Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0058196×

Rechtssatz RS0058196

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058196

Geschäftszahl

2Ob124/75

Entscheidungsdatum

28.08.1975

Rechtssatz

Wenn die Haltereigenschaft des Lenkers nicht ausdrücklich behauptet wurde, so ist sie gleichwohl anzunehmen, wenn im Verfahren erster Instanz beide Teile davon ausgehen, daß das vom Erstbeklagten gelenkte Fahrzeug "sein Wagen" war, das Erstgericht sein Urteil auf die vom Verschulden unabhängige "gegenseitige Ersatzpflicht der Halter" gestützt und schließlich die Beklagten in ihrer Berufung die Haltereigenschaft des Erstbeklagten zugrundegelegt haben, indem sie eine höhere Betriebsgefahr des Klägers behaupteten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 124/75
    Entscheidungstext OGH 28.08.1975 2 Ob 124/75

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0058196

Dokumentnummer

JJR_19750828_OGH0002_0020OB00124_7500000_001