierung der vorgeschriebenen Mindestabsprünge die Fallschirmsprunglizenzen der Mitglieder verfallen. Aufgrund der gemäß § 63 LFG der Beklagten erstmals im Jahre 1960 erteilten Betriebsaufnahmebewilligung und der folgenden Bescheide sei seit diesem Zeitpunkt der Fallschirmsprungbetrieb am ***** Flughafen möglich gewesen und auch bis zum Juni 1990 ausgeübt worden. Ein einseitiger genereller Ausschluß von Fallschirmlandungen auf dem Areal der Beklagten liege nicht in deren Wirkungsbereich, weshalb das Klagebegehren berechtigt sei. Im übrigen halte sich die Beklagte selbst an ihre Bedingungen nicht, habe sie doch in der Zeit vom 2. bis 3.3.1991 zugunsten eines anderen Personenkreises Landungen von Fallschirmspringern zugelassen. Anläßlich des im Herbst abgehaltenen ***** Flughafenfestes sei trotz Einladung an die Kläger zur Teilnahme im Wege der Durchführung von Schauspringen kurzfristig die Durchführung von der Beklagten untersagt worden. Die Landung von Paragleitern und Drachenfliegern sei hingegen gestattet worden. Auch daraus leite sich die Ungleichbehandlung der Kläger ab.Die Kläger stellten das Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, Fallschirmspringerlandungen durch die klagenden Parteien bzw. deren einzelne Mitglieder auf ihren Grundstücken auf dem öffentlichen Flughafen ***** insbesondere den dort befindlichen Bewegungsflächen bzw. jeder anderen in Frage kommenden Fläche zu dulden. Sie brachten vor, die Beklagte verweigere entgegen des in den Paragraphen 63 und 64 LFG normierten Kontrahierungzwanges und des Umfanges der Betriebsbewilligung, wonach die Benützung des Flughafens allen Luftfahrzeugen gestattet sei, entgegen der bisherigen Übung rechtswidrig die Vornahme von Fallschirmabsprüngen. Die Beklagte habe ohne Notwendigkeit und ohne Begründung die entsprechende Änderung der Flugplatzbenützungsbedingungen beantragt und auch bescheidmäßig genehmigt erhalten. Diese genehmigte Abänderung sei gesetz- und sittenwidrig, weil sie der Betriebspflicht der Beklagten widerspreche. Fallschirme seien nämlich Luftfahrzeuge im Sinne des Paragraph 11, LFG und daher von der Benützungsbewilligung erfaßt. Ein Kontrahierungszwang bestehe auch aufgrund des bestehenden Flugplatzzwanges gemäß Paragraph 9, LFG. Der Vereinszweck, nämlich in gemeinnütziger Weise seinen Mitgliedern die Ausübung des Fallschirmsportes zu ermöglichen, Nachwuchs heranzubilden, fortzubilden, den Leistungs- und Fallschirmsport zu fördern sowie in Katastrophenfällen Hilfe zu leisten, werde dadurch gefährdet. Auch würden wegen mangelnder Möglichkeit der Absolvierung der vorgeschriebenen Mindestabsprünge die Fallschirmsprunglizenzen der Mitglieder verfallen. Aufgrund der gemäß Paragraph 63, LFG der Beklagten erstmals im Jahre 1960 erteilten Betriebsaufnahmebewilligung und der folgenden Bescheide sei seit diesem Zeitpunkt der Fallschirmsprungbetrieb am ***** Flughafen möglich gewesen und auch bis zum Juni 1990 ausgeübt worden. Ein einseitiger genereller Ausschluß von Fallschirmlandungen auf dem Areal der Beklagten liege nicht in deren Wirkungsbereich, weshalb das Klagebegehren berechtigt sei. Im übrigen halte sich die Beklagte selbst an ihre Bedingungen nicht, habe sie doch in der Zeit vom 2. bis 3.3.1991 zugunsten eines anderen Personenkreises Landungen von Fallschirmspringern zugelassen. Anläßlich des im Herbst abgehaltenen ***** Flughafenfestes sei trotz Einladung an die Kläger zur Teilnahme im Wege der Durchführung von Schauspringen kurzfristig die Durchführung von der Beklagten untersagt worden. Die Landung von Paragleitern und Drachenfliegern sei hingegen gestattet worden. Auch daraus leite sich die Ungleichbehandlung der Kläger ab.
