Die Revision ist teilweise gerechtfertigt.
Der Kläger wendet sich zunächst sowohl unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens als auch der Aktenwidrigkeit und schließlich auch dem der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gegen die Annahme des Berufungsgerichtes, daß den Erstbeklagten nicht die Halterhaftung nach dem EKHG. treffe. Soweit als Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gerügt wird, das Berufungsgericht sei entweder von einer erstgerichtlichen Feststellung der Haltereigenschaft des Erstbeklagten abgegangen oder es habe an Stelle des Erstgerichtes die Nicht-Haltereigenschaft festgestellt, ist dem Kläger zu erwidern, daß das Erstgericht tatsächlich eine ausdrückliche Feststellung über die Haltereigenschaft des Erstbeklagten nicht getroffen hat und daß auch das Berufungsgericht nicht etwa festgestellt hat, daß der Erstbeklagte nicht Halter des von ihm gelenkten Fahrzeuges war, sondern im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausgeführt hat, es fehle an einer Behauptung des Klägers, daß der Erstbeklagte Halter des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges sei. Der behauptete Verfahrensmangel liegt somit nicht vor. Da eine derartige Behauptung – zumindest in eindeutiger Form – tatsächlich nicht aufgestellt wurde, können die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes – entgegen der Ansicht des Klägers – auch nicht aktenwidrig sein.
Damit ist aber – entgegen der Ansicht der Beklagten – noch nicht die Frage beantwortet, ob das Berufungsgericht angesichts der Verfahrensergebnisse seine gegenüber dem Erstbeklagten abweisende Entscheidung darauf stützen durfte, daß der Kläger die Haltereigenschaft des Erstbeklagten nicht ausdrücklich behauptet hat. Es ist ständige Rechtsprechung, daß die Halterhaftung gegenüber der Haftung wegen Verschuldens ein Minus darstellt und auch dann zu erörtern ist, wenn ausdrücklich nur Verschuldenshaftung geltend gemacht wird (ZVR 1973/14, ZVR 1974/81 u.a.m.). Im Allgemeinen bedarf es nicht einer ausdrücklichen Geltendmachung einer Halterhaftung neben der Verschuldenshaftung, vom Fall des § 3 Z 2 EKHG. abgesehen (2 Ob 56/66 = ZVR 1966/306 = SZ 39/43). Im vorliegenden Fall ist zu beachten, daß der Kläger schon in der Klage erklärt, die Beklagten seien ihm auf Grund des ABGB., des EKHG. sowie des KFG. zum Schadenersatz verpflichtet. Wenn auch zunächst unklar blieb, ob der Hinweis auf die EKHG-Haftung sich auch auf den Erstbeklagten beziehen sollte, so konnte doch diesbezüglich kein Zweifel mehr bestehen, nachdem im ganzen Verfahren erster Instanz beide Teile davon ausgehen, daß das vom Erstbeklagten gelenkte Fahrzeug „sein Wagen“ war, das Erstgericht sein Urteil auf die vom Verschulden unabhängige „gegenseitige Ersatzpflicht der Halter“ gestützt und schließlich die Beklagten in ihrer Berufung die Haltereigenschaft des Erstbeklagten zugrundegelegt haben, indem sie eine höhere Betriebsgefahr des Klägers behaupteten. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht aber nicht davon ausgehen, daß die Haltereigenschaft des Erstbeklagten mangels einer ausdrücklichen Klagsbehauptung nicht angenommen werden dürfe. Auf Grund der dargelegten Verfahrensergebnisse war vielmehr auch von der Haltereigenschaft des Erstbeklagten auszugehen, die übrigens nicht einmal in der Revisionsbeantwortung verneint wird, und damit auch von seiner Haftung nach § 5 Abs. 1 EKHG. Insoweit erweist sich die Revision des Klägers als berechtigt.Damit ist aber – entgegen der Ansicht der Beklagten – noch nicht die Frage beantwortet, ob das