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Entscheidung 2 Ob 57/10m×

Entscheidung 2 Ob 57/10m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022246 Rechtssatz 06.07.1972Zivilrecht
Die Pflicht zur Beistellung eines Heiratsgutes geht aus der elterlichen Unterhaltspflicht und Versorgungspflicht hervor und bildet deren letzten Akt.
RS0022248 Rechtssatz 30.08.1979Zivilrecht
Die Ausstattung soll eine den Lebensverhältnissen der Eltern angemessene Starthilfe für das ausstattungsbedürftige Kind bei der ersten Gründung einer eigenen Familie sein.
RS0022276 Rechtssatz 06.07.1972Zivilrecht
Der Anspruch auf Entgang eines Heiratsgutes ist ein Schadenersatzanspruch im Sinne des § 1327 ABGB.
RS0031291 Rechtssatz 13.04.1962Zivilrecht
Der Begriff "Entgangenes" in § 1327 ABGB umfasst auch "künftig Entgehendes". "Entgang" ist alles, was die Hinterbliebenen erhielten, wenn der zur Unterhaltsleistung aus dem Gesetz Verpflichtete nicht getötet worden wäre.
RS0031342 Rechtssatz 21.11.1951Zivilrecht
Eine den Hinterbliebenen nach § 1327 ABGB zuerkannte Rente ist keine Unterhaltsforderung, sondern eine Schadenersatzforderung (SZ 18/67). Auch Unterhaltsbeträge, die der Getötete zu seinen Lebzeiten geleistet hat, obwohl er mit Rücksicht auf seine Vermögens …
RS0031423 Rechtssatz 18.12.1957Zivilrecht
Die Aufzählung der aus der Tötung eines Menschen zustehenden Ansprüche im § 1327 ABGB ist erschöpfend.
RS0031448 Rechtssatz 07.02.1989Zivilrecht
Bei Ermittlung eines Unterhaltsentganges ist regelmäßig auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Nachteil jedes Hinterbliebenen abzustellen, wobei - ausgehend von den tatsächlichen Verhältnissen vor dem schädigenden Ereignis - der fiktive schädigungsfreie Ver …
RS0031636 Rechtssatz 09.12.1953Zivilrecht
Was die Hinterbliebenen an laufenden Einnahmen aus der ihnen angefallenen Erbschaft des Verstorbenen erhalten, mindert ihren Schaden, soweit es auch bisher zum Unterhalt der Familie verwandt worden ist. Der etwa entgegenstehende Standpunkt des Beschlusses v …
RS0031835 Rechtssatz 28.11.1956Zivilrecht
Auch die künftige Entwicklung der Einkommensverhältnisse des getöteten Unterhaltspflichtigen ist mitzuberücksichtigen. Es gilt in diesen Fällen, eine Prognose für die Zukunft zu treffen, die sich allerdings niemals mit unbedingter Sicherheit absehen lässt; …
RS0047953 Rechtssatz 14.11.1968Zivilrecht
Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Unterhaltsansprüche bei schuldhafter Tötung des subsidiär Unterhaltspflichtigen.
RS0048104 Rechtssatz 11.06.1964Zivilrecht
Obwohl derzeit die Bedürftigkeit der klagenden Mutter des Getöteten zu verneinen ist, hat sie ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden, weil nicht auszuschließen ist, dass sie in Zukunft die Dürftigkeit ve …
RS0103384 Rechtssatz 25.06.1996Zivilrecht
Eine Entscheidung, die zwar bisher die einzige ist, die aber ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, zu der gegenteilige Entscheidungen nicht vorliegen und die auch vom Schrifttum ohne Kritik übernommen wurde, reicht für das Vorliegen einer …
RS0110702 Rechtssatz 10.09.1998Zivilrecht
Dass ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht beurteilt wurde, bedeutet keineswegs schon, dass eine Rechtsfrage von der im § 502 Abs 1 ZPO umschriebenen erheblichen Bedeutung vorliegt. Insbesondere ist bei einer bloßen Erm …