Rechtssatz RS0006131
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006131
Entscheidungsdatum
13.02.2024
Rechtssatz
In einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Unterhalts nach § 382 a EO muß sowohl der begehrte Unterhalt ziffernmäßig bestimmt bezeichnet werden als auch ein Sachverhalt behauptet werden, aus dem sich der behauptete Unterhaltsanspruch schlüssig ableiten läßt.In einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Unterhalts nach Paragraph 382, a EO muß sowohl der begehrte Unterhalt ziffernmäßig bestimmt bezeichnet werden als auch ein Sachverhalt behauptet werden, aus dem sich der behauptete Unterhaltsanspruch schlüssig ableiten läßt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 556/88
Entscheidungstext OGH 25.10.1988 2 Ob 556/88
Veröff: EvBl 1989/76 S 276 = SZ 61/219 = ÖA 1990,78
- 1 Ob 576/93
Entscheidungstext OGH 02.07.1993 1 Ob 576/93
Beisatz: Wird im Unterhaltsverfahren ein monatlicher Unterhalt begehrt, der den im Provisorialverfahren möglichen Höchstbetrag übersteigt (hier: 4000 S gegenüber 1400 S), so ist der Schluß zulässig, daß im Provisorialverfahren der Zuspruch des dort möglichen Höchstbetrages beantragt wird. (T1); Veröff: ÖAV 1994,73
- 10 Ob 1609/95
Entscheidungstext OGH 28.11.1995 10 Ob 1609/95
Auch
- 7 Ob 508/96
Entscheidungstext OGH 10.01.1996 7 Ob 508/96
Beisatz: Zur ziffernmäßigen Bestimmung eines nach § 382a EO geltend gemachten Unterhaltsanspruches reicht die Bezugnahme auf den monatlichen Grundbetrag nach dem zur Zeit der Antragstellung geltenden § 8 des FamLAG aus. (T2)
- 10 Ob 4/24x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.02.2024 10 Ob 4/24x
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0006131
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2024
Dokumentnummer
JJR_19881025_OGH0002_0020OB00556_8800000_001