Berufungsgericht angesichts der Verfahrensergebnisse seine gegenüber dem Erstbeklagten abweisende Entscheidung darauf stützen durfte, daß der Kläger die Haltereigenschaft des Erstbeklagten nicht ausdrücklich behauptet hat. Es ist ständige Rechtsprechung, daß die Halterhaftung gegenüber der Haftung wegen Verschuldens ein Minus darstellt und auch dann zu erörtern ist, wenn ausdrücklich nur Verschuldenshaftung geltend gemacht wird (ZVR 1973/14, ZVR 1974/81 u.a.m.). Im Allgemeinen bedarf es nicht einer ausdrücklichen Geltendmachung einer Halterhaftung neben der Verschuldenshaftung, vom Fall des Paragraph 3, Ziffer 2, EKHG. abgesehen (2 Ob 56/66 = ZVR 1966/306 = SZ 39/43). Im vorliegenden Fall ist zu beachten, daß der Kläger schon in der Klage erklärt, die Beklagten seien ihm auf Grund des ABGB., des EKHG. sowie des KFG. zum Schadenersatz verpflichtet. Wenn auch zunächst unklar blieb, ob der Hinweis auf die EKHG-Haftung sich auch auf den Erstbeklagten beziehen sollte, so konnte doch diesbezüglich kein Zweifel mehr bestehen, nachdem im ganzen Verfahren erster Instanz beide Teile davon ausgehen, daß das vom Erstbeklagten gelenkte Fahrzeug „sein Wagen“ war, das Erstgericht sein Urteil auf die vom Verschulden unabhängige „gegenseitige Ersatzpflicht der Halter“ gestützt und schließlich die Beklagten in ihrer Berufung die Haltereigenschaft des Erstbeklagten zugrundegelegt haben, indem sie eine höhere Betriebsgefahr des Klägers behaupteten. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht aber nicht davon ausgehen, daß die Haltereigenschaft des Erstbeklagten mangels einer ausdrücklichen Klagsbehauptung nicht angenommen werden dürfe. Auf Grund der dargelegten Verfahrensergebnisse war vielmehr auch von der Haltereigenschaft des Erstbeklagten auszugehen, die übrigens nicht einmal in der Revisionsbeantwortung verneint wird, und damit auch von seiner Haftung nach Paragraph 5, Absatz eins, EKHG. Insoweit erweist sich die Revision des Klägers als berechtigt.
Soweit sich der Kläger jedoch gegen den vom Berufungsgericht vorgenommenen Schadensausgleich im Sinne des § 11 EKHG. wendet, kann ihm nicht gefolgt werden. Die zitierte Bestimmung stellt eine Hangordnung der bei der Beurteilung der gegenseitigen Ersatzansprüche maßgebenden Umstände auf. Ein in erster Linie in Betracht zu ziehendes Verschulden der Beteiligten scheidet hier aus, weil der Beweis eines solchen Verschuldens nicht erbracht wurde. Für eine in nächster Stufe zu berücksichtigende außergewöhnliche Betriebsgefahr fehlt es an einer entsprechenden Sachgrundlage. Es ist daher die in letzter Rangstufe stehende überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß eine leichte Erhöhung der Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Klägers deswegen angenommen werden muß, weil der Kläger einen Überholversuch mit einer Geschwindigkeit unternahm, die schon an der Grenze des technisch noch Vertretbaren lag. Der vom Berufungsgericht bezogene Fall der Entscheidung ZVR 1974/143 (8 Ob 264/73) war, was die wesentlichen Umstände anlangt, durchaus ähnlich gelagert. Dort wurde übrigens auch ausgesprochen, daß zwischen der Betriebsgefahr eines Personenkraftwagens und der eines Mopeds grundsätzlich kein Unterschied besteht. Das Kriterium der überwiegenden gewöhnlichen Betriebsgefahr ist vielmehr in der beim Überholen notwendigen höheren Geschwindigkeit und der damit verbundenen Linksbewegung zu erblicken (vgl. dazu Geigel, der Haftpflichtprozeß15, S 63, und die in Veit, EKHG3 S. 165 unter Nr. 7 und 8 abgedruckten Entscheidungen). Soweit der Kläger davon ausgehen will, daß sein Fahrzeug