Im Verfahren 24 Cg 250/76 des Erstgerichtes wurde die Ehe der Streitteile am 25. 11. 1976 rechtskräftig aus dem Alleinverschulden des Ehemannes geschieden.
Mit der am 31. Juli 1981 eingebrachten Klage begehrt der Kläger unter Punkt 1 des Urteilsantrages die Bewilligung der Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens und führt zur Begründung aus, es stehe zufolge zwischenzeitig geführten Ehelichkeitsbestreitungsprozesses fest, daß die Beklagte Ehebruch begangen habe. Dieser Umstand sei geeignet, eine für ihn wesentlich günstigere Entscheidung im Ehescheidungsverfahren herbeizuführen. Unter Punkt 2 beantragt er, das Scheidungsbegehren der Klägerin abzuweisen, in eventu deren überwiegendes Mitverschulden an der Zerrüttung der Ehe auszusprechen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Wiederaufnahmsklage und brachte hiezu vor: Die vom Wiederaufnahmskläger begehrte Abweisung der Ehescheidungsklage komme schon deswegen nicht in Frage, weil der Kläger wiederum verheiratet sei. Auch der bloße "Nebenausspruch eines Mitverschuldens des anderen Eheteiles sei einer Wiederaufnahme nicht fähig". Im übrigen trete die behauptete Eheverfehlung der Beklagten gegenüber den Eheverfehlungen des Klägers soweit zurück, daß ein Verschulden ihrerseits überhaupt nicht festgestellt werden könne. Schließlich habe die Beklagte auch gar nicht Ehebruch begangen, weshalb der behauptete und zudem verspätet geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund nicht vorliege.
Das Erstgericht bewilligte die Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens und hob das in diesem ergangene Urteil auf. Nach den vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen wurde die Ehe der Streitteile zufolge Klage der Ehefrau, welche schwere Eheverfehlungen (Vernachlässigung, Alkoholmißbrauch, Lieblosigkeit usw.) geltend machte, aus dem Alleinverschulden des Ehemannes geschieden. Dieser hatte damals keine Anhaltspunkte für einen Ehebruch der Frau und wollte das Scheidungsverfahren rasch beenden, weshalb er keinen Mitschuldantrag stellte. Seit Feber 1980 wurde er von verschiedenen Personen darauf aufmerksam gemacht, daß ihm der am 19. März 1975 von der Beklagten geborene Heinz Peter F überhaupt nicht ähnlich sehe. Im August 1980 begab er sich deswegen zum Klagsvertreter, welcher sodann am 25. 8. 1980 zu 7 C 44/80 des Bezirksgerichtes Voitsberg die Klage auf Bestreitung der ehelichen Geburt des genannten Kindes einbrachte. Ein in diesem Verfahren eingeholtes, dem Kläger am 9. 7. 1981 zur Kenntnis gelangtes Sachverständigengutachten ergab in zweifacher Hinsicht seinen Ausschluß von der Vaterschaft. Mit Urteil vom 27. 7. 1981 wurde demgemäß der Bestreitungsklage Folge gegeben und festgestellt, daß das genannte Kind nicht aus der Ehe der nunmehrigen Streitteile stammt. Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung blieb ohne Erfolg. Über die von der Beklagten gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhobene Revision wurde noch nicht entschieden. Ein gegen die nunmehrige Beklagte wegen Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht gemäß § 288 Abs. 1 StGB eingeleitetes Strafverfahren endete mit deren rechtskräftigem Schuldspruch (Protokolls- und Urteilsvermerk vom 25. 8. 1981).Das Erstgericht bewilligte die Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens und hob das in diesem ergangene Urteil auf. Nach den vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen wurde die Ehe der Streitteile zufolge Klage der Ehefrau, welche schwere Eheverfehlungen (Vernachlässigung, Alkoholmißbrauch, Lieblosigkeit usw.) geltend machte, aus dem Alleinverschulden des Ehemannes geschieden. Dieser hatte damals keine Anhaltspunkte für einen Ehebruch der Frau und wollte das Scheidungsverfahren rasch beenden, weshalb er keinen Mitschuldantrag stellte. Seit Feber 1980 wurde er von verschiedenen Personen darauf aufmerksam gemacht, daß ihm der am 19. März 1975 von der Beklagten geborene Heinz Peter F überhaupt nicht ähnlich sehe. Im August 1980 begab er sich deswegen zum Klagsvertreter, welcher sodann am 25. 8. 1980 zu 7 C 44/80 des Bezirksgerichtes Voitsberg die Klage auf Bestreitung der ehelichen Geburt des genannten Kindes einbrachte. Ein in diesem Verfahren eingeholtes, dem Kläger am 9. 7. 1981 zur Kenntnis gelangtes Sachverständigengutachten ergab in zweifacher Hinsicht seinen Ausschluß von der Vaterschaft. Mit Urteil vom 27. 7. 1981 wurde demgemäß der Bestreitungsklage Folge gegeben und festgestellt, daß das genannte Kind nicht aus der Ehe der nunmehrigen Streitteile stammt. Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung blieb ohne Erfolg. Über die von der Beklagten gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhobene Revision wurde noch nicht entschieden. Ein gegen die nunmehrige Beklagte wegen Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht gemäß Paragraph 288, Absatz eins, StGB eingeleitetes Strafverfahren endete mit deren rechtskräftigem Schuldspruch (Protokolls- und Urteilsvermerk vom 25. 8. 1981).
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht unter Hinweis auf die Entscheidung EFSlg. 14283 aus, der Kläger habe die Klagsfrist des § 534 ZPO jedenfalls eingehalten, da diese keinesfalls vor rechtskräftiger Feststellung der mangelnden Vaterschaft zum Kinde beginnen könne. Wenngleich der Abstammungsprozeß noch nicht rechtskräftig beendet sei, so reiche das vorliegende Sachverständigengutachten im Hinblick auf den zweifachen Vaterschaftsausschluß des Klägers jedenfalls hin, einen möglichen Ehebruch der Beklagten zu erweisen und damit aber für den Kläger eine günstigere Entscheidung im Ehescheidungsverfahren zu bewirken. Ob dies tatsächlich der Fall sei, könne allerdings erst im Hauptprozeß entschieden werden.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht unter Hinweis auf die Entscheidung EFSlg. 14283 aus, der Kläger habe die Klagsfrist des Paragraph 534, ZPO jedenfalls eingehalten, da diese keinesfalls vor rechtskräftiger Feststellung der mangelnden Vaterschaft zum Kinde beginnen könne. Wenngleich der Abstammungsprozeß noch nicht rechtskräftig beendet sei, so reiche das vorliegende Sachverständigengutachten im Hinblick auf den zweifachen Vaterschaftsausschluß des Klägers jedenfalls hin, einen möglichen Ehebruch der Beklagten zu erweisen und damit aber für den Kläger eine günstigere Entscheidung im Ehescheidungsverfahren zu bewirken. Ob dies tatsächlich der Fall sei, könne allerdings erst im Hauptprozeß entschieden werden.
Das Berufungsgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.