Begründung:
In der am 5.Jänner 1987 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Zahlung von S 631.674,74 samt Zinsen mit der Begründung, die vom Beklagten geleisteten Planungsarbeiten seien mit wesentlichen Mängeln behaftet gewesen, eine Verbesserung sei unwirtschaftlich. Die Klägerin begehrte an Kosten für die Entfernung des Bauwerks und für fustrierten Aufwand S 859.374,18 (S 893.756,18 minus S 26.000 an erhöhtem Aufwand für die Wasserversorgung im Jahre 1985, minus S 8.382 Gutachtenskosten). Davon hat sie vorbehaltlich der späteren Klageausdehnung eine Forderung des Klägers von S 262.081,44 abgezogen.
Mit Zwischenurteil des Berufungsgerichtes vom 31.1.1992 wurde ausgesprochen, daß das Klagebegehren, "der Beklagte sei schuldig, der Klägerin einen Betrag von S 623.292,74 samt 4 % Zinsen seit dem Klagstag binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen", dem Grunde nach zu Recht bestehe. Die Gegenforderung des Beklagten von S 288.081,44 wurde dem Grunde nach als nicht zu Recht bestehend festgestellt.
In der Tagsatzung vom 19.10.1992 dehnte die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung von S 809.505 samt Zinsen aus und brachte vor, daß die Gesamtherstellungskosten "laut Gutachten W***** vom 19.7.1988 S 653.505" ausmachten. Dazu käme der erhöhte Aufwand für die Wasserversorgung in der Höhe von jährlich S 26.000 für die Jahre 1986 bis 1991, sohin in der Höhe von insgesamt S 156.000. Bisher sei lediglich der erhöhte Aufwand für das Jahr 1985 geltend gemacht worden. Der Gesamtkapitalsbetrag, welcher geltend gemacht werde, betrage sohin S 809.505.
Mit Endurteil vom 19.12.1994 stellte das Erstgericht die Klagsforderung mit S 550.180 und die Gegenforderung mit S 142.751,34 als zu Recht bestehend fest und sprach der Klägerin S 407.428,66 samt Zinsen zu.
Das von beiden Teilen angerufene Berufungsgericht hob das Ersturteil im Umfang der Abweisung des Begehrens auf Zahlung von S 8.382 samt 4 % Zinsen wegen Nichtigkeit auf und wies in diesem Umfang die Klage zurück. Im übrigen wurde das Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Über Rekurs der beklagten Partei wurden die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abgeändert, daß das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig den Betrag von S 47.830,26 samt 4 % Zinsen seit 5.1.1987 zu bezahlen, abgewiesen wurde. Im übrigen, also hinsichtlich der Entscheidung über S 753.292,74 wurde die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Der Oberste Gerichtshof vertrat in dieser Entscheidung die Ansicht, hinsichtlich des Begehrens über Zahlung von S 47.830,26 sei Verjährung eingetreten. Die Klägerin habe ursprünglich an Kosten für die Entfernung des Bauwerks und für frustrierten Aufwand S 859.374,18 geltend gemacht (S 893.756,18 minus S 26.000 an erhöhtem Aufwand für Wasserversorgung, minus S 8.382 Gutachtenskosten). Davon habe sie vorbehaltlich der späteren Klagsausdehnung S 262.081,44 abgezogen, sodaß insoweit die Forderung S 597.292,74 betrug. In der Verhandlung vom 19.10.1992 sei hinsichtlich der Kosten für die Entfernung des Bauwerks und frustrierten Aufwand eine Einschränkung auf S 653.505 erfolgt (darin enthalten allerdings wiederum S 8.382 an Gutachtenskosten). Während sohin in der Klage die Baukosten und der frustrierte Aufwand mit S 859.374,18 beziffert worden seien, seien sie nunmehr mit S 645.123 (jeweils ohne Gutachtenskosten) angegeben worden. Dadurch, daß die klagende Partei aber nunmehr die Gegenforderung des Beklagten von S 262.081,44 nicht mehr in Abzug brachte, sei eine Ausdehnung um S 47.830,26 (S 645.123 minus S 597.292,74) erfolgt. Hinsichtlich dieses Betrages (Ausdehnung betreffend Baukosten und frustrierten Aufwand) sei bereits Spruchreife gegeben, weil insoweit schon nach dem Vorbringen der klagenden Partei selbst Verjährung eingetreten sei.
Die klagende Partei vertritt nun in ihrem Berichtigungsantrag die Meinung, diese Entscheidung sei mit einer offenbaren Unrichtigkeit behaftet. In dem Betrag von S 645.123 laut Gutachten W***** vom 19.7.1988 sei nämlich ein Betrag von S 26.000 für den erhöhten Wasseraufwand für das Jahr 1985 enthalten gewesen. Da dieser Betrag aber bereits in der Klage geltend gemacht worden sei, könne er keinesfalls verjährt sei. Die Klägerin habe daher am 19.10.1992 eine Einschränkung für Baukosten und frustrierten Aufwand auf S 619.123 (S 645.123 minus S 26.000 an erhöhtem Aufwand für 1985) vorgenommen. Auf Grund einer offenbaren Unrichtigkeit sei ein Betrag von S 47.830,26 wegen Verjährung abgewiesen worden, es sei aber nur ein solcher von S 21.830,26 verjährt.