Die Beklagte wendete ein, sie sei an das in den von der Behörde genehmigten Bedingungen enthaltene Verbot gebunden und handle daher nicht rechtswidrig. Die Änderung der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen sei auch nicht gesetz- oder sittenwidrig. Die Beklagte als Betreiberin des Flugplatzes sei verpflichtet, alle nur erdenklichen Maßnahmen zu setzen, um eine gefahrlose Benützung des Flughafens nach Möglichkeit zu gewährleisten. Wenn durch Fallschirmspringerlandungen im Gelände des Flughafens der ordnungsgemäße Flugbetrieb gefährdet sei, sei die Beklagte daher sogar verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Dies habe die Beklagte durch Änderung der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen getan, was von der Aufsichtbehörde auch als richtige Maßnahme erkannt und deshalb genehmigt worden sei. Es treffe auch nicht zu, daß es den Klägern bzw. deren Mitgliedern nicht möglich sei, Fallschirmsprünge durchzuführen, weil Außenlandungen gemäß § 9 Abs.2 LFG außerhalb von Flugplätzen mit Bewilligung des Landeshauptmannes möglich seien. Darüber hinaus seien die von der Klägerin angeführten nachträglichen Fallschirmabsprünge ohne Bewilligung der Beklagten erfolgt und im übrigen von der obersten Zivilluftfahrtbehörde verboten worden. Auch beim Flughafenfest sei wegen Verletzungsgefahr von Personen und Beschädigungen von Maschinen die Durchführung von Fallschirmabsprüngen von der obersten Zivilluftfahrtbehörde verboten worden. Eine Ungleichbehandlung der Kläger liege nicht vor.Die Beklagte wendete ein, sie sei an das in den von der Behörde genehmigten Bedingungen enthaltene Verbot gebunden und handle daher nicht rechtswidrig. Die Änderung der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen sei auch nicht gesetz- oder sittenwidrig. Die Beklagte als Betreiberin des Flugplatzes sei verpflichtet, alle nur erdenklichen Maßnahmen zu setzen, um eine gefahrlose Benützung des Flughafens nach Möglichkeit zu gewährleisten. Wenn durch Fallschirmspringerlandungen im Gelände des Flughafens der ordnungsgemäße Flugbetrieb gefährdet sei, sei die Beklagte daher sogar verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Dies habe die Beklagte durch Änderung der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen getan, was von der Aufsichtbehörde auch als richtige Maßnahme erkannt und deshalb genehmigt worden sei. Es treffe auch nicht zu, daß es den Klägern bzw. deren Mitgliedern nicht möglich sei, Fallschirmsprünge durchzuführen, weil Außenlandungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, LFG außerhalb von Flugplätzen mit Bewilligung des Landeshauptmannes möglich seien. Darüber hinaus seien die von der Klägerin angeführten nachträglichen Fallschirmabsprünge ohne Bewilligung der Beklagten erfolgt und im übrigen von der obersten Zivilluftfahrtbehörde verboten worden. Auch beim Flughafenfest sei wegen Verletzungsgefahr von Personen und Beschädigungen von Maschinen die Durchführung von Fallschirmabsprüngen von der obersten Zivilluftfahrtbehörde verboten worden. Eine Ungleichbehandlung der Kläger liege nicht vor.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte aus, auch Fallschirme seien Luftfahrzeuge im Sinne des § 11 Abs.1 LFG. § 63 LFG stelle fest, daß ein öffentlicher Flugplatz ein Zivilflugplatz sei, für den Betriebspflicht bestehe und der von allen Teilnehmern am Luftverkehr unter gleichen Bedingungen benützt werden könne. Gemäß § 74 LFG sei der Betrieb von Zivilflugplätzen, sowie das Verhalten auf diesen unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit durch Verordnung des zuständigen Bundesministeriums zu regeln (Zivilflugplatzbetriebsordnung). Die nach dieser Gesetzesstelle aufzustellenden Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen bedürften gemäß Abs.3 leg. cit der Genehmigung durch die zur Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständige Behörde, somit des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr als oberste Zivilluftfahrtbehörde. Entgegen der Auffassung der Kläger liege in der bescheidmäßig genehmigten Änderung der Flugplatzbenützungsbedingungen (Verbot des Fallschirmsprungbetriebes) kein gesetzes- bzw. sittenwidriger Verstoß gegen die Betriebspflicht und den