Rechtssatz RS0058108
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058108
Geschäftszahl
2Ob56/66; 2Ob369/67; 8Ob90/71; 2Ob124/75
Entscheidungsdatum
28.08.1975
Rechtssatz
Im allgemeinen bedarf es nicht einer ausdrücklichen Geltendmachung der Halterhaftung neben der Verschuldenshaftung. Da aber die Klägerin vom Kraftfahrzeug des Beklagten befördert wurde und die Halterhaftung daher nur mit der Einschränkung nach § 3 Z 2 EKHG zur Anwendung kommt, hätte es einer ausdrücklichen Inanspruchnahme der Halterhaftung bedurft, um das Gericht zu veranlassen, zu prüfen, ob nicht dennoch die Voraussetzungen für die Halterhaftung gegeben sind.Im allgemeinen bedarf es nicht einer ausdrücklichen Geltendmachung der Halterhaftung neben der Verschuldenshaftung. Da aber die Klägerin vom Kraftfahrzeug des Beklagten befördert wurde und die Halterhaftung daher nur mit der Einschränkung nach Paragraph 3, Ziffer 2, EKHG zur Anwendung kommt, hätte es einer ausdrücklichen Inanspruchnahme der Halterhaftung bedurft, um das Gericht zu veranlassen, zu prüfen, ob nicht dennoch die Voraussetzungen für die Halterhaftung gegeben sind.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 56/66
Entscheidungstext OGH 03.03.1966 2 Ob 56/66
Veröff: SZ 39/43
- 2 Ob 369/67
Entscheidungstext OGH 14.12.1967 2 Ob 369/67
nur: Im allgemeinen bedarf es nicht einer ausdrücklichen Geltendmachung der Halterhaftung neben der Verschuldenshaftung. (T1)
- 8 Ob 90/71
Entscheidungstext OGH 06.04.1971 8 Ob 90/71
nur T1
- 2 Ob 124/75
Entscheidungstext OGH 28.08.1975 2 Ob 124/75
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0058108
Dokumentnummer
JJR_19660303_OGH0002_0020OB00056_6600000_001