In dem Rechtsmittel wird ua geltend gemacht, durch die unterbliebene Zustellung des Rekurses liege Nichtigkeit vor, weil das Parteiengehör verletzt worden sei.
Hiezu wurde erwogen:
Hat das Verfahren einen Rekurs gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand (was hier der Fall ist), so ist § 521a ZPO anzuwenden, es sei denn, es handelt sich um einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, und der Gegner der gefährdeten Partei wurde zu dem Antrag noch nicht einvernommen (§ 402 EO). Demgemäß wurde in der Rechtsprechung auch zunächst die Ansicht vertreten, nach § 521a ZPO sei die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolles dem Gegner des Rekurswerbers zuzustellen, der eine Rekursbeantwortung anbringen könne (7 Ob 557/90 = RZ 1990/119).Hat das Verfahren einen Rekurs gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand (was hier der Fall ist), so ist Paragraph 521 a, ZPO anzuwenden, es sei denn, es handelt sich um einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, und der Gegner der gefährdeten Partei wurde zu dem Antrag noch nicht einvernommen (Paragraph 402, EO). Demgemäß wurde in der Rechtsprechung auch zunächst die Ansicht vertreten, nach Paragraph 521 a, ZPO sei die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolles dem Gegner des Rekurswerbers zuzustellen, der eine Rekursbeantwortung anbringen könne (7 Ob 557/90 = RZ 1990/119).
In der Folge ist der Oberste Gerichtshof aber von dieser Entscheidung abgegangen und hat ausgeführt, § 402 Abs 1 EO sei teleologisch dahin zu reduzieren, dass die im § 521a ZPO angeordnete Zweiseitigkeit im Rechtsmittelverfahren über Beschlüsse gemäß § 382a EO nicht gelte (8 Ob 579/93 = JBl 1994, 481). Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass der Gesetzgeber im Interesse der raschen Verfahrensabwicklung bewusst ein einseitiges erstinstanzliches Verfahren geschaffen habe, dessen Nachteile für den Unterhaltspflichtigen durch die auch rückwirkend geltend zu machenden Einschränkung- und Aufhebungsmöglichkeiten wettgemacht würden. Zudem habe er durch die Schaffung der Bestimmungen der §§ 399a und 399b EO das bei Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens sonst bestehende Rechtsschutzdefizit beseitigt. Es wäre somit offenbar mit dieser Zielsetzung des Gesetzgebers nicht vereinbar, wollte man an der Zweiseitigkeit des exekutionsrechtlichen Rechtsmittelverfahrens festhalten, weil dies zu einer nicht gewünschten Verzögerung des gesamten Unterhaltsverfahrens führen würde. Diese Rechtsansicht wurde in der Folge auch in mehreren anderen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vertreten (s RIS-Justiz RS0010757); diese Entscheidungen werden in der Literatur auch referiert (E. Kodek in Angst EO § 382a Rz 9; Zechner Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung § 382a Rz 2; König Einstweilige Verfügungen2 Rz 2/147).In der Folge ist der Oberste Gerichtshof aber von dieser Entscheidung abgegangen und hat ausgeführt, Paragraph 402, Absatz eins, EO sei teleologisch dahin zu reduzieren, dass die im Paragraph 521 a, ZPO angeordnete Zweiseitigkeit im Rechtsmittelverfahren über Beschlüsse gemäß Paragraph 382 a, EO nicht gelte (8 Ob 579/93 = JBl 1994, 481). Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass der Gesetzgeber im Interesse der raschen Verfahrensabwicklung bewusst ein einseitiges erstinstanzliches Verfahren geschaffen habe, dessen Nachteile für den Unterhaltspflichtigen durch die auch rückwirkend geltend zu machenden Einschränkung- und Aufhebungsmöglichkeiten wettgemacht würden. Zudem habe er durch die Schaffung der Bestimmungen der Paragraphen 399 a und 399 b EO das bei Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens sonst bestehende Rechtsschutzdefizit beseitigt. Es wäre somit offenbar mit dieser Zielsetzung des Gesetzgebers nicht vereinbar, wollte man an der Zweiseitigkeit des exekutionsrechtlichen Rechtsmittelverfahrens festhalten, weil dies zu einer nicht gewünschten Verzögerung des gesamten Unterhaltsverfahrens führen würde. Diese Rechtsansicht wurde in der Folge auch in mehreren anderen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vertreten (s RIS-Justiz RS0010757); diese Entscheidungen werden in der Literatur auch referiert (E. Kodek in Angst EO Paragraph 382 a, Rz 9; Zechner Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung Paragraph 382 a, Rz 2; König Einstweilige Verfügungen2 Rz 2/147).
Dagegen sind allerdings in jüngerer Zeit erhebliche Bedenken geltend gemacht worden. G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner EO § 402 Rz 6) und ihm folgend Sailer (in Burgstaller/Deixler-Hübner EO § 382a Rz 14) haben in einer den Senat überzeugenden Art nachgewiesen, dass das Argument der Verfahrensbeschleunigung eine teleologische Reduktion des § 402 Abs 1 EO dahin, dass die in § 521a ZPO angeordnete Zweiseitigkeit nicht gilt, nicht trägt. Gemäß § 402 Abs 2 EO ist nämlich das Rekursverfahren bei Abweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in erster Instanz ohnehin einseitig. Wurde aber die einstweilige Verfügung erlassen, dann kommt einem dagegen erhobenen Rekurs keine aufschiebende Wirkung zu, weshalb die im Interesse des Pflegebefohlenen gebotene Verfahrensbeschleunigung der gesetzlich gebotenen Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens nicht widerspricht. Dies gilt auch für das Revisionsrekursverfahren, weil dann, wenn die zweite Instanz die von der ersten Instanz bewilligte Verfügung ablehnt, mit der Aufhebung der Verfügung bis zur Rechtskraft zuzuwarten ist und der bereits eingeleitete Vollzug erst mit Rechtskraft der Entscheidung des Rekursgerichtes einzustellen ist (Heller/Berger/Stix, Komm z EO, 2840; G. Kodek, aaO, § 390 Rz 77).Dagegen sind allerdings in jüngerer Zeit erhebliche Bedenken geltend gemacht worden. G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner EO Paragraph 402, Rz 6) und ihm folgend Sailer (in Burgstaller/Deixler-Hübner EO Paragraph 382 a, Rz 14) haben in einer den Senat überzeugenden Art nachgewiesen, dass das Argument der Verfahrensbeschleunigung eine teleologische Reduktion des Paragraph 402, Absatz eins, EO dahin, dass die in Paragraph 521 a, ZPO angeordnete Zweiseitigkeit nicht gilt, nicht trägt. Gemäß Paragraph 402, Absatz 2, EO ist nämlich das Rekursverfahren bei Abweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in erster Instanz ohnehin einseitig. Wurde aber die einstweilige Verfügung erlassen, dann kommt einem dagegen erhobenen Rekurs keine aufschiebende Wirkung zu, weshalb die im Interesse des Pflegebefohlenen gebotene Verfahrensbeschleunigung der gesetzlich gebotenen Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens nicht widerspricht. Dies gilt auch für das Revisionsrekursverfahren, weil dann, wenn die zweite Instanz die von der ersten Instanz bewilligte Verfügung ablehnt, mit der Aufhebung der Verfügung bis zur Rechtskraft zuzuwarten ist und der bereits eingeleitete Vollzug erst mit Rechtskraft der Entscheidung des Rekursgerichtes einzustellen ist (Heller/Berger/Stix, Komm z EO, 2840; G. Kodek, aaO, Paragraph 390, Rz 77).
Daraus folgt, dass das hier geltende Gebot der Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens verletzt und der Pflegebefohlenen das rechtliche Gehör entzogen wurde. Es war daher die Entscheidung des Rekursgerichtes als nichtig aufzuheben.