Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG hat das Rekursgericht in seinem Beschluß auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,- übersteigt oder nicht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, aber rein vermögensrechtlicher Natur ist. Bei diesem Ausspruch sind die §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 57, 58 und 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG hat das Rekursgericht in seinem Beschluß auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,- übersteigt oder nicht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, aber rein vermögensrechtlicher Natur ist. Bei diesem Ausspruch sind die Paragraphen 54, Absatz 2, 55, Absatz eins bis 3, 56 Absatz 3, 57, 58 und 60 Absatz 2, JN sinngemäß anzuwenden.
Der Ausspruch des Rekursgerichtes, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,- übersteigt, ist gemäß § 13 Abs 3 AußStrG unanfechtbar und bindend, soferne nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (RZ 1992/28, 5 Ob 19/92). Bei der Bewertung des als rein vermögensrechtlichen Anspruch zu beurteilenden Erlagsantrag durch das Rekursgericht wurden aber zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzt, sodaß das nunmehr erhobene Rechtsmittel bereits aus diesem Grunde absolut unzulässig ist, weil das für die Rechtsmittelzulässigkeit normierte Erfordernis einer S 50.000,- übersteigenden Bewertung auch für Zurückweisungsbeschlüsse des Rekursgerichtes gilt (4 Ob 513/91), ohne auf die - in ständiger Rechtsprechung verneinte - Rechtsmittellegitimation der Rekurswerberin eingehen zu müssen (vgl EvBl 1992/91, SZ 45/107, SZ 40/8).Der Ausspruch des Rekursgerichtes, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,- übersteigt, ist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AußStrG unanfechtbar und bindend, soferne nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (RZ 1992/28, 5 Ob 19/92). Bei der Bewertung des als rein vermögensrechtlichen Anspruch zu beurteilenden Erlagsantrag durch das Rekursgericht wurden aber zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzt, sodaß das nunmehr erhobene Rechtsmittel bereits aus diesem Grunde absolut unzulässig ist, weil das für die Rechtsmittelzulässigkeit normierte Erfordernis einer S 50.000,- übersteigenden Bewertung auch für Zurückweisungsbeschlüsse des Rekursgerichtes gilt (4 Ob 513/91), ohne auf die - in ständiger Rechtsprechung verneinte - Rechtsmittellegitimation der Rekurswerberin eingehen zu müssen vergleiche EvBl 1992/91, SZ 45/107, SZ 40/8).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.