Der Revisionsrekurs ist zulässig um im Ergebnis sachlich berechtigt. Nach der am 1. Jänner 1988 in Kraft getretenen Bestimmung des § 382 a EO (BGBl 1987/645) ist ein Antrag eines Minderjährigen auf Gewährung vorläufigen Unterhalts durch einen Elternteil, in dessen Haushalt der Minderjährige nicht betreut wird, zu bewilligen, wenn der Elternteil dem Kind nicht bereits aus einem vollstreckbaren Unterhaltstitel zu Unterhalt verpflichtet ist und ein Verfahren zur Bemessung des Unterhalts des Minderjährigen gegen den Elternteil anhängig ist oder zugleich anhängig gemacht wird (Abs 1).Der Revisionsrekurs ist zulässig um im Ergebnis sachlich berechtigt. Nach der am 1. Jänner 1988 in Kraft getretenen Bestimmung des Paragraph 382, a EO (BGBl 1987/645) ist ein Antrag eines Minderjährigen auf Gewährung vorläufigen Unterhalts durch einen Elternteil, in dessen Haushalt der Minderjährige nicht betreut wird, zu bewilligen, wenn der Elternteil dem Kind nicht bereits aus einem vollstreckbaren Unterhaltstitel zu Unterhalt verpflichtet ist und ein Verfahren zur Bemessung des Unterhalts des Minderjährigen gegen den Elternteil anhängig ist oder zugleich anhängig gemacht wird (Absatz eins,).
Vorläufiger Unterhalt gemäß Abs 1 kann höchstens bis zum Grundbetrag der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bewilligt werden (Abs 2). Das Vorbringen des Minderjährigen ist für bescheinigt zu halten, soweit sich aus den Pflegschaftsakten, die ihn betreffen, nichts anderes ergibt. Über den Antrag ist ohne Anhörung des Elternteils unverzüglich zu entscheiden (Abs 4). Der im Revisionsrekurs des Vaters vertretenen Rechtsansicht, die Vorschrift des § 382 a EO sei im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, kann im Hinblick auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesbestimmung (1. Jänner 1988) und den Zeitpunkt der Antragstellung des besonderen Sachwalters auf Gewährung von vorläufigem Unterhalt (26. Februar 1988) nicht beigetreten werden. Dem Antrag des besonderen Sachwalters auf Gewährung vorläufigen Unterhalts durfte jedoch aus anderen Gründen nicht stattgegeben werden.Vorläufiger Unterhalt gemäß Absatz eins, kann höchstens bis zum Grundbetrag der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bewilligt werden (Absatz 2,). Das Vorbringen des Minderjährigen ist für bescheinigt zu halten, soweit sich aus den Pflegschaftsakten, die ihn betreffen, nichts anderes ergibt. Über den Antrag ist ohne Anhörung des Elternteils unverzüglich zu entscheiden (Absatz 4,). Der im Revisionsrekurs des Vaters vertretenen Rechtsansicht, die Vorschrift des Paragraph 382, a EO sei im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, kann im Hinblick auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesbestimmung (1. Jänner 1988) und den Zeitpunkt der Antragstellung des besonderen Sachwalters auf Gewährung von vorläufigem Unterhalt (26. Februar 1988) nicht beigetreten werden. Dem Antrag des besonderen Sachwalters auf Gewährung vorläufigen Unterhalts durfte jedoch aus anderen Gründen nicht stattgegeben werden.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seinem in diesem Verfahren ergangenen Beschluß vom 14. Juni 1988 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (RV 170 BlgNR 17.GP und AB 440 BlgNR 17.GP) darauf hingewiesen, daß es sich bei der Entscheiudng über den Antrag eines Minderjährigen auf Gewährung vorläufigen Unterhalts um eine einstweilige Verfügung handelt, für die in verfahrensrechtlicher Hinsicht, auch wenn sie im Rahmen eines außerstreitigen Verfahrens erlassen wird, grundsätzlich (auf Ausnahmen wird noch einzugehen sein) die diesbezüglichen Vorschriften der EO gelten. Gemäß § 389 Abs 1 EO hat die gefährdete Partei bei Stellung des Antrages auf Erlassung einstweiliger Verfügungen die von ihr begehrte Verfügung, die Zeit, für welche sie in Antrag gebracht wird, sowie den von ihr behaupteten oder ihr bereits zuerkannten Anspruch genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen im einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen. Für den Antrag auf Gewährung vorläufigen Unterhalts nach § 382 a EO folgt daraus, daß in ihm sowohl der begehrte Unterhalt ziffernmäßig bestimmt bezeichnet werden als auch ein Sachverhalt behauptet werden muß, aus den sich der behauptete Unterhaltsanspruch schlüssig ableiten läßt (Knoll, UVG in ÖA, Rz 16 zu § 4). Dies ergibt sich, was die ziffernmäßige Bezeichnung des begehrten vorläufigen Unterhalts anlangt, zwingend daraus, daß es sich bei dem im § 382 a Abs 2 EO erwähnten Grundbetrag der Familienbeihilfe nur um eine Höchstgrenze handelt, die es keinesfalls ausschließt, daß - etwa bei geringerer Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen - auch die Gewährung vorläufigen Unterhalts in geringerer Höhe verlangt werden kann. Die Notwendigkeit der Behauptung eines den geltend gemachten Anspruch rechtfertigenden Sachverhaltes im Antrag ergibt sich daraus, daß gemäß § 382 a Abs 4 EO das Vorbringen des Minderjährigen - soweit sich aus den ihn betreffenden Pflegschaftsakten nichts anderes ergibt - für wahr zu halten ist. Gerade diese Wahrheitsfiktion erfordert ein entsprechendes Sachverhaltsvorbringen im Antrag, weil ohne dieses die daraus zu ziehende rechtliche Schlußfolgerung, ob nämlich die behaupteten Tatsachen den geltend gemachten Unterhaltsanspruch rechtfertigen, nicht gezogen werden kann.Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seinem in diesem Verfahren ergangenen Beschluß vom 14. Juni 1988 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 170 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode und Ausschussbericht 440 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode darauf hingewiesen, daß es sich bei der Entscheiudng über den Antrag eines Minderjährigen auf Gewährung vorläufigen Unterhalts um eine einstweilige Verfügung handelt, für die in verfahrensrechtlicher Hinsicht, auch wenn sie im Rahmen eines außerstreitigen Verfahrens erlassen wird, grundsätzlich (auf Ausnahmen wird noch einzugehen sein) die diesbezüglichen Vorschriften der EO gelten. Gemäß Paragraph 389, Absatz eins, EO hat die gefährdete Partei bei Stellung des Antrages auf Erlassung einstweiliger Verfügungen die von ihr begehrte Verfügung, die Zeit, für welche sie in Antrag gebracht wird, sowie den von ihr behaupteten oder ihr bereits zuerkannten Anspruch genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen im einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen. Für den Antrag auf Gewährung vorläufigen Unterhalts nach Paragraph 382, a EO folgt daraus, daß in ihm sowohl der begehrte Unterhalt ziffernmäßig bestimmt bezeichnet werden als auch ein Sachverhalt behauptet werden muß, aus den sich der behauptete Unterhaltsanspruch schlüssig ableiten läßt (Knoll, UVG in ÖA, Rz 16 zu Paragraph 4,). Dies ergibt sich, was die ziffernmäßige Bezeichnung des begehrten vorläufigen Unterhalts anlangt, zwingend daraus, daß es sich bei dem im Paragraph 382, a Absatz 2, EO erwähnten Grundbetrag der Familienbeihilfe nur um eine Höchstgrenze handelt, die es keinesfalls ausschließt, daß - etwa bei geringerer Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen - auch die Gewährung vorläufigen Unterhalts in geringerer Höhe verlangt werden kann. Die Notwendigkeit der Behauptung eines den geltend gemachten Anspruch rechtfertigenden Sachverhaltes im Antrag ergibt sich daraus, daß gemäß Paragraph 382, a Absatz 4, EO das Vorbringen des Minderjährigen - soweit sich aus den ihn betreffenden Pflegschaftsakten nichts anderes ergibt - für wahr zu halten ist. Gerade diese Wahrheitsfiktion erfordert ein entsprechendes Sachverhaltsvorbringen im Antrag, weil ohne dieses die daraus zu ziehende rechtliche Schlußfolgerung, ob nämlich die behaupteten Tatsachen den geltend gemachten Unterhaltsanspruch rechtfertigen, nicht gezogen werden kann.
