Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei stand mit der K***** GmbH, die ihren Sitz in Wien hat, in Geschäftsbeziehung und lieferte Textilien. Diese GmbH wickelte etwa 200 bis 300 Akkreditivgeschäfte über die beklagte Partei, die ihrerseits ein Drittel des österreichischen Akkreditivgeschäftes erledigt, ab. Es wurde ein Kundenstammblatt angelegt, in welchem die Vorgangsweise für solche Fälle festgelegt wurde. Im Falle von Unstimmigkeiten von Dokumenten sollte davon die genannte GmbH per Fax unter Übermittlung von Kopien der Urkunden verständigt und zugleich das für die Zurückweisung der Dokumente maßgebende Fristende bekanntgegeben werden, damit der Kunde vorher erklären könne, ob er trotz Abweichungen genehmige oder nicht. Diese Absprache galt schon seit 1998.
Der Vorgang bei der K***** GmbH war so, dass diese ein Formular - enthaltend etwa die Beschreibung der Ware und der vorgeschriebenen Dokumente - ausfüllte und der Beklagten faxte; das Fax war Grundlage für den Inhalt des Akkreditivs. Die Akkreditivabteilung der beklagten Partei fragte bei der kontoführenden Stelle an, ob eröffnet werden könne. Auch Änderungen der Akkreditive wurden von der K***** GmbH an die beklagte Partei gefaxt und von dieser auf Genehmigungsfähigkeit geprüft. Nach Genehmigung wurden Durchschläge der Änderungen an die genannte GmbH und auch die avisierende Bank gefaxt. Bei Akkreditivabwicklungen kommt es bei einer Vielzahl der Fälle (etwa 70 %) zu Abweichungen der Dokumente, die aber so gut wie immer gütlich gelöst werden. Die beklagte Partei geht bei der Prüfung streng formalistisch vor, bei jeder Abweichung wird eine Stellungnahme des Kunden eingeholt.
Wenn der K***** GmbH Abweichungen von der beklagten Partei gemeldet wurden, klärte üblicherweise der für die Verzollung zuständige Angestellte ab, ob dies Probleme für die genannte GmbH verursachen könne. Wenn nicht, wurden die Dokumente mit Fax genehmigt und nahm die beklagte Partei die Auszahlung vor. Die Entscheidung über die Genehmigung traf ein Prokurist oder die Geschäftsleitung. Im Jahr 2000 zog die Geschäftsleitung Entscheidungen im Zusammenhang mit Zahlungen an sich. Vor dem gegenständlichen Fall gab es keinen, in welchen Abweichungen in den Dokumenten nicht genehmigt worden wären. Für den Fall nachträglicher Genehmigung war, zumindest seit 1. 1. 2000, von der Akkreditivabteilung bei Beträgen über 500.000 S vor Auszahlung in der Kreditabteilung rückzufragen.
Am 18. 1. 2000 eröffnete die beklagte Partei ein den ERA 500 (Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive) unterworfenes, unwiderrufliches und übertragbares Akkreditiv. Als Begünstigte ist die klagende Partei, als avisierende Bank die B*****-Bank, Niederlassung Hong Kong angegeben. Das Akkreditiv hatte eine Laufzeit bis 14. 4. 2000, lautete auf einen Betrag von Dollar
118.505 +/- 5 % und umfasste eine detailliert nach Stück, Textilbeschreibung, Auftragsnummer und Stückpreis angegebene Liste von Bekleidungsstücken (FOB Hong Kong). Die Vorlage folgender Dokumente war vorgegeben: Unterfertigte Handelsfaktura vierfach, Packliste vierfach, Fotokopie des Ursprungszeugnisses, ausgestellt in Hong Kong (vollständig ausgefüllt), Fotokopie der Exportlizenz, Bestätigung der Klägerin hinsichtlich eingenähter Etiketten und Übersendung bestehender Dokumente oder Dokumententeile an K*****, zwei Drittel des Originaltransportdokumentes. Auf die Fälligkeit eines Prüfungsentgeltes für den Fall von Dokumentenabweichungen und die Geltung der ICC (ERA 500) für das Akkreditiv wird hingewiesen. Die Dokumente sind an die beklagte Partei zu senden. Das Akkreditiv wurde über Ansuchen der K***** GmbH nach deren Vorgaben in Wien ausgestellt und ist dort zahlbar. Am 20. 