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Rechtssatz RS0015451

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0015451

Geschäftszahl

7Ob10/58; 2Ob559/93

Entscheidungsdatum

30.06.1994

Rechtssatz

Es kommt bei einem mündlichen Testament nicht so sehr darauf an, ob der Erblasser selbst den ganzen Inhalt desselben mündlich vorgetragen hat, sondern ob es den Zeugen zu Gehör gebracht wurde und ob der Erblasser seine Zustimmung dazu erklärte. Daß einer der Zeugen selbst den Aufsatz über das Testament verliest, ist dabei bedeutungslos. An die Zustimmungserklärung des Erlassers ist kein anderer Maßstab anzulegen als im Paragraph 579, ABGB für die Erklärung, ein schriftlicher Aufsatz enthalte seinen letzten Willen, gefordert wird.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 10/58
    Entscheidungstext OGH 26.02.1958 7 Ob 10/58
  • 2 Ob 559/93
    Entscheidungstext OGH 30.06.1994 2 Ob 559/93
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0015451

Dokumentnummer

JJR_19580226_OGH0002_0070OB00010_5800000_003