Im vorliegenden Fall hat der besondere Sachwalter in seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Unterhalts weder den begehrten Unterhalt ziffernmäßig bezeichnet noch bestimmte Tatsachen behauptet, die es gestatten, rechtlich zu beurteilen, ob und in welcher Höhe dem Kind ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater zusteht. Er hat wohl darauf verwiesen, daß gegen den Vater ein Unterhaltsfestsetzungsantrag gestellt wurde, über den noch nicht entschieden wurde, hat aber in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, daß er die in diesem Unterhaltsfestsetzungsantrag aufgestellten Tatsachenbehauptungen auch seinem nunmehrigen Antrag auf Gewährung vorläufigen Unterhalts zugrundelegen wolle.
Nach ständiger Rechtsprechung bilden die im Antrag aufgestellten Behauptungen der gefährdeten Partei die Grenzen, in deren Rahmen zu prüfen ist, inwieweit die begehrte einstweilige Verfügung erlassen werden kann. Es ist nicht Sache des Gerichtes von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder ergänzendes Vorbringen zu dringen (1 Ob 694/82; 8 Ob 566/83; 5 Ob 27/85 uva). Das Fehlen der eindeutigen ziffernmäßigen Bezeichnung des begehrten vorläufigen Unterhalts und der entsprechenden, den geltend gemachten Unterhaltsanspruch begründenden Tatsachenbehauptungen im Antrag des besonderen Sachwalters auf Gewährung einstweiligen Unterhalts mußte daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung zur Abweisung dieses Antrages führen. In diesem Sinne war die angefochtene Entscheidung in Stattgebung des Revisionsrekurses des Vaters abzuändern.
Der Antrag des Vaters auf Zuspruch von Kosten seines Revisionsrekurses war abzuweisen.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der zu 6 Ob 679/88 zur Frage des Antwaltszwanges für schriftliche Rekurse im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Unterhalts nach § 382 a EO ergangenen Entscheidung ausgeführt, daß in derartigen Verfahren die mit der Einreihung dieses Rechtsinstitutes unter die einstweiligen Verfügungen im Sinne der §§ 378 ff EO verbundene Unterstellung unter die Pauschalverweisungen der §§ 402 Abs 2 und 78 EO nicht uneingeschränkt angenommen werden kann, sondern eine mit den spezifischen Eigenarten dieser neuen Rechtsfigur im Einklang stehende teleologische Reduktion erfordert.Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der zu 6 Ob 679/88 zur Frage des Antwaltszwanges für schriftliche Rekurse im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Unterhalts nach Paragraph 382, a EO ergangenen Entscheidung ausgeführt, daß in derartigen Verfahren die mit der Einreihung dieses Rechtsinstitutes unter die einstweiligen Verfügungen im Sinne der Paragraphen 378, ff EO verbundene Unterstellung unter die Pauschalverweisungen der Paragraphen 402, Absatz 2 und 78 EO nicht uneingeschränkt angenommen werden kann, sondern eine mit den spezifischen Eigenarten dieser neuen Rechtsfigur im Einklang stehende teleologische Reduktion erfordert.
Dies trifft auch für die Kostenersatzpflicht in derartigen Verfahren zu.
