Aus den Entscheidungsgründen:
Den Ausführungen der Klägerin, dem Beklagten sei zum Vorwurf zu machen, daß er nicht weit genug ausgewichen sei, ist entgegenzuhalten, daß der Beklagte, wie die Klägerin selbst noch in der Revision als richtig zugibt, ohnehin sofort, als er den entgegenkommenden PKW sah, auf den neben der Fahrbahn befindlichen Rasenstreifen ausgewichen ist. Von einem Verschulden des Beklagten in der angeführten Richtung kann bei dieser Sachlage nicht gesprochen werden.
Entgegen der Meinung der Klägerin kann ein Verschulden des Beklagten auch nicht darin gefunden werden, daß er nicht vor der Begegnung angehalten hat. Befand sich der Beklagte, wie festgestellt wurde, im Zeitpunkt der Begegnung außerhalb der Fahrbahn, dann mußte er nicht von vornherein befürchten, der entgegenkommende PKW werde auf der 3 m breiten Fahrbahn nicht anstandslos vorbeikommen. Der Beklagte durfte darauf vertrauen, der PKW werde während der Begegnung zumindest nicht noch weiter nach links kommen, zumal der Lenker des PKW, wie festgestellt wurde, ohne weiteres weiter gegen seine rechte Fahrbahnseite zu hätte ausweichen können. Den Vorinstanzen ist daher darin beizupflichten, daß Umstände, aus denen ein Verschulden des Beklagten abgeleitet werden könnte, nicht nachgewiesen sind.
Damit erweisen sich zunächst einmal das Schmerzengeldbegehren und das Feststellungsbegehren insoweit, als es eine Verschuldenshaftung zur Voraussetzung hätte, als unbegrundet.
Die in den Bestimmungen des Eisenbahnkraftfahrzeughaftpflichtgesetzes begrundete Halterhaftung könnte allerdings nicht damit abgetan werden, es sei ein Verschulden des Beklagten nicht nachgewiesen. Denn die Halterhaftung hat den Nachweis eines Verschuldens nicht zur Voraussetzung. Es bedarf auch im allgemeinen nicht einer ausdrücklichen Geltendmachung der Halterhaftung neben der Verschuldenshaftung. Im vorliegenden Fall darf aber nicht übersehen werden, daß die Klägerin durch den Motorroller des Beklagten befördert wurde, die Halterhaftung des Beklagten daher nur mit den sich aus § 3 Z. 2 EKHG. ergebenden Einschränkungen zur Anwendung kommt. Unter diesen Umständen hätte es einer ausdrücklichen Inanspruchnahme der Halterhaftung bedurft, um so das Gericht zu veranlassen, auf eine Prüfung der Frage einzugehen, ob nicht dennoch die Voraussetzungen für die Halterhaftung gegeben sind. Die Klägerin hat aber weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Rechtsmittelverfahren eine von der Verschuldenshaftung unabhängige Halterhaftung in Anspruch genommen. Ein Anlaß zu einer weiteren Klärung der Frage, ob allenfalls die Halterhaftung mit Erfolg hätte in Anspruch genommen werden können, kann unter diesen Umständen nicht gefunden werden.Die in den Bestimmungen des Eisenbahnkraftfahrzeughaftpflichtgesetzes begrundete Halterhaftung könnte allerdings nicht damit abgetan werden, es sei ein Verschulden des Beklagten nicht nachgewiesen. Denn die Halterhaftung hat den Nachweis eines Verschuldens nicht zur Voraussetzung. Es bedarf auch im allgemeinen nicht einer ausdrücklichen Geltendmachung der Halterhaftung neben der Verschuldenshaftung. Im vorliegenden Fall darf aber nicht übersehen werden, daß die Klägerin durch den Motorroller des Beklagten befördert wurde, die Halterhaftung des Beklagten daher nur mit den sich aus Paragraph 3, Ziffer 2, EKHG. ergebenden Einschränkungen zur Anwendung kommt. Unter diesen Umständen hätte es einer ausdrücklichen Inanspruchnahme der Halterhaftung bedurft, um so das Gericht zu veranlassen, auf eine Prüfung der Frage einzugehen, ob nicht dennoch die Voraussetzungen für die Halterhaftung gegeben sind. Die Klägerin hat aber weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Rechtsmittelverfahren eine von der Verschuldenshaftung unabhängige Halterhaftung in Anspruch genommen. Ein Anlaß zu einer weiteren Klärung der Frage, ob allenfalls die Halterhaftung mit Erfolg hätte in Anspruch genommen werden können, kann unter diesen Umständen nicht gefunden werden.