Der vom Vater gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobenen Revisionsrekurs ist nur insofern zulässig, als er den Antrag auf Verhängung von Ordnungsstrafen trifft, er ist aber auch in diesem Umfang berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber führt aus, dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, daß eine Besuchsrechtsregelung einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfe. Jedenfalls sei aber durch die Protokollierung des Scheidungsvergleiches durch den funktionell zuständigen Pflegschaftsrichter auch die pflegschaftsbehördliche Genehmigung gegeben. Die Ansicht des Rekursgerichtes könne nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen. Die umfassenden Zuständigkeiten des Bezirksgerichtes im Bereich sämtlicher familienrechtlicher Angelegenheiten habe es dem Richter ermöglichen sollen, jeweils die familiären Beziehungen im gesamten Umfang in seine Beurteilung einbeziehen zu können. Dies gelte auch für den Fall der Auflösung der Ehe und die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfolgen. Im Rahmen seiner Manuduktionspflicht habe der funktionell zuständige Pflegschaftsrichter anläßlich der Protokollierung des Scheidungsvergleiches entsprechende Einwände gegen eine allenfalls gegen das Wohl des Kindes verstoßende Besuchsrechtsregelung zu erheben und darauf einzuwirken, daß eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Vereinbarung geschlossen werde. Unabhängig von der Genehmigungspflicht durch das Pflegschaftsgericht stelle die protokollierte Vereinbarung über das Besuchsrecht zwischen den Eltern eine gerichtliche Anordnung dar, welche eine ausreichende Rechtsgrundlage für Ordnungsstrafen gem § 19 AußStrG bilde. Unrichtig sei auch die Ansicht des Rekursgerichtes, die Möglichkeit, das Besuchsrecht zu verschieben, widerspreche dem Kindeswohl. Da der Vater die Verschiebung drei Wochen vorher bekanntgeben müsse, könnten sich der Minderjährige und die Mutter darauf einstellen. Ein intensiver Vater-Sohn-Kontakt sei wichtiger als ein genau planbarer Ablauf des Besuchsrechtes. Auch der Einwand der mangelnden Exekutierbarkeit sei nicht berechtigt, da dies eine Vielzahl von Scheidungsvergleichen betreffen würde, in denen das Besuchsrecht dem Einvernehmen der Eltern vorbehalten bleibe.Der Rechtsmittelwerber führt aus, dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, daß eine Besuchsrechtsregelung einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfe. Jedenfalls sei aber durch die Protokollierung des Scheidungsvergleiches durch den funktionell zuständigen Pflegschaftsrichter auch die pflegschaftsbehördliche Genehmigung gegeben. Die Ansicht des Rekursgerichtes könne nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen. Die umfassenden Zuständigkeiten des Bezirksgerichtes im Bereich sämtlicher familienrechtlicher Angelegenheiten habe es dem Richter ermöglichen sollen, jeweils die familiären Beziehungen im gesamten Umfang in seine Beurteilung einbeziehen zu können. Dies gelte auch für den Fall der Auflösung der Ehe und die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfolgen. Im Rahmen seiner Manuduktionspflicht habe der funktionell zuständige Pflegschaftsrichter anläßlich der Protokollierung des Scheidungsvergleiches entsprechende Einwände gegen eine allenfalls gegen das Wohl des Kindes verstoßende Besuchsrechtsregelung zu erheben und darauf einzuwirken, daß eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Vereinbarung geschlossen werde. Unabhängig von der Genehmigungspflicht durch das Pflegschaftsgericht stelle die protokollierte Vereinbarung über das Besuchsrecht zwischen den Eltern eine gerichtliche Anordnung dar, welche eine ausreichende Rechtsgrundlage für Ordnungsstrafen gem Paragraph 19, AußStrG bilde. Unrichtig sei auch die Ansicht des Rekursgerichtes, die Möglichkeit, das Besuchsrecht zu verschieben, widerspreche dem Kindeswohl. Da der Vater die Verschiebung drei Wochen vorher bekanntgeben müsse, könnten sich der Minderjährige und die Mutter darauf einstellen. Ein intensiver Vater-Sohn-Kontakt sei wichtiger als ein genau planbarer Ablauf des Besuchsrechtes. Auch der Einwand der mangelnden Exekutierbarkeit sei nicht berechtigt, da dies eine Vielzahl von Scheidungsvergleichen betreffen würde, in denen das Besuchsrecht dem Einvernehmen der Eltern vorbehalten bleibe.
