Beide Rekurse sind aus den vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, sie sind auch insoweit berechtigt, als sie die Abänderung des Aufhebungsbeschlusses im Sinne der Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht anstreben.
In ihrem Rekurs versucht die klagende Gesellschaft darzulegen, daß die Beklagte jedenfalls schuldig sei, die ihr mit Schlußrechnung Nr. 9.364 vom 18. 9. 1987 angelastete Umsatzsteuer im rekursverfangenen Betrag zu bezahlen. Insoweit sie sich zur Stützung dieser Rechtsansicht auf die in MGA ABGB33 zu § 1323 unter E. 78. abgedruckten Entscheidungen beruft, wonach bei Schadenersatzansprüchen auch die Umsatzsteuer zuzusprechen sei, verkennt sie den wesentlichen Inhalt dieser Entscheidungen; sie betrafen nämlich nicht die umsatzsteuerliche Beurteilung des Schadenersatzes, sondern die Höhe des Schadenersatzes; diese Entscheidungen bringen bloß zum Ausdruck, daß die Berechtigung zum Vorsteuerabzug die Bemessung des Schadenersatzes nicht berührt und damit die Frage der Berechtigung zum Abzug der Vorsteuer und daraus ableitbare Ansprüche des Schädigers aus dem Prozeß über den Ersatz einer Sache oder Leistung ausgeklammert werden sollte.In ihrem Rekurs versucht die klagende Gesellschaft darzulegen, daß die Beklagte jedenfalls schuldig sei, die ihr mit Schlußrechnung Nr. 9.364 vom 18. 9. 1987 angelastete Umsatzsteuer im rekursverfangenen Betrag zu bezahlen. Insoweit sie sich zur Stützung dieser Rechtsansicht auf die in MGA ABGB33 zu Paragraph 1323, unter E. 78. abgedruckten Entscheidungen beruft, wonach bei Schadenersatzansprüchen auch die Umsatzsteuer zuzusprechen sei, verkennt sie den wesentlichen Inhalt dieser Entscheidungen; sie betrafen nämlich nicht die umsatzsteuerliche Beurteilung des Schadenersatzes, sondern die Höhe des Schadenersatzes; diese Entscheidungen bringen bloß zum Ausdruck, daß die Berechtigung zum Vorsteuerabzug die Bemessung des Schadenersatzes nicht berührt und damit die Frage der Berechtigung zum Abzug der Vorsteuer und daraus ableitbare Ansprüche des Schädigers aus dem Prozeß über den Ersatz einer Sache oder Leistung ausgeklammert werden sollte.
Der Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer hat - wie das Berufungsgericht auch zutreffend erkannte - jedenfalls zur Voraussetzung, daß den ersatzberechtigten Geschädigten selbst eine Steuerpflicht traf, was nur dann der Fall ist, wenn zwischen Geschädigtem und Schädiger ein Leistungsaustausch vorlag. Ein solcher fehlt etwa bei der Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen durch den Verkäufer oder Lieferanten, bzw. beim sogenannten "echten Schadenersatz". Stellt hingegen die Ersatzleistung des Schädigers eine Gegenleistung für eine besondere Leistung des Geschädigten dar - wie etwa bei einer Schadensbeseitigung durch den Geschädigten im Auftrag und Interesse des Schädigers - dann liegt ein Leistungsaustausch und damit ein sogenannter "unechter Schadenersatz" vor (vgl. Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts4 I, 289; Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer § 1 UStG 1972 Anm 129 bis 132 und § 4 UStG Anm 43 f). Ob echter oder unechter Schadenersatz vorliegt, ist jeweils im Einzelfall auf Grund der gegebenen Verhältnisse nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen zu prüfen (Kranich Siegl-Waba, § 1 UStG Anm 131). Auf den vorliegenden Fall bezogen ergibt sich folgendes Bild:Der Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer hat - wie das Berufungsgericht auch zutreffend erkannte - jedenfalls zur Voraussetzung, daß den ersatzberechtigten Geschädigten selbst eine Steuerpflicht traf, was nur dann der Fall ist, wenn zwischen Geschädigtem und Schädiger ein Leistungsaustausch vorlag. Ein solcher fehlt etwa bei der Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen durch den Verkäufer oder Lieferanten, bzw. beim sogenannten "echten Schadenersatz". Stellt