Die Vorinstanzen haben zwar zutreffend ausgeführt, dass eine Verjährungsunterbrechung weder durch ein Anerkenntnis noch durch die Einbringung der Feststellungsklage oder die Ausdehnung des Feststellungsbegehrens um das Leistungsbegehren eintrat.
Für ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis genügt jede Handlung des Schuldners, die sein Bewusstsein zum Ausdruck bringt, aus dem betreffenden Schuldverhältnis dem Gläubiger verpflichtet zu sein, wobei es auf den objektiven Erklärungswert der Willensäußerung ankommt (RIS-Justiz RS0034516). Die Erklärung muss gegenüber dem Berechtigten selbst oder seinem Vertreter abgegeben werden. Aus dem Verhalten dritten Personen gegenüber kann kein Anerkenntnis erschlossen werden (RIS-Justiz RS0034494; 4 Ob 308/97s mwN). Die Beklagte hat die Erklärung, die nach Ansicht der Kläger als Anerkenntnis zu werten sei, nicht den Klägern gegenüber abgegeben, sondern als Nebenintervenientin im Servitutsprozess im Rahmen ihres Prozessvorbringens den dortigen Prozessgegnern, den Grundnachbarn der Kläger, entgegengehalten. Abgesehen davon kann dem Prozessvorbringen, wonach sich die Beklagte zur lastenfreien Übertragung der Liegenschaft an die Kläger verpflichtet habe und sie selbst die Liegenschaft lastenfrei erworben habe, der objektive Erklärungswert des Anerkenntnisses des nunmehr geltend gemachten Preisminderungsanspruchs nicht unterstellt werden.
Auch die Einbringung der Feststellungsklage und die Ausdehnung des Begehrens um ein dem Preisminderungsanspruch entsprechendes Zahlungsbegehren unterbrachen die Verjährung nicht. Den eigentlichen Unterbrechungsgrund stellt nicht die Klage, sondern das dem Kläger günstige Urteil dar. Eine Unterbrechung tritt daher nicht ein, wenn das Klagebegehren abgewiesen wird (RIS-Justiz RS0034655). Die Abweisung des Feststellungsbegehrens schadet lediglich dann nicht, wenn das Feststellungsbegehren nach Erhebung des deckungsgleichen Leistungsbegehrens versehentlich aufrechterhalten und deshalb abgewiesen wurde (RIS-Justiz RS0034700). Das (abgewiesene) Feststellungsbegehren wurde hier nicht bloß irrtümlich aufrechterhalten. Es betraf nach dem hiezu erstatteten Vorbringen der Kläger auch nicht mehr den geltend gemachten Zahlungsanspruch, weil es sich nun auf mit den Grundnachbarn zu erwartende weitere Schwierigkeiten und daraus resultierende Ansprüche bezog. Die Endgültigkeit der Unterbrechungswirkung der Klageausdehnung ist vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 235 Abs 1 und 3 ZPO sowie von jenen Umständen abhängig, die auch für die Klage gelten (SZ 62/69). Die Klageausdehnung wurde aber im vorliegenden Fall mangels dieser Voraussetzungen zurückgewiesen.Auch die Einbringung der Feststellungsklage und die Ausdehnung des Begehrens um ein dem Preisminderungsanspruch entsprechendes Zahlungsbegehren unterbrachen die Verjährung nicht. Den eigentlichen Unterbrechungsgrund stellt nicht die Klage, sondern das dem Kläger günstige Urteil dar. Eine Unterbrechung tritt daher nicht ein, wenn das Klagebegehren abgewiesen wird (RIS-Justiz RS0034655). Die Abweisung des Feststellungsbegehrens schadet lediglich dann nicht, wenn das Feststellungsbegehren nach Erhebung des deckungsgleichen Leistungsbegehrens versehentlich aufrechterhalten und deshalb abgewiesen wurde (RIS-Justiz RS0034700). Das (abgewiesene) Feststellungsbegehren wurde hier nicht bloß irrtümlich aufrechterhalten. Es betraf nach dem hiezu erstatteten Vorbringen der Kläger auch nicht mehr den geltend gemachten Zahlungsanspruch, weil es sich nun auf mit den Grundnachbarn zu erwartende weitere Schwierigkeiten und daraus resultierende Ansprüche bezog. Die Endgültigkeit der Unterbrechungswirkung der Klageausdehnung ist vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 235, Absatz eins und 3 ZPO sowie von jenen Umständen abhängig, die auch für die Klage gelten (SZ 62/69). Die Klageausdehnung wurde aber im vorliegenden Fall mangels dieser Voraussetzungen zurückgewiesen.
