Rechtssatz RS0015451
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015451
Geschäftszahl
7Ob10/58; 2Ob559/93
Entscheidungsdatum
30.06.1994
Rechtssatz
Es kommt bei einem mündlichen Testament nicht so sehr darauf an, ob der Erblasser selbst den ganzen Inhalt desselben mündlich vorgetragen hat, sondern ob es den Zeugen zu Gehör gebracht wurde und ob der Erblasser seine Zustimmung dazu erklärte. Daß einer der Zeugen selbst den Aufsatz über das Testament verliest, ist dabei bedeutungslos. An die Zustimmungserklärung des Erlassers ist kein anderer Maßstab anzulegen als im § 579 ABGB für die Erklärung, ein schriftlicher Aufsatz enthalte seinen letzten Willen, gefordert wird.Es kommt bei einem mündlichen Testament nicht so sehr darauf an, ob der Erblasser selbst den ganzen Inhalt desselben mündlich vorgetragen hat, sondern ob es den Zeugen zu Gehör gebracht wurde und ob der Erblasser seine Zustimmung dazu erklärte. Daß einer der Zeugen selbst den Aufsatz über das Testament verliest, ist dabei bedeutungslos. An die Zustimmungserklärung des Erlassers ist kein anderer Maßstab anzulegen als im Paragraph 579, ABGB für die Erklärung, ein schriftlicher Aufsatz enthalte seinen letzten Willen, gefordert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0015451
Dokumentnummer
JJR_19580226_OGH0002_0070OB00010_5800000_003