hingegen die Ersatzleistung des Schädigers eine Gegenleistung für eine besondere Leistung des Geschädigten dar - wie etwa bei einer Schadensbeseitigung durch den Geschädigten im Auftrag und Interesse des Schädigers - dann liegt ein Leistungsaustausch und damit ein sogenannter "unechter Schadenersatz" vor vergleiche Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts4 römisch eins, 289; Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer Paragraph eins, UStG 1972 Anmerkung 129 bis 132 und Paragraph 4, UStG Anmerkung 43 f). Ob echter oder unechter Schadenersatz vorliegt, ist jeweils im Einzelfall auf Grund der gegebenen Verhältnisse nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen zu prüfen (Kranich Siegl-Waba, Paragraph eins, UStG Anmerkung 131). Auf den vorliegenden Fall bezogen ergibt sich folgendes Bild:
Geschädigter ist hier die klagende Gesellschaft, die aus einem Rechtsgeschäft mit einem Dritten von diesem wegen mangelhafter Vertragserfüllung in Anspruch genommen wurde und dieser Ersatzpflicht in Form der Ersatzlieferung (Verbesserung) dem Dritten gegenüber auch nachgekommen ist. Für diese von ihr selbst erbrachte Ersatzleistung bekam die Klägerin von ihrem Vertragspartner, dem Dritten, kein (zusätzliches) Entgelt. Die von der Klägerin vorgenommene Verbesserung ihre Lieferung führte somit zu keinem Leistungsaustausch zwischen ihr und dem Dritten und unterlag daher auch nicht der Umsatzsteuer. Von Eigenverbrauch im Zusammenhang mit den von den Mitarbeitern der Klägerin aus Anlaß der Mängelbehebung erbrachten Dienstleistungen kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes schon begrifflich keine Rede sein. Um Eigenverbrauch annehmen zu können, hätten die Entnahmen (von Gegenständen oder Leistungen) für Zwecke außerhalb des Unternehmens getätigt werden müssen (Kranich-Siegl-Waba, aaO, § 1 Anm 172 f, 177), was hier aber nicht der Fall war, oder müßte es sich dabei um Aufwendungen handeln, die zwar mit der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin im Zusammenhang standen, aber nach § 20 Abs.1 Z 1 bis 5 EStG oder § 8 Abs.2 und § 12 Abs.1 Z 1 Körperschaftssteuergesetz doch nicht als für das Unternehmen der Klägerin ausgeführt hätten gelten können (§ 1 Abs.1 Z 2 lit.b UStG) (vgl Kranich-Siegl-Waba, aaO, § 1 UStG Anm 230 und § 12 UStG Anm 107 ff), was ebenfalls nicht gesagt werden kann. Eine Umsatzsteuerpflicht gem § 1 Abs.1 Z 2 lit.b UStG kommt somit in Ansehung der von der Klägerin zur Mängelbehebung erbrachten Dienstleistungen nicht in Betracht. Der vom Berufungsgericht für notwendig erachteten und als Grund für den Aufhebungsbeschluß herangezogenen Erörterung des Vorliegens von Eigenbedarf iS des § 2 Abs.1 Z 2 lit.b UStG bedarf es daher nicht. Unterlag aber die Mängelbehebung durch die klagende Gesellschaft nicht der Umsatzsteuerpflicht, so steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer für die gesamten Kosten der Mängelbehebung zu. Damit ist allerdings die Rechtssache noch nicht im Sinne der Abweisung des restlichen Klagebegehrens spruchreif. Denn für die Klägerin bestand ja die Notwendigkeit, im Rahmen ihrer Ersatzleistung Ersatzbeschaffungen zu tätigen (Anschaffung der zur Ersatzlieferung erforderlichen Stoffe) und Leistungen anderer Unternehmer (Übernächtigungen ihrer Dienstnehmer anläßlich der Ausführung der Mängelbehebung) entgeltlich in Anspruch nehmen. Daß es sich dabei um steuerpflichtige Umsätze handelt, ist nicht strittig. Macht die Klägerin nun den ihr in Erfüllung ihrer Verpflichtungen dem Dritten gegenüber insgesamt entstandenen Schaden ersatzweise gegenüber der Beklagten geltend, weil diese mangels vertragsmäßiger Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Lieferung der von der Klägerin zu verarbeitenden Stoffe für den daraus insgesamt entstandenen Schaden zu haften hat, so enthält das Klagebegehren auch Umsatzsteuerbeträge, die einen Teil des der