1. 2000 erfolgte eine erste Verbesserung in dem Sinn, dass die Frist für die Erklärung des Begünstigten von zwei Tagen ab Versand auf fünf Tage verlängert und die Warenbezeichnung geändert wurde. Am 24. 1. 2000 wurde das Akkreditiv über Ersuchen der K***** GmbH dahin geändert, dass an die Stelle des vorgesehenen Ursprungszeugnisses ein in China ausgestelltes - mit denselben Erfordernissen - zu treten habe. Die Geschäftsleitung der K***** GmbH entschied sich nachträglich für den Lufttransport, damit die Ware schneller eintreffe. Die K***** GmbH hatte schon damals Probleme mit den Lieferanten wegen ihrer Zahlungsrückstände und benötigte Ware. Am 26. 1. 2000 ersuchte die K***** GmbH die klagende Partei um Versendung per Luftfracht, was diese bestätigte und ihrerseits die K***** GmbH ersuchte, das Akkreditiv entsprechend anzupassen. Am 1. 2. 2000 wurde das Akkreditiv über Ersuchen der K***** GmbH dahin abgeändert, dass mit Luftfracht von Hong Kong FOB nach Wien zu expedieren sei und der Begünstigte nunmehr zu bestätigen hatte, dass zwei Kopien der Rechnung, das Originalherkunftszeugnis und die Originalexportlizenz unmittelbar an den Antragsteller binnen fünf Tagen nach Absendung mit Luftpost übermittelt worden seien. Weiters war das dritte Original des Luftfrachtbriefes, ausgestellt von K***** Hong Kong, mit Empfänger K***** vorzulegen.
Die erste Dokumenteneinreichung erfolgte durch die B*****-Bank in der Filiale der Beklagten in der T*****straße in Wien und langte dort am 20. 3. 2000 ein. Mittels Hauspost würden die Dokumente zu der für die Akkreditive zuständigen Stelle (ebenfalls in Wien) weitergeleitet, wo sie am 21. 3. einlangten und am 24. 3. geprüft wurden. Die Bearbeitung erfolgt nach der Reihenfolge des Einlangens von gerade freien Sachbearbeitern. Die Öffnungszeiten der beklagten Partei für solche Bearbeitungen sind Montag bis Mittwoch von 8 Uhr bis 16 Uhr, Donnerstag von 8 Uhr bis 17.30 Uhr und Freitag von 8 Uhr bis 15.30 Uhr.
Die Rechnung vom 15. 3. 2000 wies hinsichtlich der detaillierten Artikelangaben geringfügige Stückabweichungen auf. Die Exportlizenzen wiesen als Ursprungsland China und Bestimmungsland Österreich aus. Der Transportweg ist mit "Shanghai via Hong Kong nach Hamburg und Österreich per Schiff/Luftfracht vor 30. 4. 2000 (Lizenz ausgestellt am 16. 2. 2000); bzw Shanghai/China nach Österreich via Hong Kong per Schiff/Luftfahrt März/April 2000 (Lizenzen 29. 2. und 3. 3. 2000)" angegeben. Die korrespondierenden Ursprungszeugnisse weisen die der Exportlizenz vom jeweiligen Datum entsprechenden Angaben auf. Die Ausfertigung des Luftfrachtbriefes vom 4. 3. 2000 wies als Agenten die Firma K*****/Hong Kong, als Empfänger die Firma K***** und als Absender die klagende Partei auf. Sie gab Abflugflughafen Hong Kong, Ankunftsflughafen Wien sowie mit der Rechnung übereinstimmende Stückzahl und Qualitätsangaben an.
Die Abweichungen wurden der K***** GmbH mit Fax vom 24. 3. 2000 mitgeteilt und als letzter Tag der Frist für eine Genehmigung der 29.
