Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der beiden Kinder ist berechtigt.
Das Revisionsrekursverfahren ist einseitig (vgl MGA EO13 § 382 a/33).Das Revisionsrekursverfahren ist einseitig vergleiche MGA EO13 Paragraph 382, a/33).
Gemäß § 389 Abs 1 EO hat die gefährdete Partei bei Stellung des Antrages auf Erlassung einstweiliger Verfügungen die von ihr begehrte Verfügung, die Zeit, für welche sie in Antrag gebracht wird, sowie den von ihr behaupteten oder ihr bereits zuerkannten Anspruch genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen im einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen. Für den Antrag auf Gewährung vorläufigen Unterhalts nach § 382 a EO folgt daraus, daß in ihm sowohl der begehrte Unterhalt betragsmäßig bezeichnet werden, als auch ein Sachverhalt behauptet werden muß, aus dem sich der behauptete Unterhaltsanspruch schlüssig ableiten läßt (vgl Knoll, Unterhaltsvorschußgesetz in ÖA Rz 16 zu § 4). Dies ergibt sich, was die betragsmäßige Bezeichnung des begehrten vorläufigen Unterhalts anlangt, zwingend daraus, daß es sich bei dem im § 382 a Abs 2 EO erwähnten Grundbetrag der Familienbeihilfe nur um eine Höchstgrenze handelt, die es keinesfalls ausschließt, daß - etwa bei geringerer Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen - auch die Gewährung vorläufigen Unterhalts in geringerer Höhe verlangt werden kann. Die Notwendigkeit der Behauptung eines den geltend gemachten Anspruch rechtfertigenden Sachverhaltes im Antrag ergibt sich daraus, daß gemäß § 382 a Abs 4 EO das Vorbringen des Minderjährigen - soweit sich aus den ihn betreffenden Pflegschaftsakten nichts anderes ergibt - für wahr zu halten ist (SZ 61/219; vgl auch ÖA 1994, 73).Gemäß Paragraph 389, Absatz eins, EO hat die gefährdete Partei bei Stellung des Antrages auf Erlassung einstweiliger Verfügungen die von ihr begehrte Verfügung, die Zeit, für welche sie in Antrag gebracht wird, sowie den von ihr behaupteten oder ihr bereits zuerkannten Anspruch genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen im einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen. Für den Antrag auf Gewährung vorläufigen Unterhalts nach Paragraph 382, a EO folgt daraus, daß in ihm sowohl der begehrte Unterhalt betragsmäßig bezeichnet werden, als auch ein Sachverhalt behauptet werden muß, aus dem sich der behauptete Unterhaltsanspruch schlüssig ableiten läßt vergleiche Knoll, Unterhaltsvorschußgesetz in ÖA Rz 16 zu Paragraph 4,). Dies ergibt sich, was die betragsmäßige Bezeichnung des begehrten vorläufigen Unterhalts anlangt, zwingend daraus, daß es sich bei dem im Paragraph 382, a Absatz 2, EO erwähnten Grundbetrag der Familienbeihilfe nur um eine Höchstgrenze handelt, die es keinesfalls ausschließt, daß - etwa bei geringerer Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen - auch die Gewährung vorläufigen Unterhalts in geringerer Höhe verlangt werden kann. Die Notwendigkeit der Behauptung eines den geltend gemachten Anspruch rechtfertigenden Sachverhaltes im Antrag ergibt sich daraus, daß gemäß Paragraph 382, a Absatz 4, EO das Vorbringen des Minderjährigen - soweit sich aus den ihn betreffenden Pflegschaftsakten nichts anderes ergibt - für wahr zu halten ist (SZ 61/219; vergleiche auch ÖA 1994, 73).
