Entscheidungsgründe:
Die am 2.1.1988 verstorbene Margarete ***** M***** war Eigentümerin der Liegenschaft EZ 796 KG M***** (Haus *****straße 9). Seit 1944 bestand zugunsten ihres Bruders Friedrich K***** ***** ein grundbücherlich eingetragenes Wohnungsrecht sowie ein Belastungs- und Veräußerungsverbot. Am 1.11.1955 schloß Margarete M***** mit der Eigentümerin der Nachbarliegenschaft (Haus *****straße 7) Elisabeth S***** ein Übereinkommen über die Schaffung einer gemeinsamen Zufahrt für beide Liegenschaften: Das Gitter zwischen den Liegenschaften wurde entfernt und auf Kosten von Elisabeth S***** ein zweiflügeliges Gittertor hergestellt, die Grundgrenze zwischen beiden Liegenschaften blieb in der Mitte dieser Zufahrt in der Natur für jedermann erkennbar unverändert. Die Grundeigentümer räumten sich gegenseitig das Recht zur unentgeltlichen Benützung des jeweils anderen Grundstücks im Bereich der Einfahrt ein. Eine Verbücherung dieser Vereinbarung erfolgte nicht.
Margarete M***** hatte die Beklagte als Alleinerbin eingesetzt, die Liegenschaft EZ 796 KG M***** jedoch zur Hälfte ihrem Bruder Friedrich K***** und zu je einem Viertel der Beklagten und deren Schwester Sighilt H***** vermacht. Die Beklagte beauftragte Franz H***** mit dem Verkauf der Liegenschaft, wobei ihr ein Preis von 2 bis 2,1 Mill.S vorschwebte. Der Geschäftsführer der klagenden Partei Ing.Willi S***** besichtigte die Liegenschaft und sah dabei die für jedermann leicht erkennbare gemeinsame Einfahrt für beide Liegenschaften, fand im Grundbuch außer dem für Friedrich K***** einverleibten Wohnrecht und Belastungs- und Veräußerungsverbot aber keine Belastungen. Im Hinblick auf den Abstand zwischen beiden Häusern sah er kein Hindernis für die beabsichtigte Bebauung der Liegenschaft bis zur Grundstücksgrenze, zumal (er für) die klagende Partei den Erwerb der Liegenschaft nur zum Zweck der Weiterveräußerung zu Verbauungszwecken verfolgte. Die oben beschriebene Vereinbarung vom 1.11.1955 war Ing.Willi S***** und der Beklagten nicht bekannt. Ing.Willi S***** machte nach Besichtigung der Liegenschaft ein Anbot über S 1,800.000,--. Mit Kaufvertrag vom 18./26./29.4.1988 verkaufte die Verlassenschaft nach Margarete M*****, vertreten durch die Beklagte als erbserklärte Erbin, die Liegenschaft an die klagende Partei um 1,8 Mill.S. Laut Punkt VI des Kaufvertrages leistete die Verlassenschaft als Verkäuferin Gewähr für die vollkommen satz- und lastenfreie Übergabe sowie dafür, daß der Vertragsgegenstand frei von Bestandrechten Dritter ist. Friedrich K***** verzichtete laut Punkt VII auf das zu seinen Gunsten einverleibte Wohnungsrecht sowie das Belastungs- und Veräußerungsverbot.Margarete M***** hatte die Beklagte als Alleinerbin eingesetzt, die Liegenschaft EZ 796 KG M***** jedoch zur Hälfte ihrem Bruder Friedrich K***** und zu je einem Viertel der Beklagten und deren Schwester Sighilt H***** vermacht. Die Beklagte beauftragte Franz H***** mit dem Verkauf der Liegenschaft, wobei ihr ein Preis von 2 bis 2,1 Mill.S vorschwebte. Der Geschäftsführer der klagenden Partei Ing.Willi S***** besichtigte die Liegenschaft und sah dabei