Klägerin erwachsenen Schadens bilden und daher der Klägerin von der Beklagten ohne Zweifel auch zu ersetzen sind. Hinsichtlich der übrigen Umsatzsteuerbeträge ist aber entscheidend, daß die Beklagte ihre Haftung für die Schäden der Klägerin - mit der Begründung, ordnungsgemäß geliefert zu haben - ausdrücklich abgelehnt hat, eine Vereinbarung über die Schadensbehebung somit nicht zustande gekommen ist. Es handelt sich hier somit um einen sogenannten "echten Schadenersatz", der mangels Leistungsaustausches der Umsatzbesteuerung nicht unterlag. Da eine spätere Schadensvergütung durch den Schädiger die nachträgliche Annahme eines Leistungsaustausches nicht zu begründen vermag (vgl Kranich-Siegl-Waba, aaO, § 1 UStG Anm 135 samt Rechtsprechungshinweis), ist die Klägerin insoweit nicht umsatzsteuerpflichtig geworden, und steht ihr deshalb auch kein Anspruch auf Ersatz jener Umsatzsteuerbeträge zu, die nicht Leistungen und Lieferungen Dritter betreffen, die die Klägerin selbst zur Mängelbehebung in Anspruch genommen hat.Geschädigter ist hier die klagende Gesellschaft, die aus einem Rechtsgeschäft mit einem Dritten von diesem wegen mangelhafter Vertragserfüllung in Anspruch genommen wurde und dieser Ersatzpflicht in Form der Ersatzlieferung (Verbesserung) dem Dritten gegenüber auch nachgekommen ist. Für diese von ihr selbst erbrachte Ersatzleistung bekam die Klägerin von ihrem Vertragspartner, dem Dritten, kein (zusätzliches) Entgelt. Die von der Klägerin vorgenommene Verbesserung ihre Lieferung führte somit zu keinem Leistungsaustausch zwischen ihr und dem Dritten und unterlag daher auch nicht der Umsatzsteuer. Von Eigenverbrauch im Zusammenhang mit den von den Mitarbeitern der Klägerin aus Anlaß der Mängelbehebung erbrachten Dienstleistungen kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes schon begrifflich keine Rede sein. Um Eigenverbrauch annehmen zu können, hätten die Entnahmen (von Gegenständen oder Leistungen) für Zwecke außerhalb des Unternehmens getätigt werden müssen (Kranich-Siegl-Waba, aaO, Paragraph eins, Anmerkung 172 f, 177), was hier aber nicht der Fall war, oder müßte es sich dabei um Aufwendungen handeln, die zwar mit der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin im Zusammenhang standen, aber nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 EStG oder Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Körperschaftssteuergesetz doch nicht als für das Unternehmen der Klägerin ausgeführt hätten gelten können (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, UStG) vergleiche Kranich-Siegl-Waba, aaO, Paragraph eins, UStG Anmerkung 230 und Paragraph 12, UStG Anmerkung 107 ff), was ebenfalls nicht gesagt werden kann. Eine Umsatzsteuerpflicht gem Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, UStG kommt somit in Ansehung der von der Klägerin zur Mängelbehebung erbrachten Dienstleistungen nicht in Betracht. Der vom Berufungsgericht für notwendig erachteten und als Grund für den Aufhebungsbeschluß herangezogenen Erörterung des Vorliegens von Eigenbedarf iS des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, UStG bedarf es daher nicht. Unterlag aber die Mängelbehebung durch die klagende Gesellschaft nicht der Umsatzsteuerpflicht, so steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer für die gesamten Kosten der Mängelbehebung zu. Damit ist allerdings die Rechtssache noch nicht im Sinne der Abweisung des restlichen Klagebegehrens spruchreif. Denn für die Klägerin bestand ja die Notwendigkeit, im Rahmen ihrer Ersatzleistung Ersatzbeschaffungen zu tätigen (Anschaffung der zur Ersatzlieferung erforderlichen Stoffe) und Leistungen anderer Unternehmer (Übernächtigungen ihrer Dienstnehmer anläßlich der Ausführung der Mängelbehebung) entgeltlich in Anspruch nehmen. Daß es sich dabei um steuerpflichtige Umsätze handelt, ist nicht strittig. Macht die Klägerin nun den ihr in Erfüllung