Die Revision ist zulässig, weil zur Frage, ob und inwieweit beim Dokumentenakkreditiv eine Abweichung von den Akkreditivbestimmungen unbeachtlich ist, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht vorliegt.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Die klagende Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, die Übereinstimmung der Dokumente mit den Akkreditivbestimmungen müsse unter Berücksichtigung des sich aus den Urkunden ergebenden typischen Sinns der Erklärungen erfolgen. Wenn eine vernünftige Beurteilung der eingereichten Dokumente zu dem sicheren Ergebnis führe, daß der Zweck der Akkreditivbedingungen erreicht sei, könnten geringfügige Abweichungen von den Bedingungen gestattet sein. Dies treffe auch dann zu, wenn aus der Abweichung irgendwelche Nachteile für den Auftraggeber keinesfalls entstehen könnten. In einem solchen Fall könne die Berufung auf die Abweichung von den Akkreditivbedingungen Treu und Glauben widersprechen.
Da im vorliegenden Fall Käufer und Verkäufer ihren Sitz in Wien haben, sei die Unschädlichkeit der Hereinnahme nur einer Handelsfaktura offenkundig. Für den internen Gebrauch sei eine Duplizierung jederzeit problemlos möglich. Auch das Fehlen der Frankaturbezeichnung sei offensichtlich bedeutungslos, da die Lieferung noch vor Präsentation der Dokumente erfolgt war und Versandspesen nicht verrechnet wurden.
Unrichtig sei die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Warenbeschreibung in der Handelsfaktura müsse mit jener in den Akkreditivbestimmungen wörtlich übereinstimmen. Die Bank könne sich bei der Prüfung der Dokumente nicht am Wortlaut festklammern, sondern müsse dessen wahren Sinn ermitteln. Die in der Faktura verwendete Begriffe "Röcke, Blusen, Hosen und Bermudas" würden - für jedermann erkennbar - unter den Oberbegriff "Textilien" fallen, sodaß die in Art 41 c ERA geforderte Übereinstimmung mit der Beschreibung im Akkreditiv gegeben sei.Unrichtig sei die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Warenbeschreibung in der Handelsfaktura müsse mit jener in den Akkreditivbestimmungen wörtlich übereinstimmen. Die Bank könne sich bei der Prüfung der Dokumente nicht am Wortlaut festklammern, sondern müsse dessen wahren Sinn ermitteln. Die in der Faktura verwendete Begriffe "Röcke, Blusen, Hosen und Bermudas" würden - für jedermann erkennbar - unter den Oberbegriff "Textilien" fallen, sodaß die in Artikel 41, c ERA geforderte Übereinstimmung mit der Beschreibung im Akkreditiv gegeben sei.
Letztlich habe auch die Summe der einzelnen Positionen laut Faktura auf die im Akkreditiv vorgesehene Zahl 1.195 gelautet. Sollte die Möglichkeit, daß ein Dutzend im vorliegenden Fall nicht als ein Teil, sondern als 12 Teile zu zählen ist, in Erwägung gezogen werden, so hätte dies zu einer Mehrlieferung bei gleichem Preis geführt, was keinesfalls zum Nachteil des Auftraggebers sein könnte.
Diesen Ausführungen vermag sich das Revisionsgericht nicht anzuschließen.
