Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger unter Berufung auf § 934 ABGB. die Aufhebung des mit der beklagten Partei am 16. August 1950 abgeschlossenen Pachtvertrages, mit welchem er die ihm eigentümlichen Liegenschaften EZ. 2206, 619, 2316 und 1350, sämtliche Katastralgemeinde D., samt Haus Nr. 90 verpachtet hat, in eventu bei Aufrechterhaltung des Pachtvertrages die Verurteilung des Beklagten zur Leistung eines jährlichen Pachtschillings von 4000 S ab 1. Jänner 1954.Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger unter Berufung auf Paragraph 934, ABGB. die Aufhebung des mit der beklagten Partei am 16. August 1950 abgeschlossenen Pachtvertrages, mit welchem er die ihm eigentümlichen Liegenschaften EZ. 2206, 619, 2316 und 1350, sämtliche Katastralgemeinde D., samt Haus Nr. 90 verpachtet hat, in eventu bei Aufrechterhaltung des Pachtvertrages die Verurteilung des Beklagten zur Leistung eines jährlichen Pachtschillings von 4000 S ab 1. Jänner 1954.
Der Beklagte wendete dagegen ein, daß der jährliche Pachtzins von 1000 S, zu dem überdies die vom Pächter zu leistenden Steuern und Abgaben, die jährlich rund 560 S betrügen, kämen, im Hinblick auf den schlechten Zustand des verpachteten Wohn- und Wirtschaftsgebäudes und die schlechte Bonität der vertragsgegenständlichen Grundstücke angemessen gewesen sei.
Das Erstgericht gelangte zur Abweisung des Klagebegehrens, wobei es von der Feststellung ausging, daß der Kläger mit Vertrag vom 16. August 1950, der in Ansehung des damals wegen Geisteskrankheit voll entmundigten Klägers mit Beschluß des Bezirksgerichtes J. vom 11. September 1952 pflegschaftsbehördlich genehmigt wurde, die ihm eigentümlichen vorgenannten Liegenschaften mit dem in diesem Vertrag angeführten Inventar für die Zeit vom 1. Jänner 1950 bis 1. Jänner 1958, somit für acht Jahre, gegen einen jährlichen Pachtzins von 1000 S zuzüglich der vom Pächter zu entrichtenden Liegenschaftssteuern verpachtet habe. Obgleich dem Gericht der vom Sachverständigen als angemessen bezeichnete Pachtzins von jährlich rund 4000 S im Hinblick auf die Größe der Wirtschaft und die im Jahre 1950 bestehenden Wert- und Preisverhältnisse zu hoch erscheine, erübrige sich dennoch, die von der beklagten Partei zum Beweis ihrer Behauptung über die Angemessenheit des seinerzeit vereinbarten Pachtzinses angebotenen Beweise aufzunehmen und auf die Frage der Angemessenheit des Pachtzinses überhaupt einzugehen, weil dies für den gegenständlichen Rechtsstreit nicht von entscheidender Bedeutung sei. Nach der Rechtslehre und der oberstgerichtlichen Judikatur finde nämlich das Rechtsmittel wegen Verletzung über die Hälfte dann nicht statt, wenn die empfangene und zurückzugewährende Leistung in einer bereits vollendeten Handlung oder Unterlassung bestehe, inbesondere aber nach der Art der Leistung die Herstellung des früheren Zustandes unmöglich sei, so beispielsweise bei Dienstleistungen, sobald mit dem Dienste, bei Gebrauchsüberlassung, sobald mit dem Gebrauch begonnen wurde. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte die in Bestand gegebene Landwirtschaft schon mehrere Jahre in Benützung; er habe überdies, wie aus dem Befund und Gutachten des Sachverständigen und aus dem Akt P 343/49 des Bezirksgerichtes J. hervorgehe und auch unbestritten sei, auf die Bestandsache verschiedene Aufwendungen gemacht, so u. a. die Beschädigung des Wirtschaftsgebäudes, wenn auch nur notdürftig, behoben. Weil nach all dem die von dem Beklagten empfangene und zurückzugewährende Leistung in der Form der von ihm gezogenen Nutzung in natura nicht zurückgestellt werden könne, u. a. weil auch die Rückstellung seiner Aufwendungen in natura nicht möglich sei, könne der Kläger von dem Rechtsmittel wegen Verletzung über die Hälfte keinen Gebrauch mehr machen. Der gegenteiligen Meinung Gschnitzers in Klang 1. Aufl. II/2 S. 587 ff. zu § 934 ABGB., wonach im Falle der Unmöglichkeit der Wiederherstellung des vorherigen Zustandes ebenso wie bei der Wandlung Ersatz in Geld zulässig sei und auch in den angeführten Fällen der bezogenen Nutzung das Rechtsmittel wegen Verletzung über die Hälfte zu einer Erhöhung des Entgeltes für die Vergangenheit und zur Aufhebung des Vertrages für die Zukunft führe, könne nicht beigepflichtet werden. Darüber hinaus komme aber auch der von der beklagten Partei erhobenen Einrede der Verjährung Berechtigung zu. Der Pachtvertrag sei im Jahre 1950 zwischen dem damals