Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
In der Rechtsrüge führt die klagende Partei aus, es komme ihr die Klagslegitimation zur Erhebung der Teilungsklage nach § 830 ABGB zu, da hiezu bücherliches Eigentum nicht Voraussetzung sei. Die klagende Partei habe ihr Klagebegehren nicht nur auf den "zweiten" Kaufvertrag vom 17. Juni 1983, sondern auch auf den "ersten" Kaufvertrag vom 1. Oktober 1982, mit welchem sie die Miteigentumsanteile der Renate P*** an der gegenständlichen Liegenschaft gekauft habe, und der zufolge Aufhebung des "zweiten" Kaufvertrages wieder voll wirksam geworden sei, gestützt. Dadurch sei die klagende Partei außerbücherliche Eigentümerin der Liegenschaftsanteile der Renate P*** geworden und damit zur Erhebung der Teilungsklage aktiv legitimiert. Unrichtig sei auch die Annahme des Teilungshindernisses der "Unzeit" durch das Berufungsgericht. Infolge der jahrelang andauernden mangelnden Einigung der Miteigentümer auf eine Teilung der Liegenschaft liege kein vorübergehendes Hindernis vor; schließlich seien auch die mit anderen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Streitteilen verbundenen Rechtsunsicherheiten nicht mehr gegeben, weil der Oberste Gerichtshof zu 8 Ob 589/86 die Rechtsgültigkeit des "zweiten" Kaufvertrages verneint und im Verfahren 7 Ob 604, 605/85 über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung die Rechtswirksamkeit des "ersten" Kaufvertrages bejaht habe.In der Rechtsrüge führt die klagende Partei aus, es komme ihr die Klagslegitimation zur Erhebung der Teilungsklage nach Paragraph 830, ABGB zu, da hiezu bücherliches Eigentum nicht Voraussetzung sei. Die klagende Partei habe ihr Klagebegehren nicht nur auf den "zweiten" Kaufvertrag vom 17. Juni 1983, sondern auch auf den "ersten" Kaufvertrag vom 1. Oktober 1982, mit welchem sie die Miteigentumsanteile der Renate P*** an der gegenständlichen Liegenschaft gekauft habe, und der zufolge Aufhebung des "zweiten" Kaufvertrages wieder voll wirksam geworden sei, gestützt. Dadurch sei die klagende Partei außerbücherliche Eigentümerin der Liegenschaftsanteile der Renate P*** geworden und damit zur Erhebung der Teilungsklage aktiv legitimiert. Unrichtig sei auch die Annahme des Teilungshindernisses der "Unzeit" durch das Berufungsgericht. Infolge der jahrelang andauernden mangelnden Einigung der Miteigentümer auf eine Teilung der Liegenschaft liege kein vorübergehendes Hindernis vor; schließlich seien auch die mit anderen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Streitteilen verbundenen Rechtsunsicherheiten nicht mehr gegeben, weil der Oberste Gerichtshof zu 8 Ob 589/86 die Rechtsgültigkeit des "zweiten" Kaufvertrages verneint und im Verfahren 7 Ob 604, 605/85 über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung die Rechtswirksamkeit des "ersten" Kaufvertrages bejaht habe.
Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Die Revisionswerberin stützt ihre Aktivlegitimation zur Erhebung der Teilungsklage auf ihr außerbücherliches Miteigentum an der streitgegenständlichen Liegenschaft, das sie durch Kaufvertrag von der im Grundbuch eingetragenen Miteigentümerin Renate P*** erworben habe, wobei die Übergabe der Liegenschaft an die klagende Partei mit Abschluß des Kaufvertrages erfolgt sei.