Zutreffend haben die Vorinstanzen darauf hingewiesen, daß bei der Durchführung des Akkreditivgeschäftes sich die Bank streng innerhalb der Grenzen des ihr erteilten Auftrags zu halten hat. Die Übereinstimmung der ihr von dem Begünstigten präsentierten Dokumente mit den Akkreditivbedingungen ist auf das genaueste und förmlichste zu überprüfen. Der Grundsatz der Akkreditiv- und Dokumentenstrenge findet seine Rechtfertigung darin, daß die Bank in aller Regel keinen Einblick in die Beziehungen zwischen Käufer und Verkäufer hat und deshalb sowie mangels Sach- und Branchenkenntnis grundsätzlich nicht beurteilen kann, welche Folgen eine Abweichung von dem Akkreditivauftrag für ihren Auftraggeber haben kann (Canaris, Bankvertragsrecht I3, Rz 942;
Schinnerer-Avancini, Bankverträge3, III 107 f;Schinnerer-Avancini, Bankverträge3, römisch drei 107 f;
Schlegelberger/Hefermehl, HGB5, § 365 Anh Rz 185; Heymann/Horn, HGB, Anh 372, Rz 38). Die für das Akkreditivgeschäft notwendige und typische Beachtung starrer Regeln kann zu Ergebnissen führen, die auf den Einzelfall bezogen unbillig erscheinen. Solche Ergebnisse sind jedoch im Interesse der Sicherheit und der reibungslosen Abwicklung des internationalen Handelsverkehrs hinzunehmen. Eine Bewertung von Formfehlern danach, ob sie unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu billigen sind oder nicht, würde die Banken überfordern und das Ende des Akkreditivgeschäfts bedeuten (Nielsen, Grundlagen des Akkreditivgeschäfts, Revision 1983, 97).Schlegelberger/Hefermehl, HGB5, Paragraph 365, Anh Rz 185; Heymann/Horn, HGB, Anh 372, Rz 38). Die für das Akkreditivgeschäft notwendige und typische Beachtung starrer Regeln kann zu Ergebnissen führen, die auf den Einzelfall bezogen unbillig erscheinen. Solche Ergebnisse sind jedoch im Interesse der Sicherheit und der reibungslosen Abwicklung des internationalen Handelsverkehrs hinzunehmen. Eine Bewertung von Formfehlern danach, ob sie unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu billigen sind oder nicht, würde die Banken überfordern und das Ende des Akkreditivgeschäfts bedeuten (Nielsen, Grundlagen des Akkreditivgeschäfts, Revision 1983, 97).
Eine Abweichung von den Akkreditivbedingungen ist nur dann zulässig, wenn die Bank ohne Hinzuziehung von Fachkennern völlig einwandfrei beurteilen kann, daß es sich um unerhebliche und für den Auftraggeber unschädliche Abweichungen handelt. In einem solchen Fall läge eine mit Treu und Glauben unvereinbare Ausnutzung einer rein formalen Rechtsposition vor (Canaris, aaO, Rz 945; Schlegelberger, aaO, Rz 185; Schinnerer-Avancini, aaO, 108). Die Bank kann Abweichungen zwischen den Vorschriften des Dokumenten-Akkreditivs und den Urkunden auch nicht damit rechtfertigen, daß diese Abweichungen sich vermeintlich zugunsten des Auftraggebers auswirken. Auch wenn dies tatsächlich zutreffen sollte, ist eine Zurückweisung der Urkunden gerechtfertigt. Der Begünstigte kann sich nicht darauf berufen, daß die von ihm eingereichten nicht akkreditivgemäßen Urkunden für den Auftraggeber günstiger sind (Schinnerer-Avancini, aaO, 108 f).
Im vorliegenden Fall wurden die Akkreditivbedingungen in vierfacher Weise nicht erfüllt:
a) Vorlage lediglich einer Ausfertigung der Rechnung;
b) Fehlen der Frankaturbezeichnung;
c) anderslautende Warenbezeichnung;
d) Abweichen der gelieferten Menge.
