Die Rekurse sind nicht berechtigt.
Bei Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ist zunächst - worauf das Berufungsgericht bereits hingewiesen hat - davon auszugehen, daß das unbestritten formgültige eigenhändige, mit dem Datum *****1989 versehene Testament zugunsten der Klägerin nur durch ein nachfolgendes gültiges Testament außer Kraft gesetzt werden kann (§ 713 ABGB). Das fremdhändige Testament vom *****1989 kommt dazu nicht in Betracht, weil ein Testamentzeuge den Willen des Erblassers, ein Testament zu errichten, nicht entgegennehmen konnte. Ihm gegenüber ist daher der Bekräftigungsakt nicht wirksam geworden, weil die Erblasserin zum Zeitpunkt der Unterschrift des dritten Zeugen schlief (vgl SZ 26/244).Bei Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ist zunächst - worauf das Berufungsgericht bereits hingewiesen hat - davon auszugehen, daß das unbestritten formgültige eigenhändige, mit dem Datum *****1989 versehene Testament zugunsten der Klägerin nur durch ein nachfolgendes gültiges Testament außer Kraft gesetzt werden kann (Paragraph 713, ABGB). Das fremdhändige Testament vom *****1989 kommt dazu nicht in Betracht, weil ein Testamentzeuge den Willen des Erblassers, ein Testament zu errichten, nicht entgegennehmen konnte. Ihm gegenüber ist daher der Bekräftigungsakt nicht wirksam geworden, weil die Erblasserin zum Zeitpunkt der Unterschrift des dritten Zeugen schlief vergleiche SZ 26/244).
Die Klägerin hat sich aber auf ein wirksames mündliches Testament vom *****1989 berufen, das das eigenhändige Testament vom *****1989 entkräften könnte.
Dazu ist aber erforderlich, daß der Erblasser vor drei fähigen Zeugen, die zugleich gegenwärtig und zu bestätigen fähig sind, daß in der Person des Erblassers kein Betrug oder Irrtum unterlaufen sei, ernstlich seinen letzten Willen erklärt (§ 585 ABGB). Dabei ist zur Vermeidung von Mißbräuchen mit besonderer Strenge zu prüfen, ob einerseits der ernstliche Testierwille, das heißt das Bewußtsein des Erblassers, jetzt eine letztwillige Verfügung zu errichten (vgl Welser in Rummel2 Rz 9 zu den §§ 564, 565) und auch das Bewußtsein der Zeugen, einem Testierakt beizuwohnen, vorliegt. Die Zeugen müssen daher mit Wissen und Willen des Erblassers dem ganzen Testierakt folgen und auch die ausdrückliche Erklärung des Erblassers hören (Welser aaO Rz 4 zu den §§ 584-586). Voraussetzung der Gültigkeit eines mündlichen Testamentes ist daher die Absicht des Erblassers, vor den anwesenden Zeugen seinen letzten Willen zum Ausdruck zu bringen (SZ 32/120; NZ 1978, 13, NZ 1979,174 uva).Dazu ist aber erforderlich, daß der Erblasser vor drei fähigen Zeugen, die zugleich gegenwärtig und zu bestätigen fähig sind, daß in der Person des Erblassers kein Betrug oder Irrtum unterlaufen sei, ernstlich seinen letzten Willen erklärt (Paragraph 585, ABGB). Dabei ist zur Vermeidung von Mißbräuchen mit besonderer Strenge zu prüfen, ob einerseits der ernstliche Testierwille, das heißt das Bewußtsein des Erblassers, jetzt eine letztwillige Verfügung zu errichten vergleiche Welser in Rummel2 Rz 9 zu den Paragraphen 564, 565,) und auch das Bewußtsein der Zeugen, einem Testierakt beizuwohnen, vorliegt. Die Zeugen müssen daher mit Wissen und Willen des Erblassers dem ganzen Testierakt folgen und auch die ausdrückliche Erklärung des Erblassers hören (Welser aaO Rz 4 zu den Paragraphen 584 -, 586,). Voraussetzung der Gültigkeit eines mündlichen Testamentes ist daher die Absicht des Erblassers, vor den anwesenden Zeugen seinen letzten Willen zum Ausdruck zu bringen (SZ 32/120; NZ 1978, 13, NZ 1979,174 uva).