Kontrahierungszwang, weil die Beklagte als Halterin eines öffentlichen Flugplatzes gesetzlich verpflichtet sei, Benützungsbedingungen aufzustellen, welche gewährleisten, daß der Flugplatz von allen Teilnehmern am Luftverkehr benützt werden könne. Die Benützungsbewilligung stelle die konstitutive Grundlage für den Flugplatzbetrieb dar. Änderungen des zulässigen Betriebsumfanges seien einer Änderung der Zivilflugplatzbewilligung gleichzusetzen. Die Beklagte als Flugplatzhalter und Partei des Verwaltungsverfahrens brauche bescheidmäßig zugelassene Ausnahmen von der Art der Benützung des Flughafens nicht als sachlich ungerechtfertigten Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz anzusehen und sei den Klägern als potentiellen Vertragspartnern gegenüber nicht vorvertraglich verpflichtet, in ihrem Interesse Rechtsbehelfe gegen die bescheidmäßige Festsetzung der Benützung des Flughafens zu ergreifen. Im übrigen sei bereits vor Ergehen des Bescheides des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 5.6.1990 ein Fallschirmspringerschulbetrieb mangels eines geeigneten Landeplatzes nicht möglich gewesen. Selbst wenn die Beklagte sich bei anderen Personen nicht an das Verbot der Fallschirmspringerlandungen halte, hätten die Kläger dennoch keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf verwaltungsrechtswidriges Verhalten.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte aus, auch Fallschirme seien Luftfahrzeuge im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, LFG. Paragraph 63, LFG stelle fest, daß ein öffentlicher Flugplatz ein Zivilflugplatz sei, für den Betriebspflicht bestehe und der von allen Teilnehmern am Luftverkehr unter gleichen Bedingungen benützt werden könne. Gemäß Paragraph 74, LFG sei der Betrieb von Zivilflugplätzen, sowie das Verhalten auf diesen unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit durch Verordnung des zuständigen Bundesministeriums zu regeln (Zivilflugplatzbetriebsordnung). Die nach dieser Gesetzesstelle aufzustellenden Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen bedürften gemäß Absatz 3, leg. cit der Genehmigung durch die zur Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständige Behörde, somit des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr als oberste Zivilluftfahrtbehörde. Entgegen der Auffassung der Kläger liege in der bescheidmäßig genehmigten Änderung der Flugplatzbenützungsbedingungen (Verbot des Fallschirmsprungbetriebes) kein gesetzes- bzw. sittenwidriger Verstoß gegen die Betriebspflicht und den Kontrahierungszwang, weil die Beklagte als Halterin eines öffentlichen Flugplatzes gesetzlich verpflichtet sei, Benützungsbedingungen aufzustellen, welche gewährleisten, daß der Flugplatz von allen Teilnehmern am Luftverkehr benützt werden könne. Die Benützungsbewilligung stelle die konstitutive Grundlage für den Flugplatzbetrieb dar. Änderungen des zulässigen Betriebsumfanges seien einer Änderung der Zivilflugplatzbewilligung gleichzusetzen. Die Beklagte als Flugplatzhalter und Partei des Verwaltungsverfahrens brauche bescheidmäßig zugelassene Ausnahmen von der Art der Benützung des Flughafens nicht als sachlich ungerechtfertigten Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz anzusehen und sei den Klägern als potentiellen Vertragspartnern gegenüber nicht vorvertraglich verpflichtet, in ihrem Interesse Rechtsbehelfe gegen die bescheidmäßige Festsetzung der Benützung des Flughafens zu ergreifen. Im übrigen sei bereits vor Ergehen des Bescheides des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 5.6.1990 ein Fallschirmspringerschulbetrieb mangels eines geeigneten Landeplatzes nicht möglich gewesen. Selbst wenn die Beklagte sich bei anderen Personen nicht an das Verbot der Fallschirmspringerlandungen halte, hätten die Kläger dennoch keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf verwaltungsrechtswidriges Verhalten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und