voll entmundigten Kläger und dem Beklagten abgeschlossen worden. Da gemäß § 1487 ABGB. der Anspruch wegen Verletzung über die Hälfte innerhalb von drei Jahren verjähre, diese Frist vom Abschluß des Vertrages an laufe und entgegen der Ansicht der klagenden Partei eine Hemmung der Verjährungszeit nicht eingetreten sei, weil der Hemmungsgrund nach § 1494 ABGB. bzw. § 6 EntmO. voraussetze, daß für die Person, welche wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche voll oder ganz entmundigt wurde, ein gesetzlicher Vertreter nicht bestellt sei, was jedoch hier nicht zutreffe, sei die dreijährige Frist des § 1487 ABGB. längst abgelaufen.Das Erstgericht gelangte zur Abweisung des Klagebegehrens, wobei es von der Feststellung ausging, daß der Kläger mit Vertrag vom 16. August 1950, der in Ansehung des damals wegen Geisteskrankheit voll entmundigten Klägers mit Beschluß des Bezirksgerichtes J. vom 11. September 1952 pflegschaftsbehördlich genehmigt wurde, die ihm eigentümlichen vorgenannten Liegenschaften mit dem in diesem Vertrag angeführten Inventar für die Zeit vom 1. Jänner 1950 bis 1. Jänner 1958, somit für acht Jahre, gegen einen jährlichen Pachtzins von 1000 S zuzüglich der vom Pächter zu entrichtenden Liegenschaftssteuern verpachtet habe. Obgleich dem Gericht der vom Sachverständigen als angemessen bezeichnete Pachtzins von jährlich rund 4000 S im Hinblick auf die Größe der Wirtschaft und die im Jahre 1950 bestehenden Wert- und Preisverhältnisse zu hoch erscheine, erübrige sich dennoch, die von der beklagten Partei zum Beweis ihrer Behauptung über die Angemessenheit des seinerzeit vereinbarten Pachtzinses angebotenen Beweise aufzunehmen und auf die Frage der Angemessenheit des Pachtzinses überhaupt einzugehen, weil dies für den gegenständlichen Rechtsstreit nicht von entscheidender Bedeutung sei. Nach der Rechtslehre und der oberstgerichtlichen Judikatur finde nämlich das Rechtsmittel wegen Verletzung über die Hälfte dann nicht statt, wenn die empfangene und zurückzugewährende Leistung in einer bereits vollendeten Handlung oder Unterlassung bestehe, inbesondere aber nach der Art der Leistung die Herstellung des früheren Zustandes unmöglich sei, so beispielsweise bei Dienstleistungen, sobald mit dem Dienste, bei Gebrauchsüberlassung, sobald mit dem Gebrauch begonnen wurde. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte die in Bestand gegebene Landwirtschaft schon mehrere Jahre in Benützung; er habe überdies, wie aus dem Befund und Gutachten des Sachverständigen und aus dem Akt P 343/49 des Bezirksgerichtes J. hervorgehe und auch unbestritten sei, auf die Bestandsache verschiedene Aufwendungen gemacht, so u. a. die Beschädigung des Wirtschaftsgebäudes, wenn auch nur notdürftig, behoben. Weil nach all dem die von dem Beklagten empfangene und zurückzugewährende Leistung in der Form der von ihm gezogenen Nutzung in natura nicht zurückgestellt werden könne, u. a. weil auch die Rückstellung seiner Aufwendungen in natura nicht möglich sei, könne der Kläger von dem Rechtsmittel wegen Verletzung über die Hälfte keinen Gebrauch mehr machen. Der gegenteiligen Meinung Gschnitzers in Klang 1. Aufl. II/2 S. 587 ff. zu Paragraph 934, ABGB., wonach im Falle der Unmöglichkeit der Wiederherstellung des vorherigen Zustandes ebenso wie bei der Wandlung Ersatz in Geld zulässig sei und auch in den angeführten Fällen der bezogenen Nutzung das Rechtsmittel wegen Verletzung über die Hälfte zu einer Erhöhung des Entgeltes für die Vergangenheit und zur Aufhebung des Vertrages für die Zukunft führe, könne nicht beigepflichtet werden. Darüber hinaus komme aber auch der von der beklagten Partei erhobenen Einrede der Verjährung Berechtigung zu. Der Pachtvertrag sei im Jahre 1950 zwischen dem damals voll entmundigten Kläger und dem Beklagten abgeschlossen worden. Da gemäß Paragraph 1487, ABGB. der Anspruch wegen Verletzung über die Hälfte innerhalb von drei Jahren verjähre, diese Frist vom Abschluß des Vertrages an laufe und entgegen der Ansicht der klagenden Partei eine Hemmung der Verjährungszeit nicht eingetreten sei, weil der Hemmungsgrund nach Paragraph 1494, ABGB. bzw. Paragraph 6, EntmO. voraussetze, daß für die Person, welche wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche voll oder ganz entmundigt wurde, ein gesetzlicher Vertreter nicht bestellt sei, was jedoch hier nicht zutreffe, sei die dreijährige Frist des Paragraph 1487, ABGB. längst abgelaufen.