3. angeführt. Bis dahin erfolgte keine Reaktion, weshalb die beklagte Partei am 29. 3. mittels Swift die Dokumente in Form eines "Zwischenberichtes" an die B*****-Bank beeinspruchte und "Ursprungszeugnis und Exportlizenz: Frachtroute, FOB-Wert und Mengen abweichend" anführte. Mit "Zwischenbericht" ist gemeint, dass der Kunde die Abweichungen noch immer genehmigen könne. Grundsätzlich akzeptiert die beklagte Partei auch Genehmigungen, die nach Ablauf des Akkreditivs erfolgen, sofern die ursprüngliche Einreichung rechtzeitig vorlag.
Die zweite Einreichung der B*****-Bank langte am 27. 3. 2000 in der T*****straße und am 28. 3. in der Akkreditivabteilung der beklagten Partei ein und wurde dort am 29. 3. geprüft. Die Einreichung enthielt bereits einen Hinweis der B*****-Bank, dass die Dokumente nicht akkreditivgerecht seien. Die Beanstandungen wurden noch am 29. 3. 2000 der K***** GmbH mit Fax weitergeleitet und auf den Fristablauf 5. 4. verwiesen. Für die Prüfung von Dokumenten wie den vorliegenden sind etwa 45 Minuten erforderlich. Am 5. 4. 2000 hielt die beklagte Partei Rücksprache mit der K***** GmbH, erhielt aber keine Genehmigungsmeldung und sandte deswegen am 5. 4. den "Zwischenbericht" an die B*****-Bank. Darin wurden "Ursprungszeugnis und Exportlizenz, Menge, Wert und Frachtroute abweichend" angeführt. Die klagende Partei urgierte ihrerseits bei der K***** GmbH, wobei ihr die erfolgte Genehmigung mitgeteilt wurde. Tatsächlich aber wurden die Abweichungen der beklagten Partei gegenüber nie genehmigt, wohl aber die Ware übernommen und zum Verkauf gebracht. Über Urgenzen der beklagten Partei am 28. 4. und 5. 5. erklärte die K***** GmbH, dass die Dokumente nicht angenommen würden. Am 5. 5. teilte die beklagte Partei der B*****-Bank mit, dass der Kunde die Abweichungen noch nicht genehmigt habe.
Am 9. 6. fragte die beklagte Partei wegen der Rücksendung der Dokumente an und erhielt von einem Agenten der klagenden Partei die Mitteilung, dass diese noch nicht erfolgen solle. Auch beim Masseverwalter wurde wegen Genehmigung der Dokumente angefragt, diese jedoch verweigert. Die K***** GmbH hat die Ware noch vor dem Konkurs übernommen. Eine Rückmittlung der Dokumente erfolgte erst am 10. 4. 2000, nachdem die beklagte Partei deswegen am 30. 3. 2000 bei der B*****-Bank angefragt und diese die Prüfgebühren am 9. 4. entrichtet und um Rückmittlung ersucht hatte.
Ab Jänner 2000 war in der Buchhaltung der K***** GmbH bekannt, dass es Liquiditätsprobleme gebe. Ab diesem Zeitpunkt liefen auch Verhandlungen mit der beklagten Partei wegen der Finanzierung und Erhöhung des Kreditrahmens. Am 9. 6. 2000 wurde der Konkursantrag gestellt.
Dass die beklagte Partei die Einlösung des Akkreditivs nur deshalb verweigerte, um den Forderungsstand gegenüber der K***** GmbH in Anbetracht der wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht weiter zu erhöhen, konnte nicht festgestellt werden.
Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei die Zahlung von EUR 136.849,13 sA mit der Begründung, die vereinbarten Dokumente seien ordnungsgemäß und vollständig übermittelt worden. Die von der beklagten Partei behaupteten Abweichungen seien nicht gegeben und seien überdies zu spät mitgeteilt worden. Die Frist von sieben Banktagen sei eine Maximalfrist, die im konkreten Fall nicht gerechtfertigt gewesen sei.