Die Legitimation zur Erhebung der Teilungsklage nach § 830 ABGB setzt das Miteigentum des Teilungsklägers an der gemeinschaftlichen Sache voraus. Das Miteigentum an Liegenschaften wird im Geltungsbereich des Eintragungsgrundsatzes durch die Einverleibung des Erwerbungsgeschäftes im Grundbuch (§ 431 ABGB), außerhalb dieses Geltungsbereiches jeweils in der Art und Weise erworben, die durch das die Ausnahme vom Eintragungsgrundsatz normierende Gesetz vorgesehen ist (vgl. die Aufzählung dieser Ausnahmen in MGA ABGB32 zu § 431, S 358). Die Rechtsprechung anerkennt daher etwa die Aktivlegitimation des noch nicht bücherlich einverleibten Miteigentümers, dem der Liegenschaftsanteil aber bereits als Erbe eingeantwortet wurde (5 Ob 511/81; Jensik, Miteigentum-Wohnungseigentum 39; vgl. auch Klang in Klang2 III 1104; die Passivlegitimation desjenigen im Teilungsprozeß, der seinen Miteigentumsanteil als Erbe durch Einantwortung erwarb, wird in EvBl 1963/103 bejaht).Die Legitimation zur Erhebung der Teilungsklage nach Paragraph 830, ABGB setzt das Miteigentum des Teilungsklägers an der gemeinschaftlichen Sache voraus. Das Miteigentum an Liegenschaften wird im Geltungsbereich des Eintragungsgrundsatzes durch die Einverleibung des Erwerbungsgeschäftes im Grundbuch (Paragraph 431, ABGB), außerhalb dieses Geltungsbereiches jeweils in der Art und Weise erworben, die durch das die Ausnahme vom Eintragungsgrundsatz normierende Gesetz vorgesehen ist vergleiche die Aufzählung dieser Ausnahmen in MGA ABGB32 zu Paragraph 431,, S 358). Die Rechtsprechung anerkennt daher etwa die Aktivlegitimation des noch nicht bücherlich einverleibten Miteigentümers, dem der Liegenschaftsanteil aber bereits als Erbe eingeantwortet wurde (5 Ob 511/81; Jensik, Miteigentum-Wohnungseigentum 39; vergleiche auch Klang in Klang2 römisch drei 1104; die Passivlegitimation desjenigen im Teilungsprozeß, der seinen Miteigentumsanteil als Erbe durch Einantwortung erwarb, wird in EvBl 1963/103 bejaht).
Die Rechtsmittelwerberin übersieht aber, daß nach der neueren einhelligen, von der Lehre gebilligten Rechtsprechung im Bereich der Herrschaft des Eintragungsgrundsatzes (§ 431 ABGB), dessen Ausnahmen hier nicht vorliegen, die bloße Übergabe eines Grundstückes auch bei Vorliegen eines zur Eigentumsübertragung hinreichenden Titels den übergang des Eigentums nicht bewirkt (JBl 1977, 257; JBl 1981, 535; EvBl 1981/156; SZ 48/104; SZ 52/12; 2 Ob 538/83 ua.; Bydlinski in Klang IV/2, 118 ff; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 11 zu § 431; Koziol-Welser7 II 66 ua.).Die Rechtsmittelwerberin übersieht aber, daß nach der neueren einhelligen, von der Lehre gebilligten Rechtsprechung im Bereich der Herrschaft des Eintragungsgrundsatzes (Paragraph 431, ABGB), dessen Ausnahmen hier nicht vorliegen, die bloße Übergabe eines Grundstückes auch bei Vorliegen eines zur Eigentumsübertragung hinreichenden Titels den übergang des Eigentums nicht bewirkt (JBl 1977, 257; JBl 1981, 535; EvBl 1981/156; SZ 48/104; SZ 52/12; 2 Ob 538/83 ua.; Bydlinski in Klang IV/2, 118 ff; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 11 zu Paragraph 431,; Koziol-Welser7 römisch zwei 66 ua.).
Selbst bei Annahme der Rechtswirksamkeit des "ersten" Kaufvertrages vom 1. Oktober 1982, über die entgegen der Auffassung der Revision durch die im Provisorialverfahren in einem anderen Rechtsstreit ergangene Entscheidung 7 Ob 604, 605/85 keineswegs bereits rechtskräftig entschieden wurde - der "zweite" Kaufvertrag vom 17. Juni bzw. 2. August 1983 wurde inzwischen rechtskräftig als unwirksam erkannt -, hätte die klagende Partei mangels Verbücherung kein Miteigentum an der gegenständlichen Liegenschaft erworben und war damit, wie dargelegt, zur Erhebung der Teilungsklage nicht aktiv legitimiert.
Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht die Aktivlegitimation der klagenden Partei verneint. Der Revision war daher schon aus diesem Grunde ein Erfolg zu versagen, ohne daß es eines Eingehens auf die Revisionsausführungen hinsichtlich des Vorliegens des Teilungshindernisses der Unzeit bedurft hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht die Aktivlegitimation der klagenden Partei verneint. Der Revision war daher schon aus diesem Grunde ein Erfolg zu versagen, ohne daß es eines Eingehens auf die Revisionsausführungen hinsichtlich des Vorliegens des Teilungshindernisses der Unzeit bedurft hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.