Dennoch ist der Preisminderungsanspruch entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht verjährt. Die Kläger weisen in ihrer Revision zurecht darauf hin, dass die Annahme des Berufungsgerichts, sie hätten ihren Preisminderungsanspruch nur auf den Titel der Gewährleistung gestützt, aktenwidrig ist. Die Kläger haben sich insoweit vielmehr ausdrücklich sowohl auf Gewährleistung als auch auf Schadenersatz berufen und entsprechende Behauptungen über das Verschulden der Beklagten am geltend gemachten Schaden (sie habe gewusst oder hätte wissen müssen, dass die Liegenschaft mit einem Wegerecht der Nachbarn belastet sei; ihre gegenteilige Zusage sei sogar arglistig erfolgt) aufgestellt. Der Geschädigte darf zwar mit seiner Schadenersatzklage nicht so lange zuwarten, bis er sich seines Prozesserfolgs gewiss ist oder glaubt, es zu sein. Wenn aber Ungewissheit darüber besteht, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und hierüber ein Rechtsstreit anhängig ist, wird man dem Geschädigten in der Regel zubilligen müssen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, weil er erst dann über ausreichend sichere Information für seine Schadenersatzklage verfügt (5 Ob 2101/96y = RdW 1996, 470; 6 Ob 68/99i; 6 Ob 81/01g; 9 Ob 223/02p; 6 Ob 49/03d; 6 Ob 141/03h). Der Entscheidung 5 Ob 2101/96y lag ein vergleichbarer Fall zugrunde: Der Käufer einer Liegenschaft machte ebenfalls eine Wertminderung durch ein Wegerecht geltend, über dessen Bestehen ein Servitutsstreit anhängig war. Der Oberste Gerichtshof führte aus, dass der Schaden zwar schon mit der Übereignung der mangelhaften, nämlich bereits mit einer ersessenen Wegeservitut belasteten Liegenschaft entstanden sei. Die für die Verjährungsfrage maßgebenden Kriterien der Erkennbarkeit des Schadens könnten aber, falls ein Rechtsstreit über die Frage des Schadenseintritts anhängig sei, vor dessen Beendigung nur ausnahmsweise erfüllt sein, etwa bei einem „Wegschauen" des Geschädigten oder einem Verkennen erdrückender Beweise. Die nötige Gewissheit über den Schadenseintritt sei unter den gegebenen Umständen keinesfalls vor Zustellung des dem Klagebegehren stattgebenden Urteils erster Instanz im Servitutsprozess eingetreten, der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist daher nicht bereits mit der erhobenen Servitutsklage oder gar noch früher anzusetzen. Auch im vorliegenden Fall war für die Kläger nicht mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit vorhersehbar, dass sie im Servitutsprozess unterliegen würden. Sie wurden vielmehr insbesondere durch den Beitritt der Beklagten als Nebenintervenientin auf ihrer Seite am 20. 10. 1999 und deren Vorbringen in ihrer Ansicht bestärkt, lastenfrei erworben zu haben. Das der Servitutsklage stattgebende Ersturteil im ersten Rechtsgang kann hier schon deshalb nicht mit dem Verjährungsbeginn gleichgesetzt werden, weil es vom Berufungsgericht aufgehoben wurde und wesentliche Beweisergebnisse noch ausstanden. Die Kläger (und dortigen Beklagten) und auch die Beklagte (und dortige Nebenintervenientin) haben diesen Prozessstandpunkt bis zum Schluss aufrechterhalten und die gegen sie gerichtete Beweiswürdigung über das Bestehen und die Erkennbarkeit der Dienstbarkeit bekämpft. Demnach ist der Verjährungsbeginn (auch) für das auf Schadenersatz gegründete Preisminderungsbegehren mit dem Urteil zweiter Instanz im zweiten Rechtsgang des Servitutsprozesses anzusetzen.