Die beklagte Partei wendete ein, die Ablehnung sei zu Recht erfolgt, weil die vorgelegten Dokumente Mengen- und Preisdifferenzen aufgewiesen hätten. Die Dokumente seien am 21. 3. 2000 bei der beklagten Partei eingelangt und am 29. 3. 2000, sohin am sechsten und vor dem siebten Bankarbeitstag im Sinne des Art 14 lit d ERA gegenüber der einreichenden Bank beanstandet und auf die Widersprüche hingewiesen worden. Eine Genehmigung der Abweichungen sei nicht erfolgt. Auch zwischen der Rechnung vom 22. 3. 2000 und der hiezu vorgelegten Exportlizenz hätten sich Mengen- und Wertdifferenzen ergeben. Diese Dokumente seien am 28. 3. 2000 bei der beklagten Partei eingelangt und am 5. 4. 2000 per Telefax beanstandet worden. Da keine akkreditivgemäßen Dokumente vorgelegt worden seien, sei die Zahlung zu Recht verweigert worden. Die Zahlungsunfähigkeit der K***** GmbH sei nicht der Grund gewesen, die Einlösung zu verweigern. Die Absprache mit der K***** GmbH, bis zum letzten Fristtag mit der Zurückweisung zuzuwarten, liege auch im Interesse der klagenden Partei, weil in der Regel eine Abweichung vom Kunden in dieser Zeit genehmigt werde.Die beklagte Partei wendete ein, die Ablehnung sei zu Recht erfolgt, weil die vorgelegten Dokumente Mengen- und Preisdifferenzen aufgewiesen hätten. Die Dokumente seien am 21. 3. 2000 bei der beklagten Partei eingelangt und am 29. 3. 2000, sohin am sechsten und vor dem siebten Bankarbeitstag im Sinne des Artikel 14, Litera d, ERA gegenüber der einreichenden Bank beanstandet und auf die Widersprüche hingewiesen worden. Eine Genehmigung der Abweichungen sei nicht erfolgt. Auch zwischen der Rechnung vom 22. 3. 2000 und der hiezu vorgelegten Exportlizenz hätten sich Mengen- und Wertdifferenzen ergeben. Diese Dokumente seien am 28. 3. 2000 bei der beklagten Partei eingelangt und am 5. 4. 2000 per Telefax beanstandet worden. Da keine akkreditivgemäßen Dokumente vorgelegt worden seien, sei die Zahlung zu Recht verweigert worden. Die Zahlungsunfähigkeit der K***** GmbH sei nicht der Grund gewesen, die Einlösung zu verweigern. Die Absprache mit der K***** GmbH, bis zum letzten Fristtag mit der Zurückweisung zuzuwarten, liege auch im Interesse der klagenden Partei, weil in der Regel eine Abweichung vom Kunden in dieser Zeit genehmigt werde.
Dem erwiderte die klagende Partei, die Zurückweisung sei verspätet erfolgt, weil die beklagte Partei die ersten Urkunden am 18. 3. und die zweiten am 22. 3. 2000 übermittelt erhalten habe. Sie habe es nur wegen des von ihr schon vorauszusehenden Konkurses der K***** GmbH unterlassen, die Akkreditive einzulösen. Dass eine Beanstandung nicht unverzüglich, sondern erst am letzten Tag der Höchstfrist erfolgt sei, sei nicht gerechtfertigt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und führte in rechtlicher Hinsicht aus, gemäß Art 14 lit d.i. ERA 500 müsse die eröffnende Bank, wenn sie sich zur Zurückweisung der Dokumente entscheide, eine entsprechende Mitteilung unverzüglich, jedoch nicht später als am Ende des siebten Bankarbeitstages nach dem Tag des Dokumentenerhaltes durch Telekommunikation oder, wenn