Zwar ist die Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses von einer derartigen Kürze, daß die Entscheidung nur durch den ihr bei der Zustellung an den Vater beigelegten, den Antrag auf Unterhaltsfestsetzung und vorläufigen Unterhalt enthaltenden Schriftsatz (ON 3) verständlich wird; doch ist eine derartige Vorgangsweise noch durch die Bestimmung des § 428 Abs 2 ZPO gedeckt (vgl Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 428). Entgegen der Meinung des Revisionsrekurswerbers reichen auch die von den Antragstellern behaupteten und vom Antragsgegner zugestandenen Tatsachen für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Provisorialantrages aus.Zwar ist die Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses von einer derartigen Kürze, daß die Entscheidung nur durch den ihr bei der Zustellung an den Vater beigelegten, den Antrag auf Unterhaltsfestsetzung und vorläufigen Unterhalt enthaltenden Schriftsatz (ON 3) verständlich wird; doch ist eine derartige Vorgangsweise noch durch die Bestimmung des Paragraph 428, Absatz 2, ZPO gedeckt vergleiche Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 428,). Entgegen der Meinung des Revisionsrekurswerbers reichen auch die von den Antragstellern behaupteten und vom Antragsgegner zugestandenen Tatsachen für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Provisorialantrages aus.
Der Rekursantrag des Vaters gegen die bekämpfte einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wäre verbesserungsfähig gewesen, sodaß die Revisionsrekursausführungen, die auf eine Zurückweisung dieses Rechtsmittels abzielen, unbegründet sind (vgl Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu § 526).Der Rekursantrag des Vaters gegen die bekämpfte einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wäre verbesserungsfähig gewesen, sodaß die Revisionsrekursausführungen, die auf eine Zurückweisung dieses Rechtsmittels abzielen, unbegründet sind vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu Paragraph 526,).
Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes ist das Sachverhaltsvorbringen der beiden antragstellenden Kinder für ihren Unterhaltsfestsetzungsantrag auch für den von ihnen erhobenen Provisiorialantrag nach § 382 a EO heranzuziehen. Das Vorbringen zum Antrag, dem Vater die Leistung eines bestimmten Unterhalts für die Kinder aufzutragen, kann von dem weiteren, in demselben Schriftsatz gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Unterhalts für die Minderjährigen nicht getrennt werden; vielmehr ist klar einsichtig, daß das von den antragstellenden Kindern im Schriftsatz ON 3 erstattete Sachverhaltsvorbringen auch zur Begründung der beantragten einstweiligen Verfügung dienen soll. Zur ziffernmäßigen Bestimmung des geltendgemachten Unterhaltsanspruches reicht aber die Bezugnahme auf den monatlichen Grundbetrag nach dem zur Zeit der Antragstellung geltenden § 8 des FLAG idF des BGBl 1992/311 aus, weil die Antragsteller keinen vom Normtatbestand abweichenden weiteren Tatbestand behaupteten und ansonsten alle Tatbestandsmerkmale, die zur Auszahlung der Familienbeihilfe in voller Höhe führen, behauptet worden sind. Die Forderung, diese gesetzliche Höchstbemessungsgrundlage im Antrag ziffernmäßig nochmals auszuweisen, käme einem nicht zu rechtfertigenden Formalismus gleich.Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes ist das Sachverhaltsvorbringen der beiden antragstellenden Kinder für ihren Unterhaltsfestsetzungsantrag auch für den von ihnen erhobenen Provisiorialantrag nach Paragraph 382, a EO heranzuziehen. Das Vorbringen zum Antrag, dem Vater die Leistung eines bestimmten Unterhalts für die Kinder aufzutragen, kann von dem weiteren, in demselben Schriftsatz gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Unterhalts für die Minderjährigen nicht getrennt werden; vielmehr ist klar einsichtig, daß das von den antragstellenden Kindern im Schriftsatz ON 3 erstattete Sachverhaltsvorbringen auch zur Begründung der beantragten einstweiligen Verfügung dienen soll. Zur ziffernmäßigen Bestimmung des geltendgemachten Unterhaltsanspruches reicht aber die Bezugnahme auf den monatlichen Grundbetrag nach dem zur Zeit der Antragstellung geltenden Paragraph 8, des FLAG in der Fassung des BGBl 1992/311 aus, weil die Antragsteller keinen vom Normtatbestand abweichenden weiteren Tatbestand behaupteten und ansonsten alle Tatbestandsmerkmale, die zur Auszahlung der Familienbeihilfe in voller Höhe führen, behauptet worden sind. Die Forderung, diese gesetzliche Höchstbemessungsgrundlage im Antrag ziffernmäßig nochmals auszuweisen, käme einem nicht zu rechtfertigenden Formalismus gleich.