Nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 hat auch für den Bereich der §§ 14 und 16 AußStrG bei teilweise bestätigenden und teilweise abändernden Entscheidungen des Rekursgerichtes der Grundsatz zu gelten, daß gegen den in trennbarer Weise bestätigenden Teil der Rekursentscheidung nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG erhoben werden kann (ÖAV 1985,145; RZ 1985/35 uva). In erster Instanz beantragte die Revisionsrekurswerberin die Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt zur Deckung der noch offenen Pflegegebühren von S 61.451,60. Das Erstgericht wies ihr keine Nachlaßaktiven zu, in zweiter Instanz erhielt sie jedoch S 1.820,56. Im Revisionsrekurs strebt sie nun die weitere Zuweisung von Nachlaßaktiven an. Sie wendet sich somit gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes, weshalb die Anfechtung auf die Rekursgründe des § 16 AußStrG (Nullität, offenbare Gesetz- oder Aktenwidrigkeit) beschränkt ist. Davon macht die STADT WIEN inhaltlich den Rechtsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit geltend und vertritt die Ansicht, gemäß § 73 AußStrG seien Krankheits- und Leichenkosten im gleichen Rang vorrangig zu behandeln. Die vom Rekursgericht berücksichtigten Begräbniskosten von insgesamt S 30.077,-- seien überdies unangemessen hoch. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit wird mit diesen Ausführungen jedoch nicht aufgezeigt, zumal die Rechtsansicht der STADT WIEN hinsichtlich der Gleichrangigkeit von Krankheits- und Leichenkosten der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes widerspricht. Dieser hat nämlich in den Entscheidungen 1 Ob 723/85, 2 Ob 512/86 und 5 Ob 510/86 ausgesprochen, daß seit Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes nur mehr Leichenkosten als Masseforderung zu qualifizieren, Krankheitskosten hingegen als allgemeine Konkursforderungen einzustufen sind.Nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 hat auch für den Bereich der Paragraphen 14 und 16 AußStrG bei teilweise bestätigenden und teilweise abändernden Entscheidungen des Rekursgerichtes der Grundsatz zu gelten, daß gegen den in trennbarer Weise bestätigenden Teil der Rekursentscheidung nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach Paragraph 16, AußStrG erhoben werden kann (ÖAV 1985,145; RZ 1985/35 uva). In erster Instanz beantragte die Revisionsrekurswerberin die Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt zur Deckung der noch offenen Pflegegebühren von S 61.451,60. Das Erstgericht wies ihr keine Nachlaßaktiven zu, in zweiter Instanz erhielt sie jedoch S 1.820,56. Im Revisionsrekurs strebt sie nun die weitere Zuweisung von Nachlaßaktiven an. Sie wendet sich somit gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes, weshalb die Anfechtung auf die Rekursgründe des Paragraph 16, AußStrG (Nullität, offenbare Gesetz- oder Aktenwidrigkeit) beschränkt ist. Davon macht die STADT WIEN inhaltlich den Rechtsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit geltend und vertritt die Ansicht, gemäß Paragraph 73, AußStrG seien Krankheits- und Leichenkosten im gleichen Rang vorrangig zu behandeln. Die vom Rekursgericht berücksichtigten Begräbniskosten von insgesamt S 30.077,-- seien überdies unangemessen hoch. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit wird mit diesen Ausführungen jedoch nicht aufgezeigt, zumal die Rechtsansicht der STADT WIEN hinsichtlich der Gleichrangigkeit von Krankheits- und Leichenkosten der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes widerspricht. Dieser hat nämlich in den Entscheidungen 1 Ob 723/85, 2 Ob 512/86 und 5 Ob 510/86 ausgesprochen, daß seit Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes nur mehr Leichenkosten als Masseforderung zu qualifizieren, Krankheitskosten hingegen als allgemeine Konkursforderungen einzustufen sind.
Welche Kosten für ein einfaches Begräbnis angemessen sind, ist im Gesetz nicht geregelt. Zu 5 Ob 510/86 wurde ausgesprochen, daß zwischen den Kosten einer einfachen Bestattung im Sinne des § 46 Abs.1 Z 7 KO und den Kosten eines angemessenen Begräbnisses im Sinne des § 549 ABGB in der Regel kein großer Unterschied bestehen wird, weil es bei der Beurteilung der Angemessenheit nach § 549 ABGB vor allem auf das Vermögen des Erblassers ankomme. Wurden für die Bestattung einer Pensionistin S 25.077,-- aufgewendet und liefen zusätzlich Nebenkosten von S 5.000,-- auf, dann kann nicht gesagt werden, daß in offenbar gesetzwidriger Auslegung des § 46 Abs.1 Z 7 KO die Kosten eines einfachen Begräbnisses überschritten wurden.Welche Kosten für ein einfaches Begräbnis angemessen sind, ist im Gesetz nicht geregelt. Zu 5 Ob 510/86 wurde ausgesprochen, daß zwischen den Kosten einer einfachen Bestattung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 7, KO und den Kosten eines angemessenen Begräbnisses im Sinne des Paragraph 549, ABGB in der Regel kein großer Unterschied bestehen wird, weil es bei der Beurteilung der Angemessenheit nach Paragraph 549, ABGB vor allem auf das Vermögen des Erblassers ankomme. Wurden für die Bestattung einer Pensionistin S 25.077,-- aufgewendet und liefen zusätzlich Nebenkosten von S 5.000,-- auf, dann kann nicht gesagt werden, daß in offenbar gesetzwidriger Auslegung des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 7, KO die Kosten eines einfachen Begräbnisses überschritten wurden.
Der Revisionrekurs war daher zurückzuweisen.