dies nicht möglich sei, auf anderem schnellen Wege geben. Für die Prüfung stehe gemäß Art 13 lit b ERA 500 eine angemessene Frist, die sieben Bankarbeitstage nicht übersteigen dürfe, zur Verfügung. Im vorliegenden Fall sei die Zurückweisung in beiden Fällen am letzten Tag der in Art 14 lit d ERA 500 genannten Frist erfolgt, weil die Einreichung der Dokumente in der Filiale der beklagten Partei als Übergabe an die Akkreditivbank gelte. Diese Frist stelle die Höchstfrist für die Prüfung selbst dar, die nur dann ausgenützt werden dürfe, wenn dies im konkreten Fall angemessen sei. Eine Rückfrage beim Auftraggeber verlängere die Dokumentenrügefrist grundsätzlich nicht, weshalb die Bank vorsichtshalber die Zurückweisung erklären müsse, wenn sie nicht innerhalb kürzester Zeit eine positive Stellungnahme des Auftraggebers erhalte. In Fällen mit einem sehr großen Prüfungsaufwand sei bislang eine Bearbeitungsfrist von maximal fünf Tagen zugestanden worden. Die Maximalfrist von sieben Tagen hätte im vorliegenden Fall nicht annähernd ausgeschöpft werden dürfen. Vor dem in die Höchstfrist fallenden Wochenende wären noch vier Bankarbeitstage zur Prüfung zur Verfügung gestanden. Das Zuwarten der beklagten Partei bis zum letzten Tag der Frist sei nicht gerechtfertigt gewesen und verletze Art 14 lit d.i. ERA. Das von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und führte in rechtlicher Hinsicht aus, gemäß Artikel 14, lit d.i. ERA 500 müsse die eröffnende Bank, wenn sie sich zur Zurückweisung der Dokumente entscheide, eine entsprechende Mitteilung unverzüglich, jedoch nicht später als am Ende des siebten Bankarbeitstages nach dem Tag des Dokumentenerhaltes durch Telekommunikation oder, wenn dies nicht möglich sei, auf anderem schnellen Wege geben. Für die Prüfung stehe gemäß Artikel 13, Litera b, ERA 500 eine angemessene Frist, die sieben Bankarbeitstage nicht übersteigen dürfe, zur Verfügung. Im vorliegenden Fall sei die Zurückweisung in beiden Fällen am letzten Tag der in Artikel 14, Litera d, ERA 500 genannten Frist erfolgt, weil die Einreichung der Dokumente in der Filiale der beklagten Partei als Übergabe an die Akkreditivbank gelte. Diese Frist stelle die Höchstfrist für die Prüfung selbst dar, die nur dann ausgenützt werden dürfe, wenn dies im konkreten Fall angemessen sei. Eine Rückfrage beim Auftraggeber verlängere die Dokumentenrügefrist grundsätzlich nicht, weshalb die Bank vorsichtshalber die Zurückweisung erklären müsse, wenn sie nicht innerhalb kürzester Zeit eine positive Stellungnahme des Auftraggebers erhalte. In Fällen mit einem sehr großen Prüfungsaufwand sei bislang eine Bearbeitungsfrist von maximal fünf Tagen zugestanden worden. Die Maximalfrist von sieben Tagen hätte im vorliegenden Fall nicht annähernd ausgeschöpft werden dürfen. Vor dem in die Höchstfrist fallenden Wochenende wären noch vier Bankarbeitstage zur Prüfung zur Verfügung gestanden. Das Zuwarten der beklagten Partei bis zum letzten Tag der Frist sei nicht gerechtfertigt gewesen und verletze Artikel 14, lit d.i. ERA. Das von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.