Schon allein die Abweichung in den Zahlen der gelieferten Menge rechtfertigte die Beanstandung durch die Beklagte. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist bei Abweichungen von Zahlenangaben besondere Zurückhaltung für die Bank geboten, denn Zahlen sind grundsätzlich nicht auslegungsfähig. Außerdem kann die Bank mangels entsprechender Sach- und Fachkunde in der Regel nicht beurteilen, ob die Abweichung gravierend oder zumindest für die besonderen, ihr meist unbekannten oder nicht voll überschaubaren Zwecke des Akkreditiv-Auftraggebers relevant ist (Canaris, aaO, 963; vgl auch Heymann/Horn, aaO, Rz 40). Keinesfall kann ohne weiteres ein "Dutzend" (laut Rechnung) einem "Teil" (laut Akkreditiv) gleichgestellt werden. Mag auch der Begriff "Teil" etwas unklar sein, so hat sich die Auslegung unklarer Akkreditivbedingungen darauf zu beschränken, den verkehrs- oder handelsüblichen Sinn einzelner verwendeter Begriffe oder Ausdrücke nach den Regeln des allgemeinen Sprachgebrauchs zu ermitteln (Nielsen, aaO, 99). Bei Anwendung dieser Grundsätze kann aber unter den Begriff "Teil" niemals ein "Dutzend" subsumiert werden. Versteht man aber unter einem Dutzend 12 Teile, so kommt man zu einer erheblichen Mehrlieferung gegenüber dem Akkreditiv. Daß sich diese Abweichung vermeintlich zugunsten des Auftraggebers auswirkt, ist, wie schon oben ausgeführt, unbeachtlich.Schon allein die Abweichung in den Zahlen der gelieferten Menge rechtfertigte die Beanstandung durch die Beklagte. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist bei Abweichungen von Zahlenangaben besondere Zurückhaltung für die Bank geboten, denn Zahlen sind grundsätzlich nicht auslegungsfähig. Außerdem kann die Bank mangels entsprechender Sach- und Fachkunde in der Regel nicht beurteilen, ob die Abweichung gravierend oder zumindest für die besonderen, ihr meist unbekannten oder nicht voll überschaubaren Zwecke des Akkreditiv-Auftraggebers relevant ist (Canaris, aaO, 963; vergleiche auch Heymann/Horn, aaO, Rz 40). Keinesfall kann ohne weiteres ein "Dutzend" (laut Rechnung) einem "Teil" (laut Akkreditiv) gleichgestellt werden. Mag auch der Begriff "Teil" etwas unklar sein, so hat sich die Auslegung unklarer Akkreditivbedingungen darauf zu beschränken, den verkehrs- oder handelsüblichen Sinn einzelner verwendeter Begriffe oder Ausdrücke nach den Regeln des allgemeinen Sprachgebrauchs zu ermitteln (Nielsen, aaO, 99). Bei Anwendung dieser Grundsätze kann aber unter den Begriff "Teil" niemals ein "Dutzend" subsumiert werden. Versteht man aber unter einem Dutzend 12 Teile, so kommt man zu einer erheblichen Mehrlieferung gegenüber dem Akkreditiv. Daß sich diese Abweichung vermeintlich zugunsten des Auftraggebers auswirkt, ist, wie schon oben ausgeführt, unbeachtlich.
Zu dieser allein schon die Zurückweisung der Dokumente rechtfertigenden Abweichung der Rechnung vom Akkreditiv kommen noch die drei weiteren, oben angeführten Abweichungen. Jedenfalls in der Summe sind diese Abweichungen weder unerheblich noch für den Auftraggeber ohne Zweifel unschädlich. Die beklagte Bank war daher berechtigt, ohne gegen Treu und Glauben zu verstoßen, mangels Übereinstimmung der eingereichten Dokumente mit den Akkreditivbedingungen die Akkreditivzahlung zu verweigern.
Der Hinweis in der Revision der Klägerin, auch die avisierende Bank habe die von der Beklagten als Grund für die Zurückweisung der Dokumente verwendeten Abweichungen offensichtlich als unwesentlich beurteilt, ist unbeachtlich. Es mag durchaus zutreffen, daß die avisierende Bank zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangte als die Beklagte, doch ist dies kein für die Entscheidung der Gerichte relevanter Umstand.
Irrelevant ist auch, ob die Beklagte, hätte sie den Akkreditivbetrag trotz der Abweichungen bezahlt, von ihrem Auftraggeber dessen Ersatz verlangen hätte können. Zu beurteilen ist hier nicht das Rechtsverhältnis zwischen Akkreditivbank und ihrem Auftraggeber, sondern jenes zwischen der Akkreditivbank und dem Begünstigten. Letzteres ist aber, wie schon mehrfach ausgeführt, vom Grundsatz der Dokumentenstrenge beherrscht. Dieses Rechtsprinzip unterliegt lediglich der Einschränkung von Treu und Glauben (Canaris, aaO, 945). Daß die Beklagte durch ihre Weigerung, den Akkreditivbetrag zu bezahlen, nicht gegen Treu und Glauben verstoßen hat, wurde bereits oben dargelegt.
