[10] 1. Der Senat hat das Revisionsrekursverfahren mit Beschluss vom 10. September 2024 zu 2 Ob 132/24m bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über den vom Obersten Gerichtshof gestellten Antrag nach Art 267 AEUV ausgesetzt. Die Entscheidung des EuGH vom 26. März 2026, C-618/24, Isergartler, liegt nunmehr vor. Das Revisionsrekursverfahren ist daher fortzusetzen. 1. Der Senat hat das Revisionsrekursverfahren mit Beschluss vom 10. September 2024 zu 2 Ob 132/24m bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über den vom Obersten Gerichtshof gestellten Antrag nach Artikel 267, AEUV ausgesetzt. Die Entscheidung des EuGH vom 26. März 2026, C-618/24, Isergartler, liegt nunmehr vor. Das Revisionsrekursverfahren ist daher fortzusetzen.
[11] 2. Der EuGH hat das an ihn gerichtete Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung des Art 4 EuErbVO, wonach die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass zuständig sind, wie folgt beantwortet (C-618/24, Isergartler): 2. Der EuGH hat das an ihn gerichtete Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung des Artikel 4, EuErbVO, wonach die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass zuständig sind, wie folgt beantwortet (C-618/24, Isergartler):
„Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist in Verbindung mit deren Art. 1 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a wie folgt auszulegen:„"Art". 4 der Verordnung (EU) Nr. 650 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist in Verbindung mit deren Artikel eins und Artikel 3, Absatz eins, Buchst. a wie folgt auszulegen:
Ein gesetzliches Vermächtnis, das nach dem Tod des Erblassers, unabhängig von irgendeiner letztwilligen Verfügung desselben, bestimmten Personen, die diesem nahestanden, dafür, dass sie ihn in einem bestimmten Zeitraum vor seinem Tod gepflegt haben, jedenfalls neben dem Pflichtteil gebührt, soweit nicht eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart wurde, und das nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes entzogen werden kann, fällt unter den Begriff der Erbsache im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012.“Ein gesetzliches Vermächtnis, das nach dem Tod des Erblassers, unabhängig von irgendeiner letztwilligen Verfügung desselben, bestimmten Personen, die diesem nahestanden, dafür, dass sie ihn in einem bestimmten Zeitraum vor seinem Tod gepflegt haben, jedenfalls neben dem Pflichtteil gebührt, soweit nicht eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart wurde, und das nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes entzogen werden kann, fällt unter den Begriff der Erbsache im Sinne von Artikel 4, der Verordnung Nr. 650 aus 2012,.“
[12] 3. Ausgehend davon ist das Rekursgericht unter Beachtung der im Beschluss vom 10. September 2024 zu 2 Ob 132/24m gemachten Ausführungen zur Rechtsnatur des Pflegevermächtnisses zutreffend davon ausgegangen, dass die österreichischen Gerichte für die vorliegende Klage international zuständig sind.
[13] 4. Dem Revisionsrekurs ist damit nicht Folge zu geben. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren darauf Bedacht zu nehmen haben, dass die Beklagten auch die sachliche und örtliche Unzuständigkeit eingewendet haben, über diese Einwendungen aber bisher nicht entschieden wurde.
[14] 5. Die Kostenentscheidung im Zwischenstreit über die internationale Zuständigkeit beruht auf §§ 41, 50 ZPO. 5. Die Kostenentscheidung im Zwischenstreit über die internationale Zuständigkeit beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.