Es schloss sich der vom Erstgericht vertretenen Ansicht, wonach die beklagte Partei durch Ausnützung der Maximalfrist von sieben Tagen im Hinblick auf die doch recht einfache Prüfung der Dokumentenübereinstimmung zu lange zugewartet habe, an. Art 13 lit b ERA sehe eine "angemessene" Prüfungsfrist vor, welche im Einzelfall ausgehend von dem für die Prüfung erforderlichen Aufwand zu bestimmen sei. Die vorgesehene Höchstfrist von sieben Bankarbeitstagen dürfe wohl nur in jenen Fällen ausgeschöpft werden, in denen ein sehr hoher (zeitraubender) Prüfaufwand erforderlich sei. Der angemessene Prüfungszeitraum könne daher keinesfalls länger als in dem der Entscheidung SZ 64/139 zu Grunde liegenden Fall angesetzt werden. Die Prüfung der Dokumente sei im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Erstgerichtes im ersten Fall am vierten und im zweiten Fall bereits am zweiten Bankarbeitstag abgeschlossen gewesen. Zwar sehe Art 14 lit c ERA eine Rückfrage der Bank beim Auftraggeber wegen eines Verzichts auf Geltendmachung der Unstimmigkeiten vor, doch dürfe sich dadurch der in Art 13 lit b erwähnte Zeitraum nicht verlängern. Der Verweis in Art 14 lit c ERA auf dessen Art 13 lit b betreffe nicht bloß die Höchstfrist des Art 13 lit b, sondern die angemessene Prüffrist an sich. Auch wenn man der von Avancini (in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II, Rz 4/115) vertretenen Ansicht folge, dass sich die Bank Zeit für eine kurzfristige Rückfrage beim Auftraggeber wohl nehmen könne, habe die beklagte Partei in beiden hier zu beurteilenden Fällen die angemessene Zurückweisungsfrist jedenfalls dadurch überschritten, dass sie nach Prüfung und Feststellung der Abweichungen bis zur Zurückweisung in Form eines "Zwischenberichtes" noch drei weitere, im zweiten Fall sogar fünf weitere Bankarbeitstage verstreichen habe lassen. Dies könne keinesfalls als kurzfristig betrachtet werden. Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage, ob die Rückfrage der Bank beim Akkreditiv-Auftraggeber eine Verlängerung der angemessenen Prüfpflicht bewirke, noch nicht Stellung genommen habe. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Es schloss sich der vom Erstgericht vertretenen Ansicht, wonach die beklagte Partei durch Ausnützung der Maximalfrist von sieben Tagen im Hinblick auf die doch recht einfache Prüfung der Dokumentenübereinstimmung zu lange zugewartet habe, an. Artikel 13, Litera b, ERA sehe eine "angemessene" Prüfungsfrist vor, welche im Einzelfall ausgehend von dem für die Prüfung erforderlichen Aufwand zu bestimmen sei. Die vorgesehene Höchstfrist von sieben Bankarbeitstagen dürfe wohl nur in jenen Fällen ausgeschöpft werden, in denen ein sehr hoher (zeitraubender) Prüfaufwand erforderlich sei. Der angemessene Prüfungszeitraum könne daher keinesfalls länger als in dem der Entscheidung SZ 64/139 zu Grunde liegenden Fall angesetzt werden. Die Prüfung der Dokumente sei im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Erstgerichtes im ersten Fall am vierten und im zweiten Fall bereits am zweiten Bankarbeitstag abgeschlossen gewesen. Zwar sehe Artikel 14, Litera c, ERA eine Rückfrage der Bank beim Auftraggeber wegen eines Verzichts auf Geltendmachung der Unstimmigkeiten vor, doch dürfe sich dadurch der in Artikel 13, Litera b, erwähnte Zeitraum nicht verlängern. Der Verweis in Artikel 14, Litera c, ERA auf dessen Artikel 13, Litera b, betreffe nicht bloß die Höchstfrist des Artikel 13, Litera b,, sondern die angemessene Prüffrist an sich. Auch wenn man der von Avancini (in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch zwei, Rz 4/115) vertretenen Ansicht folge, dass sich die Bank Zeit für eine kurzfristige Rückfrage beim Auftraggeber wohl nehmen könne, habe die beklagte Partei in beiden hier zu beurteilenden Fällen die angemessene Zurückweisungsfrist jedenfalls dadurch überschritten, dass sie nach Prüfung und Feststellung der Abweichungen bis zur Zurückweisung in Form eines "Zwischenberichtes" noch drei weitere, im zweiten Fall sogar fünf weitere Bankarbeitstage verstreichen habe lassen. Dies könne keinesfalls als kurzfristig betrachtet werden. Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage, ob die Rückfrage der Bank beim Akkreditiv-Auftraggeber eine Verlängerung der angemessenen Prüfpflicht bewirke, noch nicht Stellung genommen habe. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der beklagten Partei nicht Folge zu geben.