Weiters macht die Klägerin in ihrem Rechtsmittel geltend, die Beklagte habe gegen Art 16 lit d ERA dadurch verstoßen, daß sie erst 6 Tage nach Erhalt der Dokumente die einreichende Bank darüber informierte, daß die Dokumente zu dem Akkreditiv aufgrund der Unstimmigkeiten unbezahlt und zur Verfügung seien. Gemäß Art 16 lit e ERA könne die Beklagte nicht mehr geltend machen, daß die Dokumente nicht den Akkreditiv-Bedingungen entsprechen. Richtig ist, daß gemäß Art 16 lit c der im vorliegenden Fall vereinbarten ERA 1983 der eröffnenden Bank eine angemessene Zeit zusteht, die Dokumente zu prüfen und zu entscheiden, ob sie die Dokumente aufnehmen oder zurückweisen will. Wenn sich die eröffnende Bank zur Zurückweisung der Dokumente entscheidet, muß sie eine entsprechende Mitteilung unverzüglich durch Telekommunikationsmittel oder, wenn dies nicht möglich ist, auf anderem schnellen Wege an die Bank richten, von der sie die Dokumente erhalten hat, oder an den Begünstigten, wenn sie die Dokumente unmittelbar von diesem erhalten hat. Diese Mitteilung muß die Unstimmigkeiten nennen, aufgrund derer die eröffnende Bank die Dokumente zurückweist, und muß auch besagen, ob die Dokumente entweder zur Verfügung des Einreichers gehalten oder diesem zurückgesandt werden (Art 16 lit d ERA). Wenn die eröffnende Bank diese Pflichten verletzt und/oder wenn sie die Dokumente nicht zur Verfügung des Einreichers hält oder diesem nicht zurücksendet, kann die eröffnende Bank nicht geltend machen, daß die Dokumente nicht den Akkreditiv-Bedingungen entsprechen. Umstritten ist, was unter dem in Art 16 lit c ERA verwandten Begriff "angemessene Zeit" zu verstehen ist, es ist auch eine einheitliche internationale Auffassung nicht feststellbar (Nielsen, aaO, 144). Teils wird die Ansicht vertreten, ein angemessener Prüfungszeitraum umfasse normalerweise 2 bis 3 Bankarbeitstage (Baumbach-Duden-Hopf, HGB28, Rz 1 zu Art 16 ERA; Zahn-Eberding-Ehrlich, Zahlung und Zahlungssicherung im Außenhandel6, Rz 2/310), teils wird ein Prüfungszeitraum von 4 bis 5 Tagen zugestanden (Heymann/Horn, aaO, Rz 41; Nielsen, aaO, 144). Im Hinblick auf die in europäischen Ländern feststellbare Verlängerung der Prüfzeiten, die sich zum Teil aus den geänderten betrieblichen Arbeitszeiten erklärt (siehe Nielsen, aaO, 144), vertritt der erkennende Senat die Meinung, daß im vorliegenden Fall die "angemessene Zeit" im Sinne des Art 16 lit c ERA nicht überschritten wurde, da innerhalb der Bearbeitungszeit ein Wochenende lag. Der Beklagten standen zur Bearbeitung der Dokumente - rechnet man den Eingangstag nicht dazu - lediglich der 9.6., 12.6. und 13.6. zur Verfügung, am 14.6. erfolgte die Verständigung der Z*****bank *****.Weiters macht die Klägerin in ihrem Rechtsmittel geltend, die Beklagte habe gegen Artikel 16, Litera d, ERA dadurch verstoßen, daß sie erst 6 Tage nach Erhalt der Dokumente die einreichende Bank darüber informierte, daß die Dokumente zu dem Akkreditiv aufgrund der Unstimmigkeiten unbezahlt und zur Verfügung seien. Gemäß Artikel 16, Litera e, ERA könne die Beklagte nicht mehr geltend machen, daß die Dokumente nicht den Akkreditiv-Bedingungen entsprechen. Richtig ist, daß gemäß Artikel 16, Litera c, der im vorliegenden Fall vereinbarten ERA 1983 der eröffnenden Bank eine angemessene Zeit zusteht, die Dokumente zu prüfen und zu entscheiden, ob sie die Dokumente aufnehmen oder zurückweisen will. Wenn sich die eröffnende Bank zur Zurückweisung der Dokumente entscheidet, muß sie eine entsprechende Mitteilung