Den Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:
Gem § 148 Abs 1 ABGB hat der Elternteil, dem nicht die Pflege und Erziehung des minderjährigen Kindes zustehen, das Recht, mit dem Kind persönlich zu verkehren. Das Gericht hat auf Antrag die Ausübung dieses Rechtes in einer dem Wohl des Kindes gemäßen Weise zu regeln. Die Besuchsrechtsausübung setzt somit nicht unbedingt eine gerichtliche Entscheidung voraus, die Eltern können die Ausübung dieses Rechtes auch einvernehmlich regeln (Koziol-Welser9 II 259). Eine derartige einvernehmliche Gestaltung des Besuchsrechtes ist jedoch unverbindlich, zur Verbindlichkeit der Vereinbarung bedarf es der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht (vgl Pichler in Rummel2, Rz 2 zu § 148; vgl auch die Ausführungen von Schwimann in Schwimann, ABGB, Rz 9 zu § 55a, Mänhardt in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsform 1977/1978, 133 und Aicher in FamRZ 1980, 430, daß für alle im § 55a Abs 2 EheG angeführten, die Kinder betreffenden Angelegenheiten, die pflegschaftsbehördliche Genehmigung erforderlich ist). Erst die Genehmigung durch das Gericht, das bei seiner Entscheidung auf das Wohl des Kindes Bedacht zu nehmen hat, bindet die Eltern an die geschlossene Vereinbarung. Nur bei einem Verstoß gegen eine gerichtliche genehmigte Vereinbarung ist die Anwendung von Zwangsmitteln im Sinne des § 19 Abs 1 AußStrG zulässig (vgl Heller-Berger-Stix 81; EvBl 1969/267; SZ 55/141).Gem Paragraph 148, Absatz eins, ABGB hat der Elternteil, dem nicht die Pflege und Erziehung des minderjährigen Kindes zustehen, das Recht, mit dem Kind persönlich zu verkehren. Das Gericht hat auf Antrag die Ausübung dieses Rechtes in einer dem Wohl des Kindes gemäßen Weise zu regeln. Die Besuchsrechtsausübung setzt somit nicht unbedingt eine gerichtliche Entscheidung voraus, die Eltern können die Ausübung dieses Rechtes auch einvernehmlich regeln (Koziol-Welser9 römisch zwei 259). Eine derartige einvernehmliche Gestaltung des Besuchsrechtes ist jedoch unverbindlich, zur Verbindlichkeit der Vereinbarung bedarf es der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht vergleiche Pichler in Rummel2, Rz 2 zu Paragraph 148,; vergleiche auch die Ausführungen von Schwimann in Schwimann, ABGB, Rz 9 zu Paragraph 55 a,, Mänhardt in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsform 1977 aus 1978,, 133 und Aicher in FamRZ 1980, 430, daß für alle im Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG angeführten, die Kinder betreffenden Angelegenheiten, die pflegschaftsbehördliche Genehmigung erforderlich ist). Erst die Genehmigung durch das Gericht, das bei seiner Entscheidung auf das Wohl des Kindes Bedacht zu nehmen hat, bindet die Eltern an die geschlossene Vereinbarung. Nur bei einem Verstoß gegen eine gerichtliche genehmigte Vereinbarung ist die Anwendung von Zwangsmitteln im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG zulässig vergleiche Heller-Berger-Stix 81; EvBl 1969/267; SZ 55/141).
