Rechtssatz RS0048143
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048143
Geschäftszahl
5Ob51/70; 3Ob612/79; 2Ob567/82
Entscheidungsdatum
21.09.1982
Rechtssatz
Keine Prüfung der ehelichen Abstammung eines Kindes im Scheidungsprozeß der Eltern. Die einmonatige Frist zur Erhebung einer auf einen Ehebruch des anderen Teils gestützten Wiederaufnahmsklage beginnt daher erst mit rechtskräftiger Feststellung der Unehelichkeit des ehelich geborenen Kindes im Bestreitungsprozeß. Keine "Ergänzungsklage" sondern Wiederaufnahmsklage, wenn Abweisung des Scheidungsbegehrens beantragt wird.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 51/70
Entscheidungstext OGH 25.03.1970 5 Ob 51/70
EvBl 1970/276 S 486 = JBl 1971,574; hiezu mit kritischer Besprechung von Jung in JBl 1971,560 f
- 3 Ob 612/79
Entscheidungstext OGH 12.12.1979 3 Ob 612/79
Vgl; Veröff: EvBl 1980/102
- 2 Ob 567/82
Entscheidungstext OGH 21.09.1982 2 Ob 567/82
Auch; nur: Die einmonatige Frist zur Erhebung einer auf einen Ehebruch des anderen Teils gestützten Wiederaufnahmsklage beginnt daher erst mit rechtskräftiger Feststellung der Unehelichkeit des ehelich geborenen Kindes im Bestreitungsprozeß. (T1) Veröff: SZ 55/130 = RZ 1983/54 S 230
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0048143
Dokumentnummer
JJR_19700325_OGH0002_0050OB00051_7000000_001