Dem in der Revisionsbeantwortung erhobenen Einwand der Beklagten, dass den Klägern lediglich ein Vertrauensschaden, nicht aber das Erfüllungsinteresse zustünde, ist unberechtigt. Seit der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 63/37 besteht nach der Rechtsprechung volle Anspruchskonkurrenz von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen auf das Erfüllungsinteresse. Bei nachträglich zu vertretenden Mängeln des Kaufgegenstands kann der Käufer fallweise Gewährleistungsansprüche oder - Verschulden des Verkäufers vorausgesetzt - das Erfüllungsinteresse verlangen, somit auch einen Preisminderungsanspruch, und zwar jedenfalls dann, wenn die Behebung des Mangels nicht unmöglich ist (7 Ob 541/95 ua). Dass die Behebung des Mangels (Lastenfreistellung der Liegenschaft) unmöglich sei, hat die Beklagte nicht behauptet.
Im vorliegenden Fall kann aber auch der Fristbeginn für den aus der Servitutsbelastung allenfalls resultierenden Gewährleistungsanspruch der Kläger nicht mit einem früheren Zeitpunkt als jenem der Beendigung des Servitutsprozesses angesetzt werden. Es gelten hier ähnliche Erwägungen wie für den Verjährungsbeginn des Schadenersatzanspruchs. Die Verjährungsfrist bei Sachmängeln beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Sache, bei Rechtsmängeln aber erst mit dem Tag, an dem der Mangel dem Übernehmer bekannt wird. Entscheidend ist nach neuer Rechtsprechung nicht (nicht erst) die ernstliche Geltendmachung, sondern ob eine ernsthafte Prüfung den Fehler erkennen lässt (6 Ob 531/91 = ecolex 1992, 628; SZ 66/129; 7 Ob 579/94; 9 Ob 167/96t; 1 Ob 349/99a). Nach den Behauptungen der Kläger wurde die Lastenfreiheit (auch) von der Wegedienstbarkeit - trotz (im Servitutsprozess festgestellter) Erkennbarkeit des Weges in der Natur - von der Verkäuferin ausdrücklich zugesagt. Nach (neuerer) Rechtsprechung verpflichtet die Zusage des Freiseins von Servituten selbst dann, wenn diese offenkundig sind, zur Gewährleistung (2 Ob 570/94 = NZ 1995, 129). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ab wann ein Mangel erkennbar ist und somit die 3-jährige Frist des § 933 Abs 1 ABGB für dessen Geltendmachung in Gang gesetzt wird (SZ 66/129; 9 Ob 167/97t). Solange die Kläger trotz der allfälligen Erkennbarkeit eines Weges an der Grundstücksgrenze nicht von dritter Seite mit der Behauptung des Wegerechts konfrontiert wurden, hatten sie - infolge der behaupteten Zusicherung der Beklagten über das Nichtbestehen einer Dienstbarkeit - überhaupt keinen Anlass zu einer „ernsthaften" Prüfung. Auch nachdem die Kläger von den Ansprüchen der Grundnachbarn informiert waren, standen einander die widersprüchlichen Behauptungen der Grundnachbarn einerseits und der Beklagten andererseits gegenüber. Eine eingehende Prüfung der Richtigkeit der wechselseitigen Behauptungen fand in dem von den Grundnachbarn angestrengten Servitutsprozess statt. Aus den selben Gründen, die zur Frage der Verjährung des Schadenersatzanspruchs ausgeführt wurden, war letztlich der Rechtsmangel erst mit dem Vorliegen der rechtskräftigen, der Servitutsklage stattgebenden Entscheidung erkennbar. Es erschiene unbillig, die von Dritten belangten Liegenschaftserwerber schon aufgrund der bloß gegenteiligen Behauptungen der Verkäuferin zwecks Fristwahrung zu einem Gewährleistungsprozess zu zwingen und sie allenfalls auf einen Unterbrechungsantrag zu verweisen. Den Käufern würde damit ein unnötiges Kostenrisiko aufgebürdet. Auch wenn sich dieses Risiko im Fall einer Verfahrensunterbrechung in Grenzen halten könnte, ist zu bedenken, dass die Verfahrensunterbrechung vom richterlichen Ermessen abhängt (§ 190 Abs 1 ZPO), sodass nicht ausgeschlossen werden könnte, dass der Gewährleistungsprozess zwischen den Käufern und der Verkäuferin neben dem Prozess der Dritten (der Grundnachbarn) auf Durchsetzung ihres die gekaufte Sache belastenden Rechts geführt wird und entsprechend hohe Kosten im Zusammenhang mit der Klärung identischer Tatfragen auflaufen. Die Gewährleistungskläger müssten zwangsläufig den Verlust des einen oder des anderen Prozesses riskieren. Ein Obsiegen im Servitutsprozess führte zu einem Verlust im Gewährleistungsprozess und umgekehrt. In dem hier vorliegenden Fall, in dem der Verkäufer dem Käufer einer Sache die Freiheit von Rechten Dritter entgegen dem Vorliegen von Anhaltspunkten, die für solche Rechte Dritter an der Sache sprechen (offenkundige Dienstbarkeit), ausdrücklich zusichert und der Verkäufer trotz Kenntnis von einem gegen den Käufer vom Dritten angestrengten Prozess bei seiner Zusicherung der Lastenfreiheit bleibt und diesem sogar als Nebenintervenient beitritt, ist der Fristbeginn des Gewährleistungsanspruchs für Rechtsmängel gleich wie jener der Verjährung für Schadenersatzansprüche erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des vom Dritten gegen den Käufer geführten Prozesses anzusetzen. Zumindest in einem solchen Fall muss es dem Käufer ermöglicht werden, sich Gewissheit über das Bestehen des Rechtsmangels zu verschaffen (vgl Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts II12 78 f).Im vorliegenden Fall kann aber auch der Fristbeginn für den aus der Servitutsbelastung allenfalls resultierenden Gewährleistungsanspruch der Kläger nicht mit einem früheren Zeitpunkt als jenem der Beendigung des Servitutsprozesses angesetzt werden. Es gelten hier ähnliche Erwägungen wie für den Verjährungsbeginn des Schadenersatzanspruchs. Die Verjährungsfrist bei Sachmängeln beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Sache, bei Rechtsmängeln aber erst mit dem Tag, an dem der Mangel dem Übernehmer bekannt wird. Entscheidend ist nach neuer Rechtsprechung nicht (nicht erst) die ernstliche Geltendmachung, sondern ob eine ernsthafte Prüfung den Fehler erkennen lässt (6 Ob 531/91 = ecolex 1992, 628; SZ 66/129; 7 Ob 579/94; 9 Ob 167/96t; 1 Ob 349/99a). Nach den Behauptungen der Kläger wurde die Lastenfreiheit (auch) von der Wegedienstbarkeit - trotz (im Servitutsprozess festgestellter) Erkennbarkeit des Weges in der Natur - von der Verkäuferin ausdrücklich zugesagt. Nach (neuerer) Rechtsprechung verpflichtet die Zusage des Freiseins von Servituten selbst dann, wenn diese offenkundig sind, zur Gewährleistung (2 Ob 570/94 = NZ 1995, 129). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ab wann ein Mangel erkennbar ist und somit die 3-jährige Frist des Paragraph 933, Absatz eins, ABGB für dessen Geltendmachung in Gang gesetzt wird (SZ 66/129; 9 Ob 167/97t). Solange die Kläger trotz der allfälligen Erkennbarkeit eines Weges an der Grundstücksgrenze nicht von dritter Seite mit der Behauptung des Wegerechts konfrontiert wurden, hatten sie - infolge der behaupteten Zusicherung der Beklagten über das Nichtbestehen einer Dienstbarkeit - überhaupt keinen Anlass zu einer „ernsthaften" Prüfung. Auch nachdem die Kläger von den Ansprüchen der Grundnachbarn informiert waren, standen einander die widersprüchlichen Behauptungen der Grundnachbarn einerseits und der Beklagten andererseits gegenüber. Eine eingehende Prüfung der Richtigkeit der wechselseitigen Behauptungen fand in dem von den Grundnachbarn angestrengten Servitutsprozess statt. Aus den selben Gründen, die zur Frage der Verjährung des Schadenersatzanspruchs ausgeführt wurden, war