Rechtssatz RS0018508
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018508
Entscheidungsdatum
24.01.2024
Rechtssatz
Die Vereinbarung der Lastenfreiheit erstreckt sich auf die Freiheit von bücherlichen Rechten, nicht aber auf offenkundige Dienstbarkeiten.
Anmerkung
vgl nunmehr RS0134685.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 41/65
Entscheidungstext OGH 11.03.1965 5 Ob 41/65
- 6 Ob 406/66
Entscheidungstext OGH 15.02.1967 6 Ob 406/66
- 2 Ob 570/94
Entscheidungstext OGH 01.09.1994 2 Ob 570/94
Vgl aber
- 5 Ob 2101/96y
Entscheidungstext OGH 21.05.1996 5 Ob 2101/96y
Vgl aber
- 9 Ob 167/97t
Entscheidungstext OGH 05.11.1997 9 Ob 167/97t
Gegenteilig; Beisatz: Die Zusage des Freiseins von Servituten verpflichtet selbst dann, wenn diese offenkundig sind, zur Gewährleistung. (T1)
- 6 Ob 390/97i
Entscheidungstext OGH 02.04.1998 6 Ob 390/97i
Vgl auch; Beisatz: Hier: Offenkundige außerbücherliche Legalservitut nach § 8 TWG. (T2)
- 6 Ob 353/04m
Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 353/04m
Gegenteilig; Beis wie T1
- 1 Ob 129/16a
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 1 Ob 129/16a
Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Auf § 928 erster Satz ABGB kann sich der Veräußerer nicht berufen, weil auch ein in die Augen fallender Zustand des Kaufobjekts im Falle einer ausdrücklichen Zusage der Lastenfreiheit die Gewährleistungspflicht nicht aufhebt; in einem solchen Fall kann sich der Erwerber ja auf die Zusage des Veräußerers verlassen und von einer näheren Prüfung des Objekts Abstand nehmen. (T3)
- 1 Ob 61/20g
Entscheidungstext OGH 16.04.2020 1 Ob 61/20g
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Maßgeblich ist dabei der Inhalt der Zusage, dass die Sache von diesem Fehler (oder überhaupt von allen Fehlern) frei sei (so schon 6 Ob 390/97i). (T4)
Beisatz: Hier: Der Galerist, der zusagte, die Vergilbung des Bildes gehöre im Hinblick auf dessen Art und Alter typischerweise zum Kunstwerk, darf nicht darauf vertrauen, dass die Käufer diesen „offenkundigen Mangel“ akzeptierten; kein augenscheinlicher Mangel; der Veräußerer bleibt gewährleistungspflichtig. (T5)
- 7 Ob 193/23t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.01.2024 7 Ob 193/23t
gegenteilig; Beisatz wie T1; Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0018508
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2024
Dokumentnummer
JJR_19650311_OGH0002_0050OB00041_6500000_003