die für jedermann leicht erkennbare gemeinsame Einfahrt für beide Liegenschaften, fand im Grundbuch außer dem für Friedrich K***** einverleibten Wohnrecht und Belastungs- und Veräußerungsverbot aber keine Belastungen. Im Hinblick auf den Abstand zwischen beiden Häusern sah er kein Hindernis für die beabsichtigte Bebauung der Liegenschaft bis zur Grundstücksgrenze, zumal (er für) die klagende Partei den Erwerb der Liegenschaft nur zum Zweck der Weiterveräußerung zu Verbauungszwecken verfolgte. Die oben beschriebene Vereinbarung vom 1.11.1955 war Ing.Willi S***** und der Beklagten nicht bekannt. Ing.Willi S***** machte nach Besichtigung der Liegenschaft ein Anbot über S 1,800.000,--. Mit Kaufvertrag vom 18./26./29.4.1988 verkaufte die Verlassenschaft nach Margarete M*****, vertreten durch die Beklagte als erbserklärte Erbin, die Liegenschaft an die klagende Partei um 1,8 Mill.S. Laut Punkt römisch sechs des Kaufvertrages leistete die Verlassenschaft als Verkäuferin Gewähr für die vollkommen satz- und lastenfreie Übergabe sowie dafür, daß der Vertragsgegenstand frei von Bestandrechten Dritter ist. Friedrich K***** verzichtete laut Punkt römisch sieben auf das zu seinen Gunsten einverleibte Wohnungsrecht sowie das Belastungs- und Veräußerungsverbot.
Die klagende Partei verkaufte ihrerseits diese Liegenschaft mit Vertrag vom 30.3.1989 an die I***** GmbH um 2,8 Mill.S. Anläßlich dieser Vertragserrichtung wurde auf Wunsch des Geschäftsführers der I***** GmbH vereinbart, daß für den Fall, daß eine außerbücherliche Wegedienstbarkeit durch die Eigentümer der Nachbarliegenschaft geltend gemacht werden und die Bebauung der Liegenschaft nicht bis zur Grundstücksgrenze möglich sein sollte, der Kaufpreis um S 375.000,-- zu mindern sei. Basis für die Berechnung dieses Betrages war die für die Verbauung zur Verfügung stehende geringere Nutzfläche. Bei der Bauverhandlung am 17.5.1989 legte der Vertreter der Elisabeth S***** die Vereinbarung vom 1.11.1955 vor und wies auf die bestehende außerbücherliche Servitut sowie darauf hin, daß Elisabeth S***** dieses Recht seit 30 Jahren ausübe. Elisabeth S***** forderte für den Verzicht auf die Wegedienstbarkeit nach Verhandlungen mit der I***** GmbH letztlich S 250.000,--, welche die I***** GmbH bezahlte und vom Kaufpreisrest gegenüber der klagenden Partei in Abzug brachte.
Unter Berufung auf Vertragspunkt VI begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei den Ersatz dieses Betrages aus den Rechtsgründen der Gewährleistung als Verbesserungsaufwand zur Herstellung der Lastenfreiheit der Liegenschaft, sowie auch aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Verlustes eines unternehmerischen Gewinnes aus der Weiterveräußerung der Liegenschaft.Unter Berufung auf Vertragspunkt römisch sechs begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei den Ersatz dieses Betrages aus den Rechtsgründen der Gewährleistung als Verbesserungsaufwand zur Herstellung der Lastenfreiheit der Liegenschaft, sowie auch aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Verlustes eines unternehmerischen Gewinnes aus der Weiterveräußerung der Liegenschaft.
Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, die offenkundige Servitutsberechtigung der Eigentümerin der Nachbarliegenschaft sei der klagenden Partei bekannt gewesen, deswegen sei auch ein geringerer als der zunächst begehrte Kaufpreis vereinbart worden. Die klagende Partei habe daher nur aus wirtschaftlichen und Zweckmäßigkeitserwägungen den Klagsbetrag an die I***** GmbH "bezahlt" (in Wahrheit verloren), ohne daß hiefür eine rechtliche Notwendigkeit gegeben gewesen wäre.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, lediglich ein Zinsenmehrbegehren wies es unbekämpft ab. Zusätzlich zum eingangs dargelegten Sachverhalt stellte es noch fest, daß der Beklagten sowie ihrer Schwester Sighilt H***** zwar die Einfahrt seit ihrer Kindheit bekannt war, sie jedoch diese gemeinsame Zufahrt nicht als Belastung der Liegenschaft im Sinne des Vertragspunktes VI ansahen; als solche Belastung verstanden sie lediglich Pfandrechte für offene Forderungen oder ähnliches. Für eine Berücksichtigung der Einfahrt und damit verbundener Rechte der Nachbarin bei der Vereinbarung des Kaufpreises von 1,8 Mio S fehle jede Grundlage. Den Klagsbetrag erachtete das Erstgericht als für den Verzicht auf die Dienstbarkeit angemessen. In seiner rechtlichen Beurteilung gründete das Erstgericht die Haftung der beklagten Partei auf ihre Zusage der Lastenfreiheit, die auch die Freiheit von Servituten umfasse. Der Anspruch der klagenden Partei auf lastenfreie Übergabe begründe auch einen Anspruch auf Verbesserung durch Beseitigung des Rechtsmangels aufgrund der außerbücherlich ersessenen bzw. vereinbarten Dienstbarkeit und auf Ersatz des Aufwandes für die Erreichung des Verzichts der daraus berechtigten Nachbarin.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, lediglich ein Zinsenmehrbegehren wies es unbekämpft ab. Zusätzlich zum eingangs dargelegten Sachverhalt stellte es noch fest, daß der Beklagten sowie ihrer Schwester Sighilt H***** zwar die Einfahrt seit ihrer Kindheit bekannt war, sie jedoch diese gemeinsame Zufahrt nicht als Belastung der Liegenschaft im Sinne des Vertragspunktes römisch sechs ansahen; als solche Belastung verstanden sie lediglich Pfandrechte für offene Forderungen oder ähnliches. Für eine Berücksichtigung der Einfahrt und damit verbundener Rechte der Nachbarin bei der Vereinbarung des Kaufpreises von 1,8 Mio S fehle jede Grundlage. Den Klagsbetrag erachtete das Erstgericht als für den Verzicht auf die Dienstbarkeit angemessen. In seiner rechtlichen Beurteilung gründete das Erstgericht die Haftung der beklagten Partei auf ihre Zusage der Lastenfreiheit, die auch die Freiheit von Servituten umfasse. Der Anspruch der klagenden Partei auf lastenfreie Übergabe begründe auch einen Anspruch auf Verbesserung durch Beseitigung des Rechtsmangels aufgrund der außerbücherlich ersessenen bzw. vereinbarten Dienstbarkeit und auf Ersatz des Aufwandes für die Erreichung des Verzichts der daraus berechtigten Nachbarin.