letztlich der Rechtsmangel erst mit dem Vorliegen der rechtskräftigen, der Servitutsklage stattgebenden Entscheidung erkennbar. Es erschiene unbillig, die von Dritten belangten Liegenschaftserwerber schon aufgrund der bloß gegenteiligen Behauptungen der Verkäuferin zwecks Fristwahrung zu einem Gewährleistungsprozess zu zwingen und sie allenfalls auf einen Unterbrechungsantrag zu verweisen. Den Käufern würde damit ein unnötiges Kostenrisiko aufgebürdet. Auch wenn sich dieses Risiko im Fall einer Verfahrensunterbrechung in Grenzen halten könnte, ist zu bedenken, dass die Verfahrensunterbrechung vom richterlichen Ermessen abhängt (Paragraph 190, Absatz eins, ZPO), sodass nicht ausgeschlossen werden könnte, dass der Gewährleistungsprozess zwischen den Käufern und der Verkäuferin neben dem Prozess der Dritten (der Grundnachbarn) auf Durchsetzung ihres die gekaufte Sache belastenden Rechts geführt wird und entsprechend hohe Kosten im Zusammenhang mit der Klärung identischer Tatfragen auflaufen. Die Gewährleistungskläger müssten zwangsläufig den Verlust des einen oder des anderen Prozesses riskieren. Ein Obsiegen im Servitutsprozess führte zu einem Verlust im Gewährleistungsprozess und umgekehrt. In dem hier vorliegenden Fall, in dem der Verkäufer dem Käufer einer Sache die Freiheit von Rechten Dritter entgegen dem Vorliegen von Anhaltspunkten, die für solche Rechte Dritter an der Sache sprechen (offenkundige Dienstbarkeit), ausdrücklich zusichert und der Verkäufer trotz Kenntnis von einem gegen den Käufer vom Dritten angestrengten Prozess bei seiner Zusicherung der Lastenfreiheit bleibt und diesem sogar als Nebenintervenient beitritt, ist der Fristbeginn des Gewährleistungsanspruchs für Rechtsmängel gleich wie jener der Verjährung für Schadenersatzansprüche erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des vom Dritten gegen den Käufer geführten Prozesses anzusetzen. Zumindest in einem solchen Fall muss es dem Käufer ermöglicht werden, sich Gewissheit über das Bestehen des Rechtsmangels zu verschaffen vergleiche Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts II12 78 f).
Ungeachtet dessen, dass auch der Gewährleistungsanspruch der Kläger nicht verfristet und daher der Nachweis eines Verschuldens der Beklagten nicht Voraussetzung ihres Preisminderungsanspruchs ist, reichen die Feststellungen der Vorinstanzen zu einer abschließenden Entscheidung über den Preisminderungsanspruch nicht hin. Die Vorinstanzen haben sich aufgrund ihrer unzutreffenden Rechtsansicht über die Verjährung dieses Anspruchs nicht mit den widerstreitenden Behauptungen der Parteien zur Auslegung des Kaufvertrags über die Zusicherung der Lastenfreiheit auseinandergesetzt. Die Beklagte hat im Gegensatz zu den Ausführungen der Kläger behauptet, dass diese Vertragsbestimmung dahin zu verstehen sei, dass sie nur bücherliche Lasten, nicht aber die offenkundige Wegedienstbarkeit betreffe, die von der Zusage der Lastenfreiheit ausgeklammert worden sei. Hiezu hat sich die Beklagte unter anderem auf die Beweismittel ihrer Einvernahme und eines Zeugen berufen. Hängt die Auslegung einer Vereinbarung nicht (nur) von einer nach Form und Inhalt unbestrittenen Urkunde ab, so ist sie in erster Linie eine Tatfrage und nicht (allein) eine Frage rechtlicher Beurteilung (RIS-Justiz RS0043422). Diese Tatfrage wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu klären haben.
Die Urteile der Vorinstanzen sind daher (auch) hinsichtlich des Preisminderungsanspruchs aufzuheben.
Die Entscheidung über den Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über den Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.