Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AußStrG hat das Gericht, wenn der Nachlaß unbedeutend und nach den Umständen zu vermuten ist, daß nur die dringendsten Verlassenschaftsschulden berichtigt werden können, die Parteien über die Beschaffenheit und den Wert des Nachlasses, dann über den Betrag der Krankheits- und Leichenkosten und anderer mit besonderem Vorrecht verbundenen Forderungen zu vernehmen und das dadurch erschöpfte Vermögen den Gläubigern an Zahlungs Statt zu überlassen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Satz 1 AußStrG hat das Gericht, wenn der Nachlaß unbedeutend und nach den Umständen zu vermuten ist, daß nur die dringendsten Verlassenschaftsschulden berichtigt werden können, die Parteien über die Beschaffenheit und den Wert des Nachlasses, dann über den Betrag der Krankheits- und Leichenkosten und anderer mit besonderem Vorrecht verbundenen Forderungen zu vernehmen und das dadurch erschöpfte Vermögen den Gläubigern an Zahlungs Statt zu überlassen.
Durch diese Vorgangsweise soll nach herrschender Auffassung bei
Überschuldung unbedeutender Nachlässe im Verlassenschaftsverfahren
ein der Abwicklung eines Konkurses entsprechendes Ergebnis unter
Vermeidung der Kosten eines formellen Konkursverfahrens erzielt
werden (Feil, Verfahren außer Streitsachen 290 und 293; Pfeiffer in
NZ 1957, 99; Schuster, Kommentar zum Verfahren außer
Streitsachen 134; SZ 23/390; 5 Ob 549/84). Im Verfahren nach § 73
AußStrG sind daher die im Konkurs (jeweils) geltenden Vorschriften
über die Aussonderungs- und Absonderungsansprüche, über die
Masseforderungen und über die Konkursforderungen sinngemäß
anzuwenden (Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht 3 , 348;
Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 826; vgl. ferner Feil
aaO 294; Sander, Verfahren außer Streitsachen 312; Rintelen,
Grundriß des Verfahrens außer Streitsachen 55; Ehrenzweig 2 II/2,
522 f; GlU 5.331; GlUNF 4.087; SZ 48/118 mwN; 5 Ob 549/84; zu
7 Ob 592/84 wurde ausgesprochen, der Wortlaut des Eingangssatzes des
Artikels XI § 2 Abs. 2 IRÄG BGBl. 1982/370 lasse keinen Schluß auf
eine Absicht des Gesetzgebers in der Richtung zu, daß die auch
bisher nicht in der Konkursordnung geregelte kridamäßige Verteilung
eines überschuldeten Nachlasses für Todesfälle im Jahre 1983 anders
beurteilt werden soll als Konkurseröffnungsfälle in diesem Jahr, es
spreche vielmehr die bisherige, von der Rechtsprechung entwickelte
Gleichstellung der beiden Fälle - auch zum Zweck der Ersparung eines
echten Konkursverfahrens über einen geringfügigen, aber
überschuldeten Nachlaß - gegen eine verschiedene Behandlung gerade
für das eine Jahr der konkursrechtlichen Übergangsregelung). Bei
Erlassung des Außerstreitgesetzes im Jahr 1854 galt die allgemeine
Conkursordnung aus 1781, laut deren § 15 die für das Begräbnis des
Verschuldeten notwendigen Kosten (lit. a) und, wenn der Verschuldete
vor der Konkurseröffnung gestorben ist, die Trauerunkosten (lit. b),
aber auch die Kosten für Ärzte usw. (lit. d) zur ersten Klasse der
Konkursforderungen gehörten. § 43 Z 1 und 3 KO 1868 entsprach dem
§ 51 Abs. 1 Z 1 und 4 KO 1914 in der Fassung vor dem IRÄG
BGBl. 1982/370.