Das Berufungsgericht wies in Stattgebung der Berufung der Beklagten das Klagebegehren zur Gänze ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es vertrat folgende Rechtsansichten:
Entscheidend sei, welche Bedeutung die Klägerin als Liegenschaftskäuferin der Erklärung der Verkäuferin, für die satz- und lastenfreie Übergabe der Liegenschaft Gewähr zu leisten, beimessen durfte. § 863 ABGB sei in Verbindung mit den §§ 870 ff ABGB die Grundlage der für empfangsbedürftige Willenserklärungen maßgeblichen Vertrauenstheorie. Danach bestimme sich die Bedeutung einer Willenserklärung aus ihrem objektiven Sinn unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche, soferne der Erklärungsempfänger auf die objektive Erklärungsbedeutung berechtigterweise vertraute, insbesondere den wahren Willen des Erklärenden nicht kannte. Es komme daher weder darauf an, was der Erklärende wirklich wollte, noch darauf, wie der andere Teil die Erklärung subjektiv verstanden habe, sondern nur darauf, welche Schlüsse der Adressat als redlicher Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben daraus abzuleiten berechtigt war. Hier habe der Geschäftsführer der klagenden Partei die Gestaltung der Liegenschaftszufahrt in der Natur gekannt, wonach an der Grundgrenze zur Straße ein gemeinsames Tor und längs der Schmalseite der Häuser eine gemeinsame Zufahrt bestand, in deren Mitte die Grundgrenze verlief. Angesichts der Offensichtlichkeit dieser Belastung habe sich die allgemein gehaltene Vertragserklärung der Verkäuferin, für die satz- und lastenfreie Übergabe der Liegenschaft zu sorgen, ohne nähere Erläuterung nicht auf diese Servitut beziehen können. Vielmehr habe die Verkäuferin das Anbot der klagenden Partei, für die Liegenschaft 1,8 Mill.S zu bezahlen, nur dahin verstehen dürfen, daß bei der Kalkulation die offene Servitut mitbestimmend und durch die Preiskalkulation abgegolten gewesen sei. Bei solch offenkundigen Mängeln sei anzunehmen, daß der Erwerber diese wahrgenommen und sich vermutlich des geringeren Preises wegen damit einverstanden erklärt habe. Der Kaufvertrag sei daher mit dem Inhalt zustandegekommen, daß die klagende Partei als Käuferin die offene Servitut übernehme und unter deren Berücksichtigung den von ihr gebotenen Preis zahle, sodaß die Verkäuferin für das Nichtvorhandensein dieser Beschränkung nicht Gewähr leisten müsse.Entscheidend sei, welche Bedeutung die Klägerin als Liegenschaftskäuferin der Erklärung der Verkäuferin, für die satz- und lastenfreie Übergabe der Liegenschaft Gewähr zu leisten, beimessen durfte. Paragraph 863, ABGB sei in Verbindung mit den Paragraphen 870, ff ABGB die Grundlage der für empfangsbedürftige Willenserklärungen maßgeblichen Vertrauenstheorie. Danach bestimme sich die Bedeutung einer Willenserklärung aus ihrem objektiven Sinn unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche, soferne der Erklärungsempfänger auf die objektive Erklärungsbedeutung berechtigterweise vertraute, insbesondere den wahren Willen des Erklärenden nicht kannte. Es komme daher weder darauf an, was der Erklärende wirklich wollte, noch darauf, wie der andere Teil die Erklärung subjektiv verstanden habe, sondern nur darauf, welche Schlüsse der Adressat als redlicher Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben daraus abzuleiten berechtigt war. Hier habe der Geschäftsführer der klagenden Partei die Gestaltung der Liegenschaftszufahrt in der Natur gekannt, wonach an der Grundgrenze zur Straße ein gemeinsames Tor und längs der Schmalseite der Häuser eine gemeinsame Zufahrt bestand, in deren Mitte die Grundgrenze verlief. Angesichts der Offensichtlichkeit dieser Belastung habe sich die allgemein gehaltene Vertragserklärung der Verkäuferin, für die satz- und lastenfreie Übergabe der Liegenschaft zu sorgen, ohne nähere Erläuterung nicht auf diese Servitut beziehen können. Vielmehr habe die Verkäuferin das Anbot der klagenden Partei, für die Liegenschaft 1,8 Mill.S zu bezahlen, nur dahin verstehen dürfen, daß bei der Kalkulation die offene Servitut mitbestimmend und durch die Preiskalkulation abgegolten gewesen sei. Bei solch offenkundigen Mängeln sei anzunehmen, daß der Erwerber diese wahrgenommen und sich vermutlich des geringeren Preises wegen damit einverstanden erklärt habe. Der Kaufvertrag sei daher mit dem Inhalt zustandegekommen, daß die klagende Partei als Käuferin die offene Servitut übernehme und unter deren Berücksichtigung den von ihr gebotenen Preis zahle, sodaß die Verkäuferin für das Nichtvorhandensein dieser Beschränkung nicht Gewähr leisten müsse.