eine besondere Kurvenstabilität aufweise, führt er die Revision nicht gesetzmäßig aus, weil er damit von den Feststellungen abweicht, die nichts darüber besagen, daß die vom Sachverständigen mit 50 km/h angenommene Grenzgeschwindigkeit zwar im allgemeinen, nicht aber für das Fahrzeug des Klägers gelte. Gegen die Schadensaufteilung 2/5 : 3/5 zum Nachteil des Klägers bestehen daher keine Bedenken.Soweit sich der Kläger jedoch gegen den vom Berufungsgericht vorgenommenen Schadensausgleich im Sinne des Paragraph 11, EKHG. wendet, kann ihm nicht gefolgt werden. Die zitierte Bestimmung stellt eine Hangordnung der bei der Beurteilung der gegenseitigen Ersatzansprüche maßgebenden Umstände auf. Ein in erster Linie in Betracht zu ziehendes Verschulden der Beteiligten scheidet hier aus, weil der Beweis eines solchen Verschuldens nicht erbracht wurde. Für eine in nächster Stufe zu berücksichtigende außergewöhnliche Betriebsgefahr fehlt es an einer entsprechenden Sachgrundlage. Es ist daher die in letzter Rangstufe stehende überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß eine leichte Erhöhung der Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Klägers deswegen angenommen werden muß, weil der Kläger einen Überholversuch mit einer Geschwindigkeit unternahm, die schon an der Grenze des technisch noch Vertretbaren lag. Der vom Berufungsgericht bezogene Fall der Entscheidung ZVR 1974/143 (8 Ob 264/73) war, was die wesentlichen Umstände anlangt, durchaus ähnlich gelagert. Dort wurde übrigens auch ausgesprochen, daß zwischen der Betriebsgefahr eines Personenkraftwagens und der eines Mopeds grundsätzlich kein Unterschied besteht. Das Kriterium der überwiegenden gewöhnlichen Betriebsgefahr ist vielmehr in der beim Überholen notwendigen höheren Geschwindigkeit und der damit verbundenen Linksbewegung zu erblicken vergleiche dazu Geigel, der Haftpflichtprozeß15, S 63, und die in Veit, EKHG3 S. 165 unter Nr. 7 und 8 abgedruckten Entscheidungen). Soweit der Kläger davon ausgehen will, daß sein Fahrzeug eine besondere Kurvenstabilität aufweise, führt er die Revision nicht gesetzmäßig aus, weil er damit von den Feststellungen abweicht, die nichts darüber besagen, daß die vom Sachverständigen mit 50 km/h angenommene Grenzgeschwindigkeit zwar im allgemeinen, nicht aber für das Fahrzeug des Klägers gelte. Gegen die Schadensaufteilung 2/5 : 3/5 zum Nachteil des Klägers bestehen daher keine Bedenken.
Demzufolge war der Revision des Klägers teilweise Folge zu geben und wie im Spruch zu erkennen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs. 1 ZPO. Da der Kläger nur zu 4/35 durchgedrungen und damit zu 31/35 unterlegen ist, waren den Beklagten 27/35 ihrer Kosten zuzusprechen.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Da der Kläger nur zu 4/35 durchgedrungen und damit zu 31/35 unterlegen ist, waren den Beklagten 27/35 ihrer Kosten zuzusprechen.
Im Berufungsverfahren sind die Beklagten nur zu 1/5 durchgedrungen und somit zu 4/5 unterlegen. Es waren daher dem Kläger 3/5 der Kosten des Berufungsverfahren zuzuerkennen (§§ 43 Abs. 1, 46 und 50 ZPO).Im Berufungsverfahren sind die Beklagten nur zu 1/5 durchgedrungen und somit zu 4/5 unterlegen. Es waren daher dem Kläger 3/5 der Kosten des Berufungsverfahren zuzuerkennen (Paragraphen 43, Absatz eins, 46 und 50 ZPO).
Im Revisionsverfahren ist der Kläger gegenüber dem Erstbeklagten zwar zu 4/5 durchgedrungen, gegenüber der Zweitbeklagten jedoch unterlegen, sodaß er insgesamt nicht als überwiegend obsiegend anzusehen ist.
Er hatte daher die Kosten seiner Revision selbst zu tragen.