die Revision zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, soweit die Kläger eine Duldungspflicht für ihre Mitglieder begehrten, sei das Klagebegehren schon deshalb nicht berechtigt, weil es an der erforderlichen Vertretungsmacht mangle. Ob die Kläger selbst als potentielle Flughafenbenützer in Frage kämen, etwa weil sie Halter von Luftfahrzeugen, etwa Fallschirmen wären, müsse nicht erörtert werden. Fallschirme seien Luftfahrzeuge im Sinne des § 11 LFG. Wie der Oberste Gerichtshof in 6 Ob 596/91 ausgesprochen habe, sei die Beklagte als Halterin eines öffentlichen Flugplatzes gesetzlich verbunden, Benützungsbedingungen aufzustellen, die zu gewährleisten haben, daß der Flugplatz von allen Teilnehmern am Luftverkehr benützt werden könne. Der Flugplatzhalter sei aber auch an den Inhalt der verwaltungsbehördlichen Bewilligung (gemäß § 68 LFG) gebunden. Diese Bewilligung sei als konstitutive Grundlage für den Flugplatzbetrieb anzusehen. Soweit dabei die Ausübung des Betriebes zeitlich, örtlich oder der Art nach eingeschränkt werde, lägen verwaltungsbehördliche Verbote vor, deren Übertretung jedenfalls Verwaltungsunrecht bedeute. Abänderungen des zulässigen Betriebsumfanges in der Form einer Auflage aus Anlaß einer beantragten Erweiterung der Flugplatzgrenzen und der Sicherheitszone für den Instrumentenflugbetrieb seien einer Änderung der Zivilflugplatzbewilligung gleichzusetzen. Der Betriebsumfang von Zivilflugplätzen bestimme sich nach der Art des zugelassenen Verkehrs (öffentlicher Flugplatz, Privatflugplatz), nach der Art der Luftfahrzeuge, die den Zivilflugplatz benützen dürfen (Motorflugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge), nach der Art und den Ausmaßen (Klassen) der für den Start und die Landung vorgesehenen Bewegungsflächen und nach der Art des zugelassenen Flugbetriebes (§ 2 Abs.2 ZivilflugplatzVO, BGBl. 1972/313). In diesen Grenzen habe sich der Bescheid über die Zivilflugplatzbewilligung zu halten. Nach Abs.3 der zitierten Verordnung dürfen auch von anderen Luftfahrzeugen Zivilflugplätze benützt werden, sofern der Flugplatz für Motorflugzeuge bestimmt sei und in der Zivilflugplatzbewilligung (§ 2 LFG) nichts anderes bestimmt sei. Daraus könnte der Schluß gezogen werden, daß dann, wenn die Benützung des Zivilflugplatzes für Fallschirme bzw. Fallschirmabsprünge nicht ausgeklammert wäre, ein Fallschirmspringer einen subjektiv öffentlich-rechtlichen Rechtsanspruch auf Benützung des Zivilflugplatzes hätte. Daß in der der Beklagten erteilten Flugplatzbenützungsbewilligung eine Nichtbenützung von Fallschirmen und damit die Nichtzulässigkeit von Fallschirmabsprüngen enthalten sei, wurde von der Beklagten auch gar nicht behauptet. § 63 und § 74 LFG normierten aber neben der Betriebspflicht (im bewilligten Betriebsumfang) auch einen zivilrechtlich klagbaren Kontrahierungszwang. Es sei den Klägern beizupflichten, daß die Benützung von Zivilflugplätzen aufgrund privatrechtlicher Verträge zwischen Flugplatzerhaltern und Benützern (es handle sich um Mischverträge mit werkvertraglichen, mietvertraglichen und anderen Vertragselementen; siehe Halbmayer-Wiesenwasser, Das österreichische Luftfahrtrecht II, Anm. zu § 74 LFG) erfolge. Was Inhalt dieser vertraglichen Leistungen sei, bestimme sich nach den - wegen der monopolähnlichen Stellung der Flugplatzhalter - aufgrund der von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden und gemäß § 74 Abs.2 zu erlassenden Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen, deren Mindestinhalt sich nach § 16 der Zivilflugplatz-Betriebsordnung, BGBl. 1962/72, richte. Da zufolge des im § 9 Abs.1 normierten Flugplatzzwanges den Flugplatzhaltern eine monopolähnliche Stellung zukomme, sei allerdings trotz der behördlichen Genehmigung - analog einer behördlich genehmigten Preisbildung im Fall der Monopolstellung eines Versorgungsbetriebes - vom Gericht eine Angemessenheitsprüfung als Vorfrage vorzunehmen, dies im Fall eines entsprechenden Leistungsbegehrens, weil Normadressat des Genehmigungsbescheides der Flugplatzhalter sei und den Flugplatzbenützern in diesem Verwaltungsverfahren keine Parteistellung zukomme (VwGHSlg. 