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Rechtssatz RS0034338×

Rechtssatz RS0034338

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034338

Geschäftszahl

2Ob305/58; 1Ob477/61 (1Ob478/61); 1Ob737/82; 2Ob568/95; 8Ob123/00x

Entscheidungsdatum

29.06.2000

Rechtssatz

Ein über den Grund des Anspruches ergangenes Zwischenurteil bedeutet nicht ein Feststellungsurteil, so daß die allgemeine Verjährungszeit auf Grund eines rechtskräftigen Urteils nur für jenes Begehren maßgeblich ist, das vor der Fällung des Zwischenurteils geltend gemacht worden ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 305/58
    Entscheidungstext OGH 07.01.1959 2 Ob 305/58
    Veröff: EvBl 1959/157 S 267
  • 1 Ob 477/61
    Entscheidungstext OGH 20.12.1961 1 Ob 477/61
  • 1 Ob 737/82
    Entscheidungstext OGH 12.01.1983 1 Ob 737/82
    nur: Ein über den Grund des Anspruches ergangenes Zwischenurteil bedeutet nicht ein Feststellungsurteil. (T1)
  • 2 Ob 568/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 2 Ob 568/95
    Ähnlich; Beisatz: Es ist dem Beklagten, solange nicht ein bestimmter Anspruch erhoben wurde, nicht möglich, gegen diesen einen Verjährungseinwand zu erheben.Wird daher erst nach Fällung eines bejahenden Zwischenurteiles eine Klagserweiterung vorgenommen, dann muß dem Beklagten auch die Möglichkeit eingeräumt werden, gegen den in den Prozeß neu eingebrachten Anspruch die Einrede der Verjährung zu erheben. (T2)
  • 8 Ob 123/00x
    Entscheidungstext OGH 29.06.2000 8 Ob 123/00x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0034338

Dokumentnummer

JJR_19590107_OGH0002_0020OB00305_5800000_002