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Rechtssatz RS0143773

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0143773

Geschäftszahl

2Ob132/24m; 2Ob57/26k

Entscheidungsdatum

28.04.2026

Norm

AEUV Lissabon Art267
EuErbVO Art4

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267, AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 4, der Verordnung Nr 650 aus 2012, dahin auszulegen, dass eine „Erbsache“ vorliegt, wenn ein Anspruch auf Pflegevermächtnis nach Paragraph 677, des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) geltend gemacht wird?

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 132/24m
    Entscheidungstext OGH 10.09.2024 2 Ob 132/24m
  • 2 Ob 57/26k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.04.2026 2 Ob 57/26k
    Beisatz: Der EuGH entschied mit Urteil vom 26.3.2026, C-618/24, wie folgt:
    Art. 4 EuErbVO ist wie folgt auszulegen: Ein gesetzliches Vermächtnis, das nach dem Tod des Erblassers, unabhängig von irgendeiner letztwilligen Verfügung desselben, bestimmten Personen, die diesem nahestanden, dafür, dass sie ihn in einem bestimmten Zeitraum vor seinem Tod gepflegt haben, jedenfalls neben dem Pflichtteil gebührt, soweit nicht eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart wurde, und das nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes entzogen werden kann, fällt unter den Begriff der Erbsache im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0143773

Im RIS seit

11.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Dokumentnummer

JJR_20240910_OGH0002_0020OB00132_24M0000_000