8272 A). Die genehmigten und angeschlagenen Zivilflugplatzbedingungen richteten sich gleich wie allgemeine Geschäftsbedingungen an die präsumtiven Benützer eines Flugplatzes und stellten in diesem Umfang ein Vertragsanbot mit dem Inhalt dieser Bedingungen dar, denen sich der Benützer des Flugplatzes schon kraft der Bestimmung des § 15 Zivilflughafen-Betriebsordnung durch Benützung der Anlagen oder Einrichtungen zu unterwerfen habe. Wer als Benützer des Flugplatzes anzusehen sei, werde im § 17 der Zivilflughafen-Betriebsordnung näher erläutert, nämlich insbesondere Luftfahrzeughalter, Luftfahrzeugbesatzungsmitglieder, Fahrgäste, Flugplatzbesucher und Gewerbetreibende mit einer am Zivilflugplatz befindlichen Betriebsstätte. Abgesehen davon, daß die Kläger bzw. deren Organe als präsumtive Flugplatzbenützer in diesem Sinne anzusehen seien, gelte der im § 74 Abs.2 LFG normierte Kontrahierungszwang nur im Umfang und im Rahmen der genehmigten Zivilflugplatz-Betriebsbedingungen. Soweit die Kläger aus der Tatsache, daß in der der Beklagten erteilten Zivilflugplatzbewilligung die Benützung des Flughafens durch Sprungfallschirme (zum Unterschied von Rettungsfallschirmen) nicht untersagt sei, einen Kontrahierungszwang im Sinne einer Benützungsberechtigung des Flughafenareals bzw. der dort vorhandenen Bewegungsflächen und Pisten ableiten, könne diesem Schluß nicht nähergetreten werden. Gemäß § 72 Abs.1 lit.a LFG habe nämlich der Bescheid über die Zivilflugplatzbewilligung nur die Arten der Luftfahrzeuge, die den Zivilflugplatz unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und die zweckmäßige Gestaltung des Luftverkehrs benützen dürfen, zu bestimmen. Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung und aus dem Bescheid selbst könne daher kein Anspruch auf Benützung abgeleitet werden. Die Benützung selbst erfolge vielmehr aufgrund eines (meist nur konkludent abgeschlossenen) privatrechtlichen, zweiseitigen, entgeltlichen Vertrages, und zwar eben zu den festgestellten und genehmigten Bedingungen. Nur wenn diese Bedingungen unangemessen wären, könnten die Kläger als Flugplatzbenützer den Abschluß des Benützungsvertrages mit dem Inhalt einer angemessenen Bedingung begehren bzw. im Fall einer Ungleichbehandlung der einzelnen Benützungsgruppen die Gleichbehandlung begehren. Eine Unangemessenheit oder Ungleichbehandlung läge aber selbst bei Bejahung der Monopolstellung der Beklagten schon deshalb nicht vor, weil sämtliche Luftfahrzeughalter, soweit sie Halter von Sprungfallschirmen, die nicht der Rettung dienen, seien (§ 27 LFG), den Flugplatz nicht zu Landezwecken benützen dürfen. Insoweit verstoße die in der Zivilflugplatz-Betriebsordnung der Beklagten enthaltene Untersagung von Fallschirmspringerlandungen nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und könne darin auch nicht eine Änderung oder Einschränkung der Betriebsbewilligung erblickt werden, die zur Wirksamkeit eines Änderungsbescheides im Sinne des § 68 Abs.2 LFG bedürfte. Im Ergebnis wäre aber auch für die Kläger dann nichts gewonnen, falls die Auffassung geteilt werde, daß es sich bei dem in den Betriebsbedingungen enthaltenen Verbot der Landung von Fallschirmspringern inhaltlich um eine Änderung der Betriebsbewilligung handle, die nicht im Rahmen einer Betriebsbedingung regelungsfähig sei, weil die Beklagte trotz der Eignung des Flugplatzes für Fallschirmsprunglandungen aus Gründen der Verkehrssicherheit und Ordnung des Flugplatzverkehrs von sich aus berechtigt und sogar verpflichtet sei, - nicht nur die Flugsicherungskontrolle eines kontrollierten Flugplatzes - die Benützung des Flughafenareals für Fallschirmspringerlandungen zu untersagen, insbesondere dann, wenn eine Fallschirmspringerlandefläche nach der