Der dagegen erhobenen Berufung wurde nicht Folge gegeben, wobei das Berufungsgericht schon deswegen zur Bestätigung des Ersturteiles gelangte, weil es hinsichtlich der Frage der Verjährung den Rechtsstandpunkt des Erstgerichtes teilte. Es führte hiezu in rechtlicher Hinsicht aus:
Der Kläger begehre in seiner Klage die Aufhebung, des am 16. August 1950 abgeschlossenen Pachtvertrages; er verneine also damit die Voraussetzungen für das gültige Zustandekommen dieses Vertrages, und es müßten demnach auch nach seinem eigenen Standpunkt die Auswirkungen der von ihm begehrten Vertragsaufhebung auf diesen Zeitpunkt zurückbezogen werden. Von diesem Zeitpunkt beginne daher die im § 1487 ABGB. festgesetzte dreijährige Frist zur Geltendmachung des Rechtsmittels wegen Verletzung über die Hälfte zu laufen. Von dieser Erwägung ausgehend, gehe es keineswegs an, die Dauer des Pachtvertrages entsprechend den jeweiligen Pachtzinsjahresfälligkeiten bloß auf ein Jahr abzustellen und die dreijährige Frist vom jeweiligen Jahresende zu berechnen. Für diese Annahme der Berufung fehlten demnach die rechtlichen Voraussetzungen; das Erstgericht habe mit Recht den Beginn der dreijährigen Frist des § 1487 ABGB. auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zurückbezogen und daher die Tatsache des vollen Fristenablaufes als das Klagebegehren ausschließend qualifiziert.Der Kläger begehre in seiner Klage die Aufhebung, des am 16. August 1950 abgeschlossenen Pachtvertrages; er verneine also damit die Voraussetzungen für das gültige Zustandekommen dieses Vertrages, und es müßten demnach auch nach seinem eigenen Standpunkt die Auswirkungen der von ihm begehrten Vertragsaufhebung auf diesen Zeitpunkt zurückbezogen werden. Von diesem Zeitpunkt beginne daher die im Paragraph 1487, ABGB. festgesetzte dreijährige Frist zur Geltendmachung des Rechtsmittels wegen Verletzung über die Hälfte zu laufen. Von dieser Erwägung ausgehend, gehe es keineswegs an, die Dauer des Pachtvertrages entsprechend den jeweiligen Pachtzinsjahresfälligkeiten bloß auf ein Jahr abzustellen und die dreijährige Frist vom jeweiligen Jahresende zu berechnen. Für diese Annahme der Berufung fehlten demnach die rechtlichen Voraussetzungen; das Erstgericht habe mit Recht den Beginn der dreijährigen Frist des Paragraph 1487, ABGB. auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zurückbezogen und daher die Tatsache des vollen Fristenablaufes als das Klagebegehren ausschließend qualifiziert.
Unter diesen rechtlichen Voraussetzungen der Klagsabweisung könne die in der Berufung weiter aufgeworfene, in der Rechtslehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortete Rechtsfrage, ob das Rechtsmittel wegen Verletzung über die Hälfte auch dann geltend gemacht werden könne, wenn die Herstellung des vorigen Zustandes, die im gegenständlichen Fall gar nicht begehrt werde, unmöglich sei und die vom Beklagten empfangenen und zurückzugewährenden Leistungen nicht in natura zurückgestellt werden könnten, dahingestellt bleiben.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei Folge, hob die Urteile der Untergerichte auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.