Rechtssatz RS0032908
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032908
Entscheidungsdatum
12.09.2003
Rechtssatz
Eine Abweichung von Akkreditivbedingungen ist nur dann zulässig, wenn die Bank ohne Hinzuziehung von Fachkennern völlig einwandfrei beurteilen kann, daß es sich um unerhebliche und für den Auftraggeber unschädliche Abweichungen handelt. Abweichungen können auch nicht damit gerechtfertigt werden, daß sie sich vermeintlich zugunsten des Auftraggebers auswirken; bei Abweichungen von Zahlenangaben ist besondere Zurückhaltung geboten. Ein Prüfungszeitraum von vier Tagen (ohne Eingangstag) ist angemessen im Sinne des Art 16 lit c ERA 1983.Eine Abweichung von Akkreditivbedingungen ist nur dann zulässig, wenn die Bank ohne Hinzuziehung von Fachkennern völlig einwandfrei beurteilen kann, daß es sich um unerhebliche und für den Auftraggeber unschädliche Abweichungen handelt. Abweichungen können auch nicht damit gerechtfertigt werden, daß sie sich vermeintlich zugunsten des Auftraggebers auswirken; bei Abweichungen von Zahlenangaben ist besondere Zurückhaltung geboten. Ein Prüfungszeitraum von vier Tagen (ohne Eingangstag) ist angemessen im Sinne des Artikel 16, Litera c, ERA 1983.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 563/91
Entscheidungstext OGH 09.10.1991 2 Ob 563/91
Veröff: ÖBA 1992,169 = SZ 64/139 = RdW 1992,76 = WBl 1992,97 = ecolex 1992,15
- 2 Ob 194/03y
Entscheidungstext OGH 12.09.2003 2 Ob 194/03y
Vgl auch; Beisatz: Durch die in Art 14 lit c ERA 500 geschaffene Möglichkeit, dass sich die Akkreditiv eröffnende Bank wegen eines Verzichts auf Geltendmachung der Unstimmigkeiten eingereichter Dokumente nach eigenem Ermessen an den Auftraggeber wenden kann, verlängert sich die in Art 13 ERA 500 mit den Worten "angemessene, sieben Bankarbeitstage nach dem Tag des Dokumentenerhalts nicht überschreitende Zeit" festgelegte angemessene Frist nicht in jedem Fall gebotener Rückfrage auf 7 Tage. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0032908
Dokumentnummer
JJR_19911009_OGH0002_0020OB00563_9100000_001