Flugplatzbewilligung nicht vorhanden und auch tatsächlich nicht vorhanden sei (vgl. § 9 Abs.1 lit.f und § 34 ZFV). Daß die Beklagte keine derartige Landefläche im Sinne des § 34 ZFV gewidmet habe, gehe aus den festgestellten Zivilflugplatzbedingungen der Beklagten hervor. Die Besorgnis der Gefährdung der Sicherheit des Flugverkehrs und des Flugplatzverkehrs durch Fallschirmspringerlandungen sei unter diesen Umständen durchaus berechtigt und stelle einen sachlichen Rechtfertigungsgrund dar, der einen aus der möglichen Monopolstellung der Beklagten zu bejahenden Kontrahierungszwang durchbreche, ohne daß die Frage näher zu erörtern wäre, inwieweit den von der Beklagten betriebenen Unternehmen eine Monopolstellung im Hinblick auf den Interessenkreis "Fallschirmspringer" zukomme, und zwar im Hinblick auf die mögliche zumutbare Ausweichmöglichkeit gemäß § 9 Abs.2 LFG und inwieweit durch das Verbot der Fallschirmspringerlandungen eine Gefährdung grundlegender Bedürfnisse der Kläger durch die Negierung eines Vertragsabschlusses seitens der Beklagten eintrete. Denn die Untersagung der Fallschirmspringerlandungen wegen begründeter Befürchtung der Gefährdung der Sicherheit des Flugplatzes und des Flugverkehrs, insbesondere wegen Mangels einer eigenen Fallschirmspringerlandefläche, müßte jedenfalls als sachlicher Rechtfertigungsgrund gewertet werden, der geeignet wäre, den Kontrahierungszwang zu durchbrechen. Es spiele keine Rolle, ob die Untersagung der Fallschirmspringerlandung in der Zivilflugplatzbedingung enthalten sei, oder ob Organe der Beklagten dies gegenüber den Organen und Mitgliedern der Klägerin schriftlich oder mündlich zum Ausdruck bringen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und die Revision zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, soweit die Kläger eine Duldungspflicht für ihre Mitglieder begehrten, sei das Klagebegehren schon deshalb nicht berechtigt, weil es an der erforderlichen Vertretungsmacht mangle. Ob die Kläger selbst als potentielle Flughafenbenützer in Frage kämen, etwa weil sie Halter von Luftfahrzeugen, etwa Fallschirmen wären, müsse nicht erörtert werden. Fallschirme seien Luftfahrzeuge im Sinne des Paragraph 11, LFG. Wie der Oberste Gerichtshof in 6 Ob 596/91 ausgesprochen habe, sei die Beklagte als Halterin eines öffentlichen Flugplatzes gesetzlich verbunden, Benützungsbedingungen aufzustellen, die zu gewährleisten haben, daß der Flugplatz von allen Teilnehmern am Luftverkehr benützt werden könne. Der Flugplatzhalter sei aber auch an den Inhalt der verwaltungsbehördlichen Bewilligung (gemäß Paragraph 68, LFG) gebunden. Diese Bewilligung sei als konstitutive Grundlage für den Flugplatzbetrieb anzusehen. Soweit dabei die Ausübung des Betriebes zeitlich, örtlich oder der Art nach eingeschränkt werde, lägen verwaltungsbehördliche Verbote vor, deren Übertretung jedenfalls Verwaltungsunrecht bedeute. Abänderungen des zulässigen Betriebsumfanges in der Form einer Auflage aus Anlaß einer beantragten Erweiterung der Flugplatzgrenzen und der Sicherheitszone für den Instrumentenflugbetrieb seien einer Änderung der Zivilflugplatzbewilligung gleichzusetzen. Der Betriebsumfang von Zivilflugplätzen bestimme sich nach der Art des zugelassenen Verkehrs (öffentlicher Flugplatz, Privatflugplatz), nach der Art der Luftfahrzeuge, die den Zivilflugplatz benützen dürfen (Motorflugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge), nach der Art und den Ausmaßen (Klassen) der für den Start und die Landung vorgesehenen Bewegungsflächen und nach der Art des zugelassenen Flugbetriebes (Paragraph 2, Absatz 2, ZivilflugplatzVO, BGBl. 1972/313). In diesen Grenzen habe sich der Bescheid über die Zivilflugplatzbewilligung zu halten. Nach Absatz 3, der zitierten Verordnung dürfen auch von anderen Luftfahrzeugen Zivilflugplätze benützt werden, sofern der Flugplatz für Motorflugzeuge bestimmt sei und in der Zivilflugplatzbewilligung (Paragraph 2, LFG) nichts anderes