Während gemäß § 393 Abs 1 EO einstweilige Verfügungen stets auf Kosten der antragstellenden Partei getroffen werden, die auf einen Kostenersatzanspruch im Hauptverfahren verwiesen bleibt, kann nach ständiger Rechtsprechung der Antragsgegner den Ersatz von Kosten, die er zweckmäßigerweise und erfolgreich zur Abwehr gegen ihn beantragter einstweiliger Verfügungen aufwendet, infolge Obsiegens in einem Zwischenstreit (§§ 402, 78 EO, 41, 52 Abs 1 ZPO) im Verfahren über die einstweilige Verfügung verlangen. Diese Regelung würde im Verfahren über die Gewährung einstweiligen Unterhalts nach § 382 a EO, in dem das Hauptverfahren in aller Regel ein außerstreitiges ist (eine Ausnahme käme nur bei Unterhaltsklagen ausländischer Minderjähriger in Betracht), dazu führen, daß der berechtigte Minderjährige den Ersatz seiner erfolgreich aufgewendeten Kosten auch im Hauptverfahren nicht erlangen kann, weil dort ein Kostenersatz im Sinne der §§ 41 ff ZPO nicht stattfindet, dem Antragsgegner aber im Verfahren nach § 382 a EO zweckentsprechend und erfolgreich aufgewendete Kosten (hier die Kosten des Revisionsrekurses des Vaters) zu ersetzen wären. Eine derartige Ungleichbehandlung der Verfahrensbeteiligten auf dem Gebiet des Kostenersatzes kann der getroffenen gesetzlichen Regelung um so weniger unterstellt werden, als es sich beim Vormundschafts- oder Pflegschaftsverfahren um ein im wesentlichen der Durchsetzung der Interessen des Kindes dienendes Rechtsfürsorgeverfahren handelt.Während gemäß Paragraph 393, Absatz eins, EO einstweilige Verfügungen stets auf Kosten der antragstellenden Partei getroffen werden, die auf einen Kostenersatzanspruch im Hauptverfahren verwiesen bleibt, kann nach ständiger Rechtsprechung der Antragsgegner den Ersatz von Kosten, die er zweckmäßigerweise und erfolgreich zur Abwehr gegen ihn beantragter einstweiliger Verfügungen aufwendet, infolge Obsiegens in einem Zwischenstreit (Paragraphen 402, 78, EO, 41, 52 Absatz eins, ZPO) im Verfahren über die einstweilige Verfügung verlangen. Diese Regelung würde im Verfahren über die Gewährung einstweiligen Unterhalts nach Paragraph 382, a EO, in dem das Hauptverfahren in aller Regel ein außerstreitiges ist (eine Ausnahme käme nur bei Unterhaltsklagen ausländischer Minderjähriger in Betracht), dazu führen, daß der berechtigte Minderjährige den Ersatz seiner erfolgreich aufgewendeten Kosten auch im Hauptverfahren nicht erlangen kann, weil dort ein Kostenersatz im Sinne der Paragraphen 41, ff ZPO nicht stattfindet, dem Antragsgegner aber im Verfahren nach Paragraph 382, a EO zweckentsprechend und erfolgreich aufgewendete Kosten (hier die Kosten des Revisionsrekurses des Vaters) zu ersetzen wären. Eine derartige Ungleichbehandlung der Verfahrensbeteiligten auf dem Gebiet des Kostenersatzes kann der getroffenen gesetzlichen Regelung um so weniger unterstellt werden, als es sich beim Vormundschafts- oder Pflegschaftsverfahren um ein im wesentlichen der Durchsetzung der Interessen des Kindes dienendes Rechtsfürsorgeverfahren handelt.
Diese Überlegungen gebieten eine teleologische Reduktion der grundsätzlich auch für Verfahren nach § 382 a EO geltenden Verweisung nach § 402 Abs 2 und § 78 EO auf die Bestimmungen der ZPO über die Kostenersatzpflicht des Antragstellers an den Antragsgegner (§§ 41, 52 Abs 1 ZPO) in der Weise, daß eine derartige Kostenersatzpflicht dann, wenn das Hauptverfahren ein außerstreitiges ist, wie in diesem selbst nicht stattfindet.Diese Überlegungen gebieten eine teleologische Reduktion der grundsätzlich auch für Verfahren nach Paragraph 382, a EO geltenden Verweisung nach Paragraph 402, Absatz 2 und Paragraph 78, EO auf die Bestimmungen der ZPO über die Kostenersatzpflicht des Antragstellers an den Antragsgegner (Paragraphen 41, 52, Absatz eins, ZPO) in der Weise, daß eine derartige Kostenersatzpflicht dann, wenn das Hauptverfahren ein außerstreitiges ist, wie in diesem selbst nicht stattfindet.
Der Antrag des Vaters auf Ersatz von Kosten seines Revisionsrekurses war daher abzuweisen.