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Rechtssatz RS0010757×

Rechtssatz RS0010757

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010757

Entscheidungsdatum

08.06.2004

Rechtssatz

Im Rechtsmittelverfahren über Beschlüsse gem Paragraph 382, a EO ist Paragraph 402, Absatz eins, EO teleologisch dahin zu reduzieren, daß die in Paragraph 521, a ZPO angeordnete Zweiseitigkeit nicht gilt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 579/93
    Entscheidungstext OGH 24.06.1993 8 Ob 579/93
    Veröff: EvBl 1994/28 S.132
  • 1 Ob 576/93
    Entscheidungstext OGH 02.07.1993 1 Ob 576/93
  • 7 Ob 508/94
    Entscheidungstext OGH 08.06.1994 7 Ob 508/94
  • 7 Ob 508/96
    Entscheidungstext OGH 10.01.1996 7 Ob 508/96
  • 7 Ob 147/01w
    Entscheidungstext OGH 27.06.2001 7 Ob 147/01w
    Vgl aber; Beisatz: Dies gilt jedoch nicht für das Rechtsmittelverfahren im Einschränkungsverfahren beziehungsweise Aufhebungsverfahren einer solchen einstweiligen Verfügung nach § 399a EO, dieses ist somit zweiseitig. (T1)
  • 2 Ob 126/03y
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 126/03y
    Gegenteilig; Beisatz: Wurde eine einstweilige Verfügung erlassen, dann kommt einem dagegen erhobenen Rekurs keine aufschiebende Wirkung zu, weshalb die im Interesse des Pflegebefohlenen gebotene Verfahrensbeschleunigung der gesetzlich gebotenen Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens nicht widerspricht. Dies gilt auch für das Revisionsrekursverfahren, weil dann, wenn die zweite Instanz die von der ersten Instanz bewilligte Verfügung ablehnt, mit der Aufhebung der Verfügung bis zur Rechtskraft zuzuwarten ist und der bereits eingeleitete Vollzug erst mit Rechtskraft der Entscheidung des Rekursgerichtes einzustellen ist. (T2); Beisatz: Zu 7Ob557/90 zurückkehrend. (T3)
  • 10 Ob 28/04x
    Entscheidungstext OGH 08.06.2004 10 Ob 28/04x
    Beisatz: Das gilt auch für den Fall der Abänderung zu Lasten des Gegners der gefährdeten Partei. Anderes gilt nur dann, wenn die Entscheidung zu Lasten des Kindes abgeändert werden soll (vgl. 2 Ob 126/03y). (T4); Veröff: SZ 2004/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010757

Dokumentnummer

JJR_19930624_OGH0002_0080OB00579_9300000_001