Rechtssatz RS0010604
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010604
Entscheidungsdatum
12.01.1995
Rechtssatz
Beim Betrieb eines Tennisplatzes muß verlangt werden, daß das Eindringen von Tennisbällen auf das Nachbargrundstück auf ein zumutbares Maß reduziert wird; das durch übliche Fehlschläge hervorgerufene Eindringen muß jedenfalls verhindert werden. Belästigungen, wie zB Betreten des Grundes durch die Spieler, um die verschlagenen Bälle zu holen, brauchen die Anrainer jedenfalls nicht zu dulden; sie sind auch nicht verpflichtet, diese herauszugeben.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 635/92
Entscheidungstext OGH 29.10.1992 8 Ob 635/92
Veröff: SZ 65/145 = RdW 1994/3
- 2 Ob 558/93
Entscheidungstext OGH 12.01.1995 2 Ob 558/93
Vgl aber; Beisatz: Das Eindringen auch nur eines Golfballes ist jedenfalls intolerabel und unzumutbar. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0010604
Dokumentnummer
JJR_19921029_OGH0002_0080OB00635_9200000_004