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Entscheidung 2 Ob 57/26k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren

Geschäftszahl

2Ob57/26k

Entscheidungsdatum

28.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Pallauf Meissnitzer Staindl & Partner, Rechtsanwälte (OG) in Zell am See, gegen die beklagten Parteien 1. G*, 2. M *, und 3. K *, alle vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See, wegen 57.200 EUR sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 12. Juni 2024, GZ 1 R 62/24d-18, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 24. April 2024, GZ 1 Cg 81/23p-11, in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 30. April 2024, ON 13, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Das mit Beschluss vom 10. September 2024 zu 2 Ob 132/24m ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.

römisch zwei. Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 3.099,64 EUR (darin enthalten 516,61 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]                 Der Kläger war der Lebensgefährte der 2021 verstorbenen Erblasserin, die bis zu ihrem Tod ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte. Die Verlassenschaft nach der Erblasserin wurde den in Deutschland wohnhaften Beklagten mit Beschluss des Bezirksgerichts Zell am See rechtskräftig eingeantwortet.

[2]         Der Kläger begehrt die Zahlung von 57.200 EUR sA aus dem Titel des Pflegevermächtnisses. Er stützt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auf Artikel 4, VO (EU) Nr 650 aus 2012, (EuErbVO). Der Anspruch auf das Pflegevermächtnis sei einem Pflichtteilsanspruch ähnlich und daher als erbrechtlicher Anspruch im Sinn der EuErbVO zu qualifizieren.

[3]                 Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Klage wegen internationaler „bzw sachlicher und örtlicher“ Unzuständigkeit, weil der geltend gemachte Anspruch kein solcher aus der Rechtsnachfolge von Todes wegen sei. Der Anspruch stelle ein Entgelt für zu Lebzeiten des Erblassers vom Anspruchswerber erbrachte Pflegeleistungen dar und sei daher schuldrechtlich anzuknüpfen.

[4]                 Das Erstgericht wies die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurück. Das Pflegevermächtnis sei als schuldrechtlicher Anspruch zu qualifizieren und unterfalle nicht der EuErbVO.

[5]                 Das Rekursgericht verwarf die Einrede der internationalen Unzuständigkeit. Der autonom zu beurteilende und weit auszulegende Anwendungsbereich der EuErbVO erstrecke sich auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen. Das Pflegevermächtnis sei ein gesetzliches Vermächtnis mit pflichtteilsähnlichem Charakter. Nicht entscheidend sei, ob die „Grundlage“ für das Bestehen des Anspruchs bereits zu Lebzeiten des Erblassers geschaffen worden sei.

[6]                 Der Revisionsrekurs sei zur Klärung der Frage zulässig, ob die EuErbVO auch Pflegevermächtnisse umfasse.

[7]                 Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten, mit dem sie die Wiederherstellung der die Klage zurückweisenden Entscheidung des Erstgerichts anstreben.

[8]                 Der Kläger beantragt, den Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise, ihm nicht Folge zu geben.

[9]                 Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

[10]       1. Der Senat hat das Revisionsrekursverfahren mit Beschluss vom 10. September 2024 zu 2 Ob 132/24m bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über den vom Obersten Gerichtshof gestellten Antrag nach Artikel 267, AEUV ausgesetzt. Die Entscheidung des EuGH vom 26. März 2026, C-618/24, Isergartler, liegt nunmehr vor. Das Revisionsrekursverfahren ist daher fortzusetzen.

[11]       2. Der EuGH hat das an ihn gerichtete Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung des Artikel 4, EuErbVO, wonach die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass zuständig sind, wie folgt beantwortet (C-618/24, Isergartler):

„"Art". 4 der Verordnung (EU) Nr. 650 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist in Verbindung mit deren Artikel eins und Artikel 3, Absatz eins, Buchst. a wie folgt auszulegen:

Ein gesetzliches Vermächtnis, das nach dem Tod des Erblassers, unabhängig von irgendeiner letztwilligen Verfügung desselben, bestimmten Personen, die diesem nahestanden, dafür, dass sie ihn in einem bestimmten Zeitraum vor seinem Tod gepflegt haben, jedenfalls neben dem Pflichtteil gebührt, soweit nicht eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart wurde, und das nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes entzogen werden kann, fällt unter den Begriff der Erbsache im Sinne von Artikel 4, der Verordnung Nr. 650 aus 2012,.“

[12]               3. Ausgehend davon ist das Rekursgericht unter Beachtung der im Beschluss vom 10. September 2024 zu 2 Ob 132/24m gemachten Ausführungen zur Rechtsnatur des Pflegevermächtnisses zutreffend davon ausgegangen, dass die österreichischen Gerichte für die vorliegende Klage international zuständig sind.

[13]               4. Dem Revisionsrekurs ist damit nicht Folge zu geben. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren darauf Bedacht zu nehmen haben, dass die Beklagten auch die sachliche und örtliche Unzuständigkeit eingewendet haben, über diese Einwendungen aber bisher nicht entschieden wurde.

[14]       5. Die Kostenentscheidung im Zwischenstreit über die internationale Zuständigkeit beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.

Textnummer

E147564

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00057.26K.0428.000

Im RIS seit

28.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260428_OGH0002_0020OB00057_26K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung