Begründung:
Ernestine und Hans-Jürgen B*** haben am 12.September 1970 vor dem Standesamt Oberwölbling die Ehe geschlossen, der vier minderjährige Kinder entstammen.
Die Antragstellerin begehrte, ihr "die abgesonderte Wohnungnahme zu bewilligen" und brachte zur Begründung vor, daß ihr der Antragsgegner ein weiteres Zusammenleben im Sinne des § 92 Abs 2 ABGB deshalb unzumutbar mache, weil er seine Unterhaltsverpflichtung vernachlässige, seiner Pflicht zur anständigen Begegnung nicht nachkomme und ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau unterhalte. Der Antragsgegner verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von 15.000 S, während die Antragstellerin monatlich 8.000 S verdiene, sodaß ihr unter Berücksichtigung der Familienbeihilfe von 5.000 S ein monatliches Budget von 13.000 S zur Verfügung stehe. Für ein während der Ehe errichtetes Zweifamilienhaus seien namhafte Kreditverbindlichkeiten eingegangen worden, wofür monatliche Rückzahlungsraten von 8.000 S zu leisten seien. Während die Antragstellerin diese Tilgungsraten aus ihren Einkünften zu bestreiten habe, zahle der Antragsgegner nur die fixen Haushaltskosten, wie Strom, Heizmaterial, Radio, Telefon u.dgl. Der Antragstellerin verbleibe daher für den Unterhalt der Familie nur noch die Familienbeihilfe. Hans-Jürgen B*** habe die Antragstellerin wissen lassen, daß er an der Aufrechterhaltung der Ehe nicht mehr interessiert sei, an eine Scheidung jedoch erst in zwei Jahren denke; zu diesem Zeitpunkt sei er in der Lage, ihr eine Ausgleichszahlung in Höhe von 500.000 S zu leisten. Es gebe zwischen den Streitteilen keine Gemeinsamkeiten; der Antragsgegner verbringe die meiste Zeit außer Haus und spreche fast nichts. Überdies bestehe für die Antragstellerin kein Zweifel daran, daß ihr Ehegatte seit zumindestens einem Jahr ehewidrige Beziehungen zur Nachbarin Hildegard M*** unterhalte. Die Anwesenheit in deren Haus begründe er mit der Möglichkeit, in einer dort befindlichen Werkstätte basteln zu können. Er halte sich während der Freizeit und auch zu den Wochenenden überwiegend im Haus von Frau M*** auf, welche für ihn auch koche und zum Teil die Wäsche wasche. Die Antragstellerin habe einmal gesehen, daß ihr Ehegatte um 22 Uhr bei Frau M*** ferngesehen habe. Im übrigen unternehme ihr Ehegatte mit Frau M*** gemeinsame Ausfahrten mit dem PKW. Da sich die Antragstellerin nicht mehr in der Lage sehe, diesen Zustand noch länger aufrecht zu erhalten, habe sie sich entschlossen, die Ehewohnung zu verlassen und mit den Kindern zu ihren Eltern zu übersiedeln.Die Antragstellerin begehrte, ihr "die abgesonderte Wohnungnahme zu bewilligen" und brachte zur Begründung vor, daß ihr der Antragsgegner ein weiteres Zusammenleben im Sinne des Paragraph 92, Absatz 2, ABGB deshalb unzumutbar mache, weil er seine Unterhaltsverpflichtung vernachlässige, seiner Pflicht zur anständigen Begegnung nicht nachkomme und ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau unterhalte. Der Antragsgegner verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von 15.000 S, während die Antragstellerin monatlich 8.000 S verdiene, sodaß ihr unter Berücksichtigung der Familienbeihilfe von 5.000 S ein monatliches Budget von 13.000 S zur Verfügung stehe. Für ein während der Ehe errichtetes Zweifamilienhaus seien namhafte Kreditverbindlichkeiten eingegangen worden, wofür monatliche Rückzahlungsraten von 8.000 S zu leisten seien. Während die Antragstellerin diese Tilgungsraten aus ihren Einkünften zu bestreiten habe, zahle der Antragsgegner nur die fixen Haushaltskosten, wie Strom, Heizmaterial, Radio, Telefon u.dgl. Der