ihrer Verpflichtungen dem Dritten gegenüber insgesamt entstandenen Schaden ersatzweise gegenüber der Beklagten geltend, weil diese mangels vertragsmäßiger Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Lieferung der von der Klägerin zu verarbeitenden Stoffe für den daraus insgesamt entstandenen Schaden zu haften hat, so enthält das Klagebegehren auch Umsatzsteuerbeträge, die einen Teil des der Klägerin erwachsenen Schadens bilden und daher der Klägerin von der Beklagten ohne Zweifel auch zu ersetzen sind. Hinsichtlich der übrigen Umsatzsteuerbeträge ist aber entscheidend, daß die Beklagte ihre Haftung für die Schäden der Klägerin - mit der Begründung, ordnungsgemäß geliefert zu haben - ausdrücklich abgelehnt hat, eine Vereinbarung über die Schadensbehebung somit nicht zustande gekommen ist. Es handelt sich hier somit um einen sogenannten "echten Schadenersatz", der mangels Leistungsaustausches der Umsatzbesteuerung nicht unterlag. Da eine spätere Schadensvergütung durch den Schädiger die nachträgliche Annahme eines Leistungsaustausches nicht zu begründen vermag vergleiche Kranich-Siegl-Waba, aaO, Paragraph eins, UStG Anmerkung 135 samt Rechtsprechungshinweis), ist die Klägerin insoweit nicht umsatzsteuerpflichtig geworden, und steht ihr deshalb auch kein Anspruch auf Ersatz jener Umsatzsteuerbeträge zu, die nicht Leistungen und Lieferungen Dritter betreffen, die die Klägerin selbst zur Mängelbehebung in Anspruch genommen hat.
Aus den den Feststellungen der Vorinstanzen zugrundeliegenden zwei Teilrechnungen vom 13. 11. 1986 und 18. 9. 1987 (Beilagen/OO und /PP sowie der Schlußrechnung vom 18. 9. 1987 (Beilage/QQ) ergibt sich, daß die klagende Gesellschaft der Umsatzsteuer zu unterziehende Umsätze getätigt hat, und zwar für die Nächtigungen ihrer Dienstnehmer aus Anlaß der Durchführung der Ersatzlieferung in der Höhe von 2.400 S (Beilage/OO) und 6.363,64 S (laut Beilage/PP) sowie die Anschaffung von Möbelstoffen (79,3 lfm a 159 S laut erster Teilrechnung Beilage/OO, 186 lfm und 44 lfm zu je 159 S laut zweiter Teilrechnung, Beilage/PP). Die klagende Gesellschaft hat wohl in ihrer Schlußrechnung die von ihr begehrte Umsatzsteuer (gesamt 134.803,43 S) zur Darstellung gebracht, dem Inhalt der Rechnungen ist allerdings nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, ob in dem in den Teilrechnungen angeführten Stoffpreis von 159 S je lfm sowie in den Kosten der Nächtigungen bereits die Umsatzsteuer enthalten ist oder ob es sich dabei um Exklusivpreise handelt. Auch die Feststellung, der Beklagten seien nur Stoffkosten in der bisher von der Beklagten der Klägerin verrechneten Höhe rückverrechnet worden, läßt nicht erkennen, ob dabei die Umsatzsteuer mitverrechnet worden ist oder nicht. Im erstgenannten Fall bestünde kein Leistungsanspruch der Klägerin mehr, weil die Umsatzsteuer dann bereits in dem ihr schon rechtskräftig zugesprochenen Betrag enthalten wäre, andernfalls hätte sie noch Anspruch auf Ersatz der erst in Rechnung gestellten Umsatzsteuer für die Stofflieferungen und Nächtigungen.
Damit erweist sich aber die Rechtssache noch nicht als spruchreif.
Da im Verfahren lediglich die Frage offengeblieben ist, ob in den in den Teilrechnungen enthaltenen Preisen für Stofflieferung und Nächtigungen die durch diese Umsätze ausgelöste Umsatzsteuer bereits enthalten ist oder nicht und diese Frage kurz und einfach zu klären ist, wird das Berufungsgericht die Ergänzung des Verfahrens selbst vorzunehmen haben.
Es war daher in Stattgebung beider Rekurse, die sich ausdrücklich auch gegen die Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht wendeten, die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz in Ansehung der Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht im Sinne des Auftrages an das Berufungsgericht, die Verfahrensergänzung selbst vorzunehmen, abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.