Zu prüfen ist daher, ob darin, daß das Erstgericht im außerstreitigen Ehescheidungsverfahren den Vergleich protokollierte, die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung liegt. Der Entscheidung EFSlg
29.289 lag insofern ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde, als dort die Eltern im Pflegschaftsverfahren einen Vergleich über den dem Kind zu leistenden Unterhalt schlossen. Im vorliegenden Fall erfolgte der Vergleichsabschluß aber nicht im Pflegschaftsverfahren, sondern die Eltern schlossen im Ehescheidungsverfahren einen Vergleich, der nach § 55a EheG Voraussetzung für eine Ehescheidung im Einvernehmen ist (vgl Stabentheiner, Scheidungsvergleich und pflegschaftsgerichtliche Genehmigung, RZ 1991, 250 ff). Gemäß § 55a Abs 3 EheG ist für den Ausspruch der Scheidung nicht zu beachten, daß die für eine Vereinbarung allenfalls erforderliche gerichtliche Genehmigung noch nicht vorliegt. Die Frage der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung des Vergleiches ist somit nicht im Scheidungsverfahren zu lösen (vgl Schwind, Eherecht2 239; Aicher aaO; Stabentheiner aaO; Schwimann in Schwimann, ABGB, Rz 11 zu § 55a EheG; JBl 1992, 175). Die Protokollierung eines Vergleiches in diesem Verfahren kann daher die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung nicht ersetzen.29.289 lag insofern ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde, als dort die Eltern im Pflegschaftsverfahren einen Vergleich über den dem Kind zu leistenden Unterhalt schlossen. Im vorliegenden Fall erfolgte der Vergleichsabschluß aber nicht im Pflegschaftsverfahren, sondern die Eltern schlossen im Ehescheidungsverfahren einen Vergleich, der nach Paragraph 55 a, EheG Voraussetzung für eine Ehescheidung im Einvernehmen ist vergleiche Stabentheiner, Scheidungsvergleich und pflegschaftsgerichtliche Genehmigung, RZ 1991, 250 ff). Gemäß Paragraph 55 a, Absatz 3, EheG ist für den Ausspruch der Scheidung nicht zu beachten, daß die für eine Vereinbarung allenfalls erforderliche gerichtliche Genehmigung noch nicht vorliegt. Die Frage der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung des Vergleiches ist somit nicht im Scheidungsverfahren zu lösen vergleiche Schwind, Eherecht2 239; Aicher aaO; Stabentheiner aaO; Schwimann in Schwimann, ABGB, Rz 11 zu Paragraph 55 a, EheG; JBl 1992, 175). Die Protokollierung eines Vergleiches in diesem Verfahren kann daher die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung nicht ersetzen.
Aus diesen Gründen ist die Anwendung von Zwangsmaßnahmen im Sinne des § 19 AußStrG wegen Verweigerung des Besuchsrechtes nicht zulässig. Insofern war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.Aus diesen Gründen ist die Anwendung von Zwangsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 19, AußStrG wegen Verweigerung des Besuchsrechtes nicht zulässig. Insofern war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.
Der Frage, ob die Vereinbarung der Eltern über die dem Vater eingeräumte Möglichkeit, das Besuchsrecht zu verschieben, pflegschaftsbehördlich zu genehmigen ist, kommt keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zu, diese Frage betrifft nur den Einzelfall. Da erhebliche Rechtsfragen bei zufälliger Verbindung mehrerer Entscheidungen für jede einzelne Entscheidung gegeben sein müssen (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der erweiterten Wertgrenzennovelle 1989, ÖJZ 1989, 752), ist der Revisionsrekurs, soweit er sich gegen die Bestätigung des BeschlussesDer Frage, ob die Vereinbarung der Eltern über die dem Vater eingeräumte Möglichkeit, das Besuchsrecht zu verschieben, pflegschaftsbehördlich zu genehmigen ist, kommt keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zu, diese Frage betrifft nur den Einzelfall. Da erhebliche Rechtsfragen bei zufälliger Verbindung mehrerer Entscheidungen für jede einzelne Entscheidung gegeben sein müssen (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der erweiterten Wertgrenzennovelle 1989, ÖJZ 1989, 752), ist der Revisionsrekurs, soweit er sich gegen die Bestätigung des Beschlusses
ON 49 richtet, nicht zulässig. In diesem Umfang mußte der Revisionsrekurs daher zurückgewiesen werden.