Die Feststellung, ob die Erblasserin am *****1989 in Testierabsicht ausdrücklich ihren letzten Willen neuerlich bekundete, ist aber eine Tatsachenfeststellung (Fasching Kommentar IV 333, RZ 1967, 90; SZ 32/120; SZ 56/43; SZ 58/187).Die Feststellung, ob die Erblasserin am *****1989 in Testierabsicht ausdrücklich ihren letzten Willen neuerlich bekundete, ist aber eine Tatsachenfeststellung (Fasching Kommentar römisch vier 333, RZ 1967, 90; SZ 32/120; SZ 56/43; SZ 58/187).
Wenn daher das Berufungsgericht dem Erstgericht ergänzende und konkrete Feststellungen über den tatsächlichen Ablauf der Geschehnisse am ***** und insbesondere darüber auftrug, welche konkreten Äußerungen von der Erblasserin an diesem Tag getätigt wurden, kann dem der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten. Ob Testierabsicht der Erblasserin am *****1989 vorlag, wird daher wesentlich von den konkreten wörtlichen Äußerungen aus deren Mund abhängen. Erst danach kann beurteilt werden, ob die Erblasserin am ***** den Anwesenden lediglich die Tatsache eines bereits geäußerten letzten Willens kundtun wollte oder im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse neuerlich ihren letzten Willen im Bewußtsein der vorhandenen Zeugen in Testierabsicht, das heißt in bewußter Kundgabe ihres letzten Willens, bekräftigen wollte. Wenn das Berufungsgericht die dazu vorhandenen Tatsachenfeststellungen als widersprüchlich erachtet, ist dies als dem Tatsachenbereich zuzuordnende Frage nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht hat auch dem Erstgericht weitere Feststellungen über die Testierfähigkeit der Erblasserin aufgetragen. Auch hier ist dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen darauf verwehrt, weil die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes in sich widersprüchlich sind und eine abschließende Beurteilung nicht zulassen.
Das Erstgericht wird daher im Sinne der Aufträge des Berufungsgerichtes konkrete Feststellungen über die Vorgänge am *****1989 zu treffen haben. Erst danach wird abschließend beurteilt werden können, ob die Erblasserin an diesem Tage in testierfähiger Weise und in Testierabsicht den bereits im fremdhändigen Testament vom *****1989 niedergelegten letzten Willen neuerlich kundtun und den anwesenden Zeugen mitteilen wollte.
Zur Klarstellung in rechtlicher Hinsicht sei noch darauf hingewiesen, daß hier kein Fall einer Konversion vorliegt (vgl Welser aaO, Rz 7 zu § 601), denn das fremdhändige Tetament vom ***** war und blieb ungültig. Maßgebend ist allein, ob am ***** ein formgültiges mündliches Testament errichtet wurde. Hiefür wäre eine mündliche Erklärung der Erblasserin erforderlich, die Bestätigung eines Vorschlages würde nicht genügen. Allerdings reicht auch die Bestätigung eines von jemand anderem vorgelesenen, letztlich auf die Willensbildung des Erblassers zurückgehenden Aufsatzes (Welser aaO, Rz 2 zu den §§ 585,586). Nur insofern kann dem fremdhändigen Testament vom ***** doch Bedeutung zukommen und zwar dann, wenn es sich um einen auf der Willensbildung der Erblasserin zurückgehenden Aufsatz handelt, der am ***** verlesen und von der Erblasserin bestätigt wurde.Zur Klarstellung in rechtlicher Hinsicht sei noch darauf hingewiesen, daß hier kein Fall einer Konversion vorliegt vergleiche Welser aaO, Rz 7 zu Paragraph 601,), denn das fremdhändige Tetament vom ***** war und blieb ungültig. Maßgebend ist allein, ob am ***** ein formgültiges mündliches Testament errichtet wurde. Hiefür wäre eine mündliche Erklärung der Erblasserin erforderlich, die Bestätigung eines Vorschlages würde nicht genügen. Allerdings reicht auch die Bestätigung eines von jemand anderem vorgelesenen, letztlich auf die Willensbildung des Erblassers zurückgehenden Aufsatzes (Welser aaO, Rz 2 zu den Paragraphen 585,,586). Nur insofern kann dem fremdhändigen Testament vom ***** doch Bedeutung zukommen und zwar dann, wenn es sich um einen auf der Willensbildung der Erblasserin zurückgehenden Aufsatz handelt, der am ***** verlesen und von der Erblasserin bestätigt wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.