bestimmt sei. Daraus könnte der Schluß gezogen werden, daß dann, wenn die Benützung des Zivilflugplatzes für Fallschirme bzw. Fallschirmabsprünge nicht ausgeklammert wäre, ein Fallschirmspringer einen subjektiv öffentlich-rechtlichen Rechtsanspruch auf Benützung des Zivilflugplatzes hätte. Daß in der der Beklagten erteilten Flugplatzbenützungsbewilligung eine Nichtbenützung von Fallschirmen und damit die Nichtzulässigkeit von Fallschirmabsprüngen enthalten sei, wurde von der Beklagten auch gar nicht behauptet. Paragraph 63 und Paragraph 74, LFG normierten aber neben der Betriebspflicht (im bewilligten Betriebsumfang) auch einen zivilrechtlich klagbaren Kontrahierungszwang. Es sei den Klägern beizupflichten, daß die Benützung von Zivilflugplätzen aufgrund privatrechtlicher Verträge zwischen Flugplatzerhaltern und Benützern (es handle sich um Mischverträge mit werkvertraglichen, mietvertraglichen und anderen Vertragselementen; siehe Halbmayer-Wiesenwasser, Das österreichische Luftfahrtrecht römisch zwei, Anmerkung zu Paragraph 74, LFG) erfolge. Was Inhalt dieser vertraglichen Leistungen sei, bestimme sich nach den - wegen der monopolähnlichen Stellung der Flugplatzhalter - aufgrund der von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden und gemäß Paragraph 74, Absatz 2, zu erlassenden Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen, deren Mindestinhalt sich nach Paragraph 16, der Zivilflugplatz-Betriebsordnung, BGBl. 1962/72, richte. Da zufolge des im Paragraph 9, Absatz eins, normierten Flugplatzzwanges den Flugplatzhaltern eine monopolähnliche Stellung zukomme, sei allerdings trotz der behördlichen Genehmigung - analog einer behördlich genehmigten Preisbildung im Fall der Monopolstellung eines Versorgungsbetriebes - vom Gericht eine Angemessenheitsprüfung als Vorfrage vorzunehmen, dies im Fall eines entsprechenden Leistungsbegehrens, weil Normadressat des Genehmigungsbescheides der Flugplatzhalter sei und den Flugplatzbenützern in diesem Verwaltungsverfahren keine Parteistellung zukomme (VwGHSlg. 8272 A). Die genehmigten und angeschlagenen Zivilflugplatzbedingungen richteten sich gleich wie allgemeine Geschäftsbedingungen an die präsumtiven Benützer eines Flugplatzes und stellten in diesem Umfang ein Vertragsanbot mit dem Inhalt dieser Bedingungen dar, denen sich der Benützer des Flugplatzes schon kraft der Bestimmung des Paragraph 15, Zivilflughafen-Betriebsordnung durch Benützung der Anlagen oder Einrichtungen zu unterwerfen habe. Wer als Benützer des Flugplatzes anzusehen sei, werde im Paragraph 17, der Zivilflughafen-Betriebsordnung näher erläutert, nämlich insbesondere Luftfahrzeughalter, Luftfahrzeugbesatzungsmitglieder, Fahrgäste, Flugplatzbesucher und Gewerbetreibende mit einer am Zivilflugplatz befindlichen Betriebsstätte. Abgesehen davon, daß die Kläger bzw. deren Organe als präsumtive Flugplatzbenützer in diesem Sinne anzusehen seien, gelte der im Paragraph 74, Absatz 2, LFG normierte Kontrahierungszwang nur im Umfang und im Rahmen der genehmigten Zivilflugplatz-Betriebsbedingungen. Soweit die Kläger aus der Tatsache, daß in der der Beklagten erteilten Zivilflugplatzbewilligung die Benützung des Flughafens durch Sprungfallschirme (zum Unterschied von Rettungsfallschirmen) nicht untersagt sei, einen Kontrahierungszwang im Sinne einer Benützungsberechtigung des Flughafenareals bzw. der dort vorhandenen Bewegungsflächen und Pisten ableiten, könne diesem Schluß nicht nähergetreten werden. Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, Litera a, LFG habe nämlich der Bescheid über die Zivilflugplatzbewilligung nur die Arten der Luftfahrzeuge, die den Zivilflugplatz unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und die zweckmäßige Gestaltung des Luftverkehrs benützen dürfen, zu bestimmen. Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung und aus dem Bescheid selbst könne daher kein Anspruch auf Benützung abgeleitet werden. Die Benützung selbst erfolge vielmehr aufgrund eines (meist nur konkludent abgeschlossenen) privatrechtlichen, zweiseitigen, entgeltlichen Vertrages, und zwar eben zu den festgestellten und genehmigten Bedingungen. Nur wenn diese Bedingungen unangemessen wären, könnten die Kläger als Flugplatzbenützer den Abschluß des Benützungsvertrages mit dem Inhalt einer angemessenen Bedingung begehren bzw. im Fall einer Ungleichbehandlung der einzelnen Benützungsgruppen die Gleichbehandlung begehren. Eine Unangemessenheit oder Ungleichbehandlung läge aber selbst bei Bejahung der Monopolstellung der Beklagten schon deshalb nicht vor, weil sämtliche Luftfahrzeughalter, soweit sie Halter von Sprungfallschirmen, die nicht der Rettung dienen, seien (Paragraph 27, LFG), den Flugplatz nicht zu Landezwecken benützen dürfen. Insoweit verstoße die in der Zivilflugplatz-Betriebsordnung der Beklagten enthaltene Untersagung von Fallschirmspringerlandungen nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und könne darin auch nicht eine Änderung oder Einschränkung der Betriebsbewilligung erblickt werden, die zur Wirksamkeit eines Änderungsbescheides im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, LFG bedürfte. Im Ergebnis wäre aber auch für die Kläger dann nichts gewonnen, falls die Auffassung geteilt werde, daß es sich bei dem in den Betriebsbedingungen enthaltenen Verbot der Landung von Fallschirmspringern inhaltlich um eine Änderung der Betriebsbewilligung handle, die nicht im Rahmen einer Betriebsbedingung regelungsfähig sei, weil die Beklagte trotz der Eignung des Flugplatzes für Fallschirmsprunglandungen aus Gründen der Verkehrssicherheit und Ordnung des Flugplatzverkehrs von sich aus berechtigt und sogar verpflichtet sei, - nicht nur die Flugsicherungskontrolle eines kontrollierten Flugplatzes - die Benützung des Flughafenareals für Fallschirmspringerlandungen zu untersagen, insbesondere dann, wenn eine Fallschirmspringerlandefläche nach der Flugplatzbewilligung nicht vorhanden und auch tatsächlich nicht vorhanden sei vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, Litera f und Paragraph 34, ZFV). Daß die Beklagte keine derartige Landefläche im Sinne des Paragraph 34, ZFV gewidmet habe, gehe aus den festgestellten Zivilflugplatzbedingungen der Beklagten hervor. Die Besorgnis der Gefährdung der Sicherheit des Flugverkehrs und des Flugplatzverkehrs durch Fallschirmspringerlandungen sei unter diesen Umständen durchaus berechtigt und stelle einen sachlichen Rechtfertigungsgrund dar, der einen aus der möglichen Monopolstellung der Beklagten zu bejahenden Kontrahierungszwang durchbreche, ohne daß die Frage näher zu erörtern wäre, inwieweit den von der Beklagten betriebenen Unternehmen eine Monopolstellung im Hinblick auf den Interessenkreis "Fallschirmspringer" zukomme, und zwar im Hinblick auf die mögliche zumutbare Ausweichmöglichkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 2, LFG und inwieweit durch das Verbot der Fallschirmspringerlandungen eine Gefährdung grundlegender Bedürfnisse der Kläger durch die Negierung eines Vertragsabschlusses seitens der Beklagten eintrete. Denn die Untersagung der Fallschirmspringerlandungen wegen begründeter Befürchtung der Gefährdung der Sicherheit des Flugplatzes und des Flugverkehrs, insbesondere wegen Mangels einer eigenen Fallschirmspringerlandefläche, müßte jedenfalls als sachlicher Rechtfertigungsgrund gewertet werden, der geeignet wäre, den Kontrahierungszwang zu durchbrechen. Es spiele keine Rolle, ob die Untersagung der Fallschirmspringerlandung in der Zivilflugplatzbedingung enthalten sei, oder ob Organe der Beklagten dies gegenüber den Organen und Mitgliedern der Klägerin schriftlich oder mündlich zum Ausdruck bringen.
Die Kläger bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, machen die Anfechtungsgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend und beantragen, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig und berechtigt.