Aus dem bisher Gesagten folgt, daß § 73 AußStrG entgegen der
Ansicht des Rekursgerichtes und Köhlers (NZ 1982, 181 f.) die
Rangordnung und den Umfang der in dem von ihm geregelten Verfahren
zu befriedigenden bevorrechteten Forderungen nicht selbst regelt,
sondern diese Regelung durch die für das Konkursverfahren geltenden
Vorschriften voraussetzt. Selbst der Plenissimarbeschluß des
Obersten Gerichtshofes vom 29. April 1919 (Judikat 1 neu = SZ 1/98),
der aus § 73 AußStrG auf ein den Krankheitskosten schon durch diese
Bestimmung eingeräumtes Vorrecht schließen zu können meinte, mußte
zugeben, daß das genannte Vorrecht im § 73 AußStrG weder der Klasse
nach noch dem Umfang nach näher beschrieben wird, hiefür vielmehr § 51 Abs. 1 Z 4 KO 1914 heranzuziehen ist. (Das Judikat 1 neu, wonach Spitalsverpflegskosten bezüglich des Teiles, der auf die im § 51 Z 4 KO bezeichneten Forderungen entfällt, nach dieser gesetzlichen Bestimmung, im übrigen, insoweit sie den Charakter öffentlicher Abgaben haben, nach § 52 KO als bevorrechtete Forderungen im Sinne des § 73 AußStrG zu behandeln sind, wurde bereits durch § 45 Abs. 5 KAG 1920 StGBl. 327, der Vorläuferbestimmung des § 47 KAG 1957 BGBl. 1, überholt.) Umfang und Vorrecht der im § 73 AußStrG genannten Krankheits- und Leichenkosten sind daher im Verfahren nach dieser Bestimmung ab Todesfällen im Jahre 1984 sinngemäß nach den ab 1. Jänner 1984 geltenden Bestimmungen der Konkursordnung in der Fassung des IRÄG BGBl. 1982/370 zu beurteilen (Artikel XI § 2 Abs. 2 Z 2 lit. c IRÄG). Darnach sind unter den im § 73 AußStrG genannten Leichenkosten nunmehr die als Masseforderung qualifizierten Kosten einer einfachen Bestattung des Erblassers im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 7 KO zu verstehen (vgl. den Bericht des Justizausschusses zum IRÄG, 1147 BlgNR 15. GP 20 rSp oben, wonach die genannte Bestimmung auch bei der Anwendung des § 73 AußStrG bedeutsam sein werde; siehe auch Holzhammer, Österr. Insolvenzrecht 2 , 33 f.), während die im § 73 AußStrG genannten Krankheitskosten, d.h. die früher nach § 51 Abs. 1 Z 4 KO alte Fassung als Konkursforderungen erster Klasse privilegierten Forderungen von Ärzten, Hebammen, Krankenwärtern und Apothekern aus berufsmäßigen Leistungen oder Lieferungen, soweit diese Forderungen im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung oder vor dem Ableben des Gemeinschuldners entstanden sind und sich auf die Person des Gemeinschuldners, auf seine Familienmitglieder oder auf die im Hause, im Gewerbe oder in der Wirtschaft verwendeten Dienstpersonen beziehen, nur mehr als allgemeine Konkursforderungen nach § 50 KO neue Fassung einzustufen sind; die rückständigen Pflegegebühren öffentlicher sowie nichtöffentlicher gemeinnütziger Krankenanstalten, soweit sie im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung oder vor dem Ableben des Gemeinschuldners entstanden sind und sich auf die Person des Gemeinschuldners, auf seine Familienmitglieder und auf die im Hause, im Gewerbe oder in der Wirtschaft verwendeten Dienstpersonen beziehen, die gemäß § 47 KAG 1957 BGBl. 1 in die erste Klasse der Konkursforderungen gehörten, sind nunmehr gleichfalls allgemeine Konkursforderungen nach § 50 KO neue Fassung (Art. XI § 8 Abs. 2 IRÄG; siehe Jelinek, Insolvenzgesetze 2 , 265). Es braucht daher nicht mehr geprüft zu werden, ob die von der Stadt Wien hier geltend gemachten Pflegegebühren § 47 KAG 1957 BGBl. 1 zu unterstellen sind. Eine gleichrangige bevorrechtete (allenfalls anteilsmäßige) Befriedigung der Krankheits- und Leichenkosten im Rahmen eines Verfahrens nach § 73 AußStrG, die von der bisherigen Rechtsprechung auf § 51 Abs. 1 Z 1 und 4 KO alte Fassung sowie § 47 KAG 1957 BGBl. 1 gestützt wurde, kommt demnach entgegen der Ansicht der Stadt Wien nicht in Betracht; die vorrangige Befriedigung der Begräbniskosten ist entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes nicht auf die Bestimmungen des AußStrG, sondern auf § 46 Abs. 1 Z 7 KO neue Fassung zu gründen (vgl. Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht 3 , 348). Davon, daß die Gebühren des Gerichtskommissärs, die Belohnung des Verlassenschaftskurators und die Forderung der erbl. Tochter Rosa W*** für Mietzins November 1984 bis Jänner 1985 vorweg zur Gänze zu befriedigen sind, gehen die Vorinstanzen übereinstimmend und von der Stadt Wien unbestritten aus. Welcher Betrag zur anteilsmäßigen Befriedigung der erbl. Tochter für Mietzinszahlungen bis zum Todestag und für eine bezahlte Versicherung von insgesamt S 12.394,85 sowie der Pflegegebührenforderung der Stadt Wien von S 66.175,20 verbleibt, hängt davon ab, wie hoch die Kosten einer einfachen Bestattung der Erblasserin im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 7 KO neue Fassung anzusetzen sind. Welche Überlegungen dabei zugrundezulegen sind, kann den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des IRÄG (3 BlgNR 15. GP 35 rSp) entnommen werden (vgl. auch Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts 4 , 141 RZ 214 in Verbindung mit 60 RZ 69); die Kosten einer einfachen Bestattung umfassen auch die Anschaffung eines den Rahmen der Einfachheit nicht überschreitenden ortsüblichen Grabsteins. Zu bedenken ist weiter, daß in den Fällen unbedeutender Nachlässe im Sinne des § 73 AußStrG zwischen den Kosten einer einfachen Bestattung im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 7 KO und den Kosten eines angemessenen Begräbnisses im Sinne des § 549 ABGB in der Regel kein großer Unterschied bestehen wird, weil es bei der Beurteilung der Angemessenheit nach § 549 ABGB vor allem auf das Vermögen des Erblassers ankommt (Weiss in Klang 2 III 152).nach noch dem Umfang nach näher beschrieben wird, hiefür vielmehr Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 4, KO 1914 heranzuziehen ist. (Das Judikat 1 neu, wonach Spitalsverpflegskosten bezüglich des Teiles, der auf die im Paragraph 51, Ziffer 4, KO bezeichneten Forderungen entfällt, nach dieser gesetzlichen Bestimmung, im übrigen, insoweit sie den Charakter öffentlicher Abgaben haben, nach Paragraph 52, KO als bevorrechtete Forderungen im Sinne des Paragraph 73, AußStrG zu behandeln sind, wurde bereits durch Paragraph 45, Absatz 5, KAG 1920 StGBl. 327, der Vorläuferbestimmung des Paragraph 47, KAG 1957 BGBl. 1, überholt.) Umfang und Vorrecht der im Paragraph 73, AußStrG genannten Krankheits- und Leichenkosten sind daher im Verfahren nach dieser Bestimmung ab Todesfällen im Jahre 1984 sinngemäß nach den ab 1. Jänner 1984 geltenden Bestimmungen der Konkursordnung in der Fassung des IRÄG BGBl. 1982/370 zu beurteilen (Artikel römisch elf Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, IRÄG). Darnach sind unter den im Paragraph 73, AußStrG genannten Leichenkosten nunmehr die als Masseforderung qualifizierten Kosten einer einfachen Bestattung des Erblassers im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 7, KO zu verstehen vergleiche den Bericht des Justizausschusses zum IRÄG, 1147 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 20 rSp oben, wonach die genannte Bestimmung auch bei der Anwendung des Paragraph 73, AußStrG bedeutsam sein werde; siehe auch Holzhammer, Österr. Insolvenzrecht 2 , 33 f.), während die im Paragraph 73, AußStrG genannten Krankheitskosten, d.h. die früher nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 4, KO alte Fassung als Konkursforderungen erster Klasse privilegierten Forderungen von Ärzten, Hebammen, Krankenwärtern und Apothekern aus berufsmäßigen Leistungen oder Lieferungen, soweit diese Forderungen im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung oder vor dem Ableben des Gemeinschuldners entstanden sind und sich auf die Person des Gemeinschuldners, auf seine Familienmitglieder oder auf die im Hause, im Gewerbe oder in der Wirtschaft verwendeten Dienstpersonen beziehen, nur mehr als allgemeine Konkursforderungen nach Paragraph 50, KO neue Fassung einzustufen sind; die rückständigen Pflegegebühren öffentlicher sowie nichtöffentlicher gemeinnütziger Krankenanstalten, soweit sie im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung oder vor dem Ableben des Gemeinschuldners entstanden sind und sich auf die Person des Gemeinschuldners, auf seine Familienmitglieder und auf die im Hause, im Gewerbe oder in der Wirtschaft verwendeten Dienstpersonen beziehen, die gemäß Paragraph 47, KAG 1957 Bundesgesetzblatt 1 in die erste Klasse der Konkursforderungen gehörten, sind nunmehr gleichfalls allgemeine Konkursforderungen nach Paragraph 50, KO neue Fassung (Artikel römisch elf, Paragraph 8, Absatz 2, IRÄG; siehe Jelinek, Insolvenzgesetze 2 , 265). Es braucht daher nicht mehr geprüft zu werden, ob die von der Stadt Wien hier geltend gemachten Pflegegebühren Paragraph 47, KAG 1957 Bundesgesetzblatt 1 zu unterstellen sind. Eine gleichrangige bevorrechtete (allenfalls anteilsmäßige) Befriedigung der Krankheits- und Leichenkosten im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 73, AußStrG, die von der bisherigen Rechtsprechung auf Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 4 KO alte Fassung sowie Paragraph 47, KAG 1957 Bundesgesetzblatt 1 gestützt wurde, kommt demnach entgegen der Ansicht der Stadt Wien nicht in Betracht; die vorrangige Befriedigung der Begräbniskosten ist entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes nicht auf die Bestimmungen des AußStrG, sondern auf Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 7, KO neue Fassung zu gründen vergleiche Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht 3 , 348). Davon, daß die Gebühren des Gerichtskommissärs, die Belohnung des Verlassenschaftskurators und die Forderung der erbl. Tochter Rosa W*** für Mietzins November 1984 bis Jänner 1985 vorweg zur Gänze zu befriedigen sind, gehen die Vorinstanzen übereinstimmend und von der Stadt Wien unbestritten aus. Welcher Betrag zur anteilsmäßigen Befriedigung der erbl. Tochter für Mietzinszahlungen bis zum Todestag und für eine bezahlte Versicherung von insgesamt S 12.394,85 sowie der Pflegegebührenforderung der Stadt Wien von S 66.175,20 verbleibt, hängt davon ab, wie hoch die Kosten einer einfachen Bestattung der Erblasserin im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 7, KO neue Fassung anzusetzen sind. Welche Überlegungen dabei zugrundezulegen sind, kann den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des IRÄG (3 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 35 rSp) entnommen werden vergleiche auch Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts 4 , 141 RZ 214 in Verbindung mit 60 RZ 69); die Kosten einer einfachen Bestattung umfassen auch die Anschaffung eines den Rahmen der Einfachheit nicht überschreitenden ortsüblichen Grabsteins. Zu bedenken ist weiter, daß in den Fällen unbedeutender Nachlässe im Sinne des Paragraph 73, AußStrG zwischen den Kosten einer einfachen Bestattung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 7, KO und den Kosten eines angemessenen Begräbnisses im Sinne des Paragraph 549, ABGB in der Regel kein großer Unterschied bestehen wird, weil es bei der Beurteilung der Angemessenheit nach Paragraph 549, ABGB vor allem auf das Vermögen des Erblassers ankommt (Weiss in Klang 2 römisch drei 152).
Eine Entscheidung in der Sache selbst wird erst nach der dem Erstgericht vom Rekursgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung gefällt werden können, wobei auch darauf Bedacht zu nehmen sein wird, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe ein Bestattungskostenbeitrag von der Sozialversicherung gewährt wurde (vgl. dazu §§ 169 ff. ASVG sowie Tomandl, System des österr. Sozialversicherungsrechts 242 f.).Eine Entscheidung in der Sache selbst wird erst nach der dem Erstgericht vom Rekursgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung gefällt werden können, wobei auch darauf Bedacht zu nehmen sein wird, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe ein Bestattungskostenbeitrag von der Sozialversicherung gewährt wurde vergleiche dazu Paragraphen 169, ff. ASVG sowie Tomandl, System des österr. Sozialversicherungsrechts 242 f.).
Es war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.