Antragstellerin verbleibe daher für den Unterhalt der Familie nur noch die Familienbeihilfe. Hans-Jürgen B*** habe die Antragstellerin wissen lassen, daß er an der Aufrechterhaltung der Ehe nicht mehr interessiert sei, an eine Scheidung jedoch erst in zwei Jahren denke; zu diesem Zeitpunkt sei er in der Lage, ihr eine Ausgleichszahlung in Höhe von 500.000 S zu leisten. Es gebe zwischen den Streitteilen keine Gemeinsamkeiten; der Antragsgegner verbringe die meiste Zeit außer Haus und spreche fast nichts. Überdies bestehe für die Antragstellerin kein Zweifel daran, daß ihr Ehegatte seit zumindestens einem Jahr ehewidrige Beziehungen zur Nachbarin Hildegard M*** unterhalte. Die Anwesenheit in deren Haus begründe er mit der Möglichkeit, in einer dort befindlichen Werkstätte basteln zu können. Er halte sich während der Freizeit und auch zu den Wochenenden überwiegend im Haus von Frau M*** auf, welche für ihn auch koche und zum Teil die Wäsche wasche. Die Antragstellerin habe einmal gesehen, daß ihr Ehegatte um 22 Uhr bei Frau M*** ferngesehen habe. Im übrigen unternehme ihr Ehegatte mit Frau M*** gemeinsame Ausfahrten mit dem PKW. Da sich die Antragstellerin nicht mehr in der Lage sehe, diesen Zustand noch länger aufrecht zu erhalten, habe sie sich entschlossen, die Ehewohnung zu verlassen und mit den Kindern zu ihren Eltern zu übersiedeln.
Nach Vernehmung der Antragstellerin, die im wesentlichen das Antragsvorbringen bestätigte, sprach das Erstgericht - ohne Anhörung des Antragsgegners - aus, daß der Antragstellerin die abgesonderte Wohnungnahme bewilligt werde, weil besondere wichtige persönliche Gründe die gesonderte Wohnungnahme der Antragstellerin rechtfertigten.
Infolge Rekurses des Antragsgegners änderte das Gericht zweiter Instanz den Beschluß des Erstgerichtes im Sinne der Abweisung des Antrages der Antragstellerin ab. Das Rekursgericht führte aus, ein Ausfluß der Verpflichtung der Ehegatten zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft sei die Pfilcht zum gemeinsamen Wohnen. § 92 Abs 2 ABGB gestatte einem Ehegatten vorübergehend eine gesonderte Wohnungnahme dann, wenn und solange ihm ein Zusammenleben mit dem anderen Ehegatten - besonders wegen körperlicherInfolge Rekurses des Antragsgegners änderte das Gericht zweiter Instanz den Beschluß des Erstgerichtes im Sinne der Abweisung des Antrages der Antragstellerin ab. Das Rekursgericht führte aus, ein Ausfluß der Verpflichtung der Ehegatten zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft sei die Pfilcht zum gemeinsamen Wohnen. Paragraph 92, Absatz 2, ABGB gestatte einem Ehegatten vorübergehend eine gesonderte Wohnungnahme dann, wenn und solange ihm ein Zusammenleben mit dem anderen Ehegatten - besonders wegen körperlicher
Bedrohung - unzumutbar oder dies aus wichtigen persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Unter "wichtigen persönlichen Gründen" verstehe man solche, die ausschließlich in der Person des Antragstellers gelegen sind. Solche Gründe lägen aber diesfalls nicht vor, weil die Antragstellerin ihre Gründe auf das Verhalten des Ehegatten stütze. Es sei daher zu untersuchen, ob diese Gründe von derartigem Gewicht seien, daß der Antragstellerin ein Zusammenleben mit dem Antragsgegner unzumutbar sei. Unzumutbarkeit des Zusammenlebens sei dann gegeben, wenn der Ehegatte durch sein Verhalten die körperliche oder seelische Integrität des anderen Ehegatten erheblich gefährde. Dies treffe hier, selbst wenn man vom Vorbringen der Antragstellerin ausgehe, nicht zu.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Feststellung der Rechtmäßigkeit ihrer abgesonderten Wohnungnahme.