unverzüglich durch Telekommunikationsmittel oder, wenn dies nicht möglich ist, auf anderem schnellen Wege an die Bank richten, von der sie die Dokumente erhalten hat, oder an den Begünstigten, wenn sie die Dokumente unmittelbar von diesem erhalten hat. Diese Mitteilung muß die Unstimmigkeiten nennen, aufgrund derer die eröffnende Bank die Dokumente zurückweist, und muß auch besagen, ob die Dokumente entweder zur Verfügung des Einreichers gehalten oder diesem zurückgesandt werden (Artikel 16, Litera d, ERA). Wenn die eröffnende Bank diese Pflichten verletzt und/oder wenn sie die Dokumente nicht zur Verfügung des Einreichers hält oder diesem nicht zurücksendet, kann die eröffnende Bank nicht geltend machen, daß die Dokumente nicht den Akkreditiv-Bedingungen entsprechen. Umstritten ist, was unter dem in Artikel 16, Litera c, ERA verwandten Begriff "angemessene Zeit" zu verstehen ist, es ist auch eine einheitliche internationale Auffassung nicht feststellbar (Nielsen, aaO, 144). Teils wird die Ansicht vertreten, ein angemessener Prüfungszeitraum umfasse normalerweise 2 bis 3 Bankarbeitstage (Baumbach-Duden-Hopf, HGB28, Rz 1 zu Artikel 16, ERA; Zahn-Eberding-Ehrlich, Zahlung und Zahlungssicherung im Außenhandel6, Rz 2/310), teils wird ein Prüfungszeitraum von 4 bis 5 Tagen zugestanden (Heymann/Horn, aaO, Rz 41; Nielsen, aaO, 144). Im Hinblick auf die in europäischen Ländern feststellbare Verlängerung der Prüfzeiten, die sich zum Teil aus den geänderten betrieblichen Arbeitszeiten erklärt (siehe Nielsen, aaO, 144), vertritt der erkennende Senat die Meinung, daß im vorliegenden Fall die "angemessene Zeit" im Sinne des Artikel 16, Litera c, ERA nicht überschritten wurde, da innerhalb der Bearbeitungszeit ein Wochenende lag. Der Beklagten standen zur Bearbeitung der Dokumente - rechnet man den Eingangstag nicht dazu - lediglich der 9.6., 12.6. und 13.6. zur Verfügung, am 14.6. erfolgte die Verständigung der Z*****bank *****.
Letztlich macht die klagende Partei in ihrer Revision geltend, die Beklagte hätte aufgrund der sie treffenden Sorgfalts- und Schutzpflichten berücksichtigen müssen, daß sie bei einem anderen Akkreditiv desselben Bestellers die von der Klägerin überreichte Faktura anstandslos entgegengenommen und Zahlung geleistet habe, obwohl gleichartige Abweichungen wie im klagsgegenständlichen Fall vorlagen. Im Hinblick auf diesen Geschäftsfall hätte die Beklagte das Dokument annehmen oder allenfalls der Klägerin zur Verbesserung der förmlichen Abweichungen eine Frist einräumen müssen. Die Beklagte habe aber, obwohl sie eröffnende Bank war, die Dokumente an die V*****bank ***** zur Prüfung weitergeleitet. Diese Bank habe die Honorierung abgelehnt. Die Ablehnung sei sittenwidrig, jedoch damit erklärbar, daß über das Vermögen des Auftraggebers mit Beschluß vom 28.6.1989 der Konkurs eröffnet wurde. Die V*****bank *****, die der Beklagten gegenüber aus dem Akkreditivvertrag zahlungspflichtig geworden wäre, habe in diesem Konkurs Forderungen von mehreren Mill. S angemeldet. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß aus einer allfälligen früheren Hereinnahme nicht akkreditivgemäßer Dokumente kein Rechtsanspruch darauf abgeleitet werden kann, daß auch im vorliegenden Fall die mangelnde Übereinstimmung mit den Akkreditivbedingungen nicht berücksichtigt wird. Zu einer Verlängerung der Frist war die Beklagte aber ohne Zustimmung ihres Auftraggebers nicht berechtigt.
Der Revision der klagenden Partei mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.