Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Revision des Klägers ist berechtigt.
Es ist herrschende Ansicht, daß das Eindringen fester "grobkörperlicher" Stoffe (wie ua Steine, Kugeln, Fußbälle usw) nicht von den Eigentumsbeschränkungen des § 364 Abs.2 ABGB gedeckt ist und daher von dem davon betroffenen Grundeigentümer jedenfalls abgewehrt werden kann, auch wenn die Voraussetzungen des § 364 Abs.2 ABGB ("daß sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht übersteigen" bzw "die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen") nicht gegeben sind (für viele: SZ 14/224; 44/22; 50/99; MietSlg 33.024 uva; Spielbüchler in Rummel2 Rz 7 zu § 364 mwN). Die in der Entscheidung SZ 65/145 bei der Beurteilung eines uneingeschränkten Unterlassungsbegehrens gegen das Eindringen (Herüberfallen) über den Zaun geschossener (geratener) Tennisbälle ausgesprochene "Schikaneeinschränkung", es könne nicht das Eindringen jeglichen Tennisballes, wohl aber das durch übliche Fehlschläge hervorgerufene Eindringen von Tennisbällen jedenfalls verhindert werden, weil dem Anlagebetreiber dagegen geeignete Maßnahmen, wie die Erhöhung des Gitterzaunes oder eine dem Können der Spieler entsprechende Platzzuweisung, zumutbar seien, kann für den vorliegenden Fall nicht angewendet werden. Wie die Feststellungen zeigen und von der beklagten Partei auch gar nicht in Abrede gestellt wird, ist nicht einmal das Eindringen eines einzigen mit Wucht geschlagenen, zu hoch fliegenden und mit Wucht auf dem Grundstück des Klägers eindringenden Golfballes tolerabel oder zumutbar, weil die dadurch hervorgerufene konkrete Gefährdung von Personen und Sachen keine Toleranzgrenzziehung zuläßt. Vor allem auch aus diesem Aspekt heraus erweist sich das vorliegende Klagebegehren - unabhängig von anderen zwischen den Streitteilen sonst noch bestehenden, teils in Gerichtsverfahren abzuhandelnden Streitigkeiten - in keiner Weise als schikanös, steht doch eine nach der ganzen Sachlage berechtigte Sorge des Klägers für die Sicherheit der von ihm im kritischen Bereich beschäftigten Personen und seiner dort befindlichen Sachen hinter dieser berechtigten Rechtsausübung.Es ist herrschende Ansicht, daß das Eindringen fester "grobkörperlicher" Stoffe (wie ua Steine, Kugeln, Fußbälle usw) nicht von den Eigentumsbeschränkungen des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB gedeckt ist und daher von dem davon betroffenen Grundeigentümer jedenfalls abgewehrt werden kann, auch wenn die Voraussetzungen des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB ("daß sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht übersteigen" bzw "die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen") nicht gegeben sind (für viele: SZ 14/224; 44/22; 50/99; MietSlg 33.024 uva; Spielbüchler in Rummel2 Rz 7 zu Paragraph 364, mwN). Die in der Entscheidung SZ 65/145 bei der Beurteilung eines uneingeschränkten Unterlassungsbegehrens gegen das Eindringen (Herüberfallen) über den Zaun geschossener (geratener) Tennisbälle ausgesprochene "Schikaneeinschränkung", es könne nicht das Eindringen jeglichen Tennisballes, wohl aber das durch übliche Fehlschläge hervorgerufene Eindringen von Tennisbällen jedenfalls verhindert werden, weil dem Anlagebetreiber dagegen geeignete Maßnahmen, wie die Erhöhung des Gitterzaunes oder eine dem Können der Spieler entsprechende Platzzuweisung, zumutbar seien, kann für den vorliegenden Fall nicht angewendet werden. Wie die Feststellungen zeigen und von der beklagten Partei auch gar nicht in Abrede gestellt wird, ist nicht einmal das Eindringen eines einzigen mit Wucht geschlagenen, zu hoch fliegenden und mit Wucht auf dem Grundstück des Klägers eindringenden Golfballes tolerabel oder zumutbar, weil die dadurch hervorgerufene konkrete Gefährdung von Personen und Sachen keine Toleranzgrenzziehung zuläßt. Vor allem auch aus diesem Aspekt heraus erweist sich das vorliegende Klagebegehren - unabhängig von anderen zwischen den Streitteilen sonst noch bestehenden, teils in Gerichtsverfahren abzuhandelnden Streitigkeiten - in keiner Weise als schikanös, steht doch eine nach der ganzen Sachlage berechtigte Sorge des Klägers für die Sicherheit der von ihm im kritischen Bereich beschäftigten Personen und seiner dort befindlichen Sachen hinter dieser berechtigten Rechtsausübung.
Der Kläger bedarf sohin keines Rückgriffs auf die aus dem Bestandvertrag der Parteien allenfalls ableitbaren Schutz- und Sorgfaltspflichten oder eine verbotene Ausdehnung des Bestandvertrages durch die beklagte Partei. Er ist aber umgekehrt - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - auch nicht aufgrund dieses Bestandvertrages darauf zu verweisen, das beanstandete Eindringen von Golfbällen dulden oder hinnehmen zu müssen und nur bei tatsächlich eingetretenen Schäden ersatzberechtigt zu sein. Abgesehen davon, daß solche Duldungspflichten nach den Feststellungen nicht im Vertrag vereinbart sind, betrifft ein Bestandvertrag seinem Wesen nach nur die in Bestand gegebenen (hier) Grundflächen und nicht die daran angrenzenden, im freien Eigentum des Bestandgebers verbleibenden Grundflächen. Einen "besonderen Rechtstitel" im Sinne des § 364 Abs.2 letzter Satz ABGB könnte eine (hier nicht bestehende) Duldungspflicht wohl aber auch nur für die unmittelbare Zuleitung echter Immissionen (unwägbarer Stoffe) sein und nicht für die von festen grobkörperlichen Stoffen (Golfbällen). Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, der Kläger habe durch den Abschluß des Bestandvertrages zum Zweck des Betriebes eines Golfplatzes in Kauf genommen, daß des öfteren Golfbälle auf die nicht vom Bestandvertrag umfaßten Nachbarliegenschaften gelangen, könnte allenfalls dann beigepflichtet werden, wenn es unmöglich wäre zu verhindern, daß Golfbälle auf Nachbarliegenschaften geschossen werden. Derartiges hätte die beklagte Partei behaupten und beweisen müssen. Sie hat dies jedoch nicht getan, sondern behauptet, daß die Gegebenheiten in der Natur so seien, daß das Hingelangen von Golfbällen aus dem Spiel- oder Übungsbereich auf die Grundstücke 1, 10, 11, 15/3 und 20 technisch unmöglich sei. Daher kann schon nach dem Vorbringen der beklagten Partei aus dem Bestandvertrag eine Duldungspflicht des Klägers nicht abgeleitet werden.Der Kläger bedarf sohin keines Rückgriffs auf die aus dem Bestandvertrag der Parteien allenfalls ableitbaren Schutz- und Sorgfaltspflichten oder eine verbotene Ausdehnung des Bestandvertrages durch die beklagte Partei. Er ist aber umgekehrt - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - auch nicht aufgrund dieses Bestandvertrages darauf zu verweisen, das beanstandete Eindringen von Golfbällen dulden oder hinnehmen zu müssen und nur bei tatsächlich eingetretenen Schäden ersatzberechtigt zu sein. Abgesehen davon, daß solche Duldungspflichten nach den Feststellungen nicht im Vertrag vereinbart sind, betrifft ein Bestandvertrag seinem Wesen nach nur die in Bestand gegebenen (hier) Grundflächen und nicht die daran angrenzenden, im freien Eigentum des Bestandgebers verbleibenden Grundflächen. Einen "besonderen Rechtstitel" im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, letzter Satz ABGB könnte eine (hier nicht bestehende) Duldungspflicht wohl aber auch nur für die unmittelbare Zuleitung echter Immissionen (unwägbarer Stoffe) sein und nicht für die von festen grobkörperlichen Stoffen (Golfbällen). Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, der Kläger habe durch den Abschluß des Bestandvertrages zum Zweck des Betriebes eines Golfplatzes in Kauf genommen, daß des öfteren Golfbälle auf die nicht vom Bestandvertrag umfaßten Nachbarliegenschaften gelangen, könnte allenfalls dann beigepflichtet werden, wenn es unmöglich wäre zu verhindern, daß Golfbälle auf Nachbarliegenschaften geschossen werden. Derartiges hätte die beklagte Partei behaupten und beweisen müssen. Sie hat dies jedoch nicht getan, sondern behauptet, daß die Gegebenheiten in der Natur so seien, daß das Hingelangen von Golfbällen aus dem Spiel- oder Übungsbereich auf die Grundstücke 1, 10, 11, 15/3 und 20 technisch unmöglich sei. Daher kann schon nach dem Vorbringen der beklagten Partei aus dem Bestandvertrag eine Duldungspflicht des Klägers nicht abgeleitet werden.
Das dem Eigentumsschutz dienende Unterlassungsbegehren bezweckt kein Handlungsverbot für den Störer, sondern ein Erfolgsverbot (SZ 65/145; W.Jelinek, Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Unterlassungen 35 ff). Bei Erfolgseintritt wird aufgrund des Erfolges nach § 355 EO vollstreckt, um den Verpflichteten zu einem - der Art nach ihm zu überlassenden - Handeln zu zwingen (SZ 50/99 uva; W.Jelinek aaO 40 ff; Klang in Klang II2 173). Der beklagten Partei ist es daher überlassen, ihrer Verpflichtung durch die ihr organisatorisch zumutbaren und dafür ausreichenden Vorkehrungen zu entsprechen. Nach der ganzen Sachlage und dem Prozeßstandpunkt der beklagten Partei ist die für die vorbeugende Unterlassungsklage als deren materiellrechtlicher Bestandteil geforderte Wiederholungsgefahr bei der beklagten Partei weiter gegeben (SZ 50/99; 35/28 uva; Spielbüchler aaO Rz 5 zu § 354 mwH).Das dem Eigentumsschutz dienende Unterlassungsbegehren bezweckt kein Handlungsverbot für den Störer, sondern ein Erfolgsverbot (SZ 65/145; W.Jelinek, Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Unterlassungen 35 ff). Bei Erfolgseintritt wird aufgrund des Erfolges nach Paragraph 355, EO vollstreckt, um den Verpflichteten zu einem - der Art nach ihm zu überlassenden - Handeln zu zwingen (SZ 50/99 uva; W.Jelinek aaO 40 ff; Klang in Klang II2 173). Der beklagten Partei ist es daher überlassen, ihrer Verpflichtung durch die ihr organisatorisch zumutbaren und dafür ausreichenden Vorkehrungen zu entsprechen. Nach der ganzen Sachlage und dem Prozeßstandpunkt der beklagten Partei ist die für die vorbeugende Unterlassungsklage als deren materiellrechtlicher Bestandteil geforderte Wiederholungsgefahr bei der beklagten Partei weiter gegeben (SZ 50/99; 35/28 uva; Spielbüchler aaO Rz 5 zu Paragraph 354, mwH).
Diese Erwägungen führen zur Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen in die Klagsstattgebung.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50, 41 ZPO.