Rechtssatz RS0143773
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143773
Entscheidungsdatum
28.04.2026
Norm
AEUV Lissabon Art267
EuErbVO Art4
Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267, AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art 4 der Verordnung Nr 650/2012 dahin auszulegen, dass eine „Erbsache“ vorliegt, wenn ein Anspruch auf Pflegevermächtnis nach § 677 des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) geltend gemacht wird?Ist Artikel 4, der Verordnung Nr 650 aus 2012, dahin auszulegen, dass eine „Erbsache“ vorliegt, wenn ein Anspruch auf Pflegevermächtnis nach Paragraph 677, des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) geltend gemacht wird?
Entscheidungstexte
- 2 Ob 132/24m
Entscheidungstext OGH 10.09.2024 2 Ob 132/24m
- 2 Ob 57/26k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.04.2026 2 Ob 57/26k
Beisatz: Der EuGH entschied mit Urteil vom 26.3.2026, C-618/24, wie folgt:
Art. 4 EuErbVO ist wie folgt auszulegen: Ein gesetzliches Vermächtnis, das nach dem Tod des Erblassers, unabhängig von irgendeiner letztwilligen Verfügung desselben, bestimmten Personen, die diesem nahestanden, dafür, dass sie ihn in einem bestimmten Zeitraum vor seinem Tod gepflegt haben, jedenfalls neben dem Pflichtteil gebührt, soweit nicht eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart wurde, und das nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes entzogen werden kann, fällt unter den Begriff der Erbsache im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